Baumschutz

Der Gemeinderat hat am 22.05.2023 die Einführung einer Baumschutzsatzung beschlossen. Mit diesem Beschluss ist es möglich, den gesamten Baumbestand der Stadt deutlich umfangreicher als bisher zu schützen und zu erhalten. Die Baumschutzsatzung gilt grundsätzlich sowohl für Privatpersonen und Firmen wie für städtische Liegenschaften.

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in Verbindung mit § 23 Abs. 6 sowie §§ 31, 33 und 58 Abs. 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutze der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen in seiner Sitzung am 22.05.2023 folgende Satzung beschlossen: Baumschutzsatzung der Stadt Friedrichshafen zum Schutz von Bäumen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. und ist ab Beginn der nächsten, gesetzlich definierten Fällzeit (vom 1. Oktober bis 28. Februar) bindend zu berücksichtigen. Ausnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden (Antrag Ausnahme) und müssen in der Regel durch eine Ersatzpflanzung ausgeglichen werden (Nachweis Ersatzpflanzung).

Die Baumschutzsatzung wird durch die Abteilung Stadtgrün und Friedhöfe des Stadtbauamts betreut. Für Fragen und Beratungen in Sachen Bäume ist Frau Elflein (Tel. 07541-203 4312) zuständig, schriftliche Anfragen richten Sie bitte an .

Die Baumschutzsatzung gilt nicht im gesamten Stadtgebiet, sondern nur im definierten, räumlichen Geltungsbereich. Dieser ist in Anlage 1 zu § 1: Übersichtsplan räumlicher Geltungsbereich (Datei nicht barrierefrei) dargestellt.

Geschützt sind Laubbäume, Eiben, Mammutbäume und Kiefern ab einem Stammumfang von 100 cm, gemessen in 1,00 m Höhe.

Stehen mindestens fünf Bäume als Gruppe zusammen, so sind diese ab einem Stammumfang von 80 cm ebenfalls geschützt. Mehrstämmige Bäumen sind geschützt, wenn ein Stämmling mindestens 50 cm Stammumfang in einem Meter Höhe misst.

Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen (fällen), zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform zu verändern.

Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sind erlaubt. Dazu zählen beispielsweise das Zurückschneiden aus Gründen der Verkehrssicherheit, unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr oder das Belüften und Bewässern des Wurzelwerks.

Ausnahmen von den Verboten des § 3 der Baumschutzsatzung sind auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten möglich, wenn beispielsweise von den Bäumen eine Gefahr ausgeht, der Abstand zwischen Baum und Wohngebäude 2,50 m und weniger beträgt oder eine baurechtlich zulässige Nutzung ansonsten nicht verwirklicht werden könnte.

Die Ausnahmen können mit dem Online-Antragsformular beim Stadtbauamt/ Abteilung Stadtgrün und Friedhöfe beantragt werden.

Wird ein Baum zur Fällung freigegeben, so ist in der Regel eine Ersatzpflanzung notwendig. Diese richtet sich nach der Größe des zu entfernenden Baumes und ist nach erfolgter Pflanzung über ein Online-Melde-Formular nachzuweisen.

Die Ausnahmen können mit dem Online-Antragsformular beim Stadtbauamt/ Abteilung Stadtgrün und Friedhöfe beantragt werden.

Wird ein Baum zur Fällung freigegeben, so ist in der Regel eine Ersatzpflanzung notwendig. Diese richtet sich nach der Größe des zu entfernenden Baumes und ist nach erfolgter Pflanzung über ein Online-Melde-Formular nachzuweisen.

Bei Fragen zum Antrag oder zum Thema Bäume ist Frau Elflein (Tel. 07451-203 4312) behilflich.

Wird ein Baum zur Fällung freigegeben, so ist in der Regel eine Ersatzpflanzung notwendig. Diese richtet sich nach der Größe des zu entfernenden Baumes. Die Pflanzung ist über ein Online-Melde-Formular nachzuweisen. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Ja, die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Friedrichshafen. Wird ein Antrag zurückgezogen, entfällt die Gebühr.

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Frau Elflein
Baumfällgenehmigungen
Gebäude: Technisches Rathaus
Tel. +49 7541 203 54312

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