Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Friedrichshafen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)

vom 26.07.2021

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 26.07.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Stadt Friedrichshafen erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren) soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.

§ 2 Gebührenfreiheit

  1. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
    a. Gnadensachen
    b. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
    c. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
    d. Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
    e. Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,
    f. die behördliche Informationsgewinnung,
    g. Verfahren, die von der Stadt Friedrichshafen ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.
  2. Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit
    a. das Land Baden-Württemberg
    b. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
    c. die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie die Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.
    Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
  3. Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

§ 3 Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet
    a. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
    b. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Stadt Friedrichshafen gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
    c. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenhöhe

  1. Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 3,- EUR bis 10.000,- EUR zu erheben.
  2. Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner.
  3. Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
  4. Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Verwaltungsgebühr von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3,- EUR, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Eine Gebühr wird in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
  5. Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung schon begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 3,- EUR. Eine Gebühr wird in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.

§ 5 Entstehung der Gebühr

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
  2. Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

§ 6 Fälligkeit, Zahlung

  1. Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
  2. Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
  3. Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

§ 7 Auslagen

  1. In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt Friedrichshafen erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
  2. Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
    a. Gebühren für die Telekommunikation,
    b. Reisekosten,
    c. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
    d. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
    e. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
    f. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
  3. Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

§ 8 Schlussvorschriften

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  2. Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührensatzung vom 03.11.2014 und alle sonstigen dieser Satzung vom 26.07.2021 entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.

Gebührenverzeichnis Stadt Friedrichshafen

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 26.07.2021

Vorbemerkung: Sollten einzelne Gebührentatbestände der Umsatzsteuer unterliegen, gelten die genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer wird nach dem jeweils geltenden Steuersatz zusätzlich gefordert.

1. Allgemeine Gebührentatbestände

Nr.

Öffentliche Leistung

Gebühr

1.1

Allgemeine Verwaltungsgebühr nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung

3,00 EUR bis 10.000,00 EUR

1.2

Ablehnung eines Antrags nach § 4 Abs. 4 dieser Satzung

 

1.2.1

Ablehnung, soweit nichts anderes bestimmt ist

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung aus sachlichen Gründen abgelehnt, so bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, der bis zur Beendigung der sachlichen Bearbeitung des Antrags angefallen ist, mindestens jedoch 3,00 EUR.

 

 

1/10 bis volle Gebühr, mind. 3,00 EUR

1.2.2

Ablehnung wegen Unzuständigkeit

gebührenfrei

1.3

Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung, soweit nichts anderes bestimmt ist

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung vom Antragsteller zurückgenommen, so bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, der bis zur Beendigung der sachlichen Bearbeitung des Antrags angefallen ist, maximal die Hälfte der vollen Gebühr, mindestens jedoch 3,00 EUR

 

 

1/10 bis ½ der vollen Gebühr, mind. 3,00 EUR

1.4

Anträge
Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dgl., die von der Stadt Friedrichshafen nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Stadt Friedrichshafen nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist.

5,60 EUR bis 234,00 EUR

1.5

Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)

 

1.5.1

wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat

5,60 EUR bis 1.124,00 EUR

1.5.2

bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührensatz abzusehen

1/10 bis ½ der Gebühr nach Ziffer 1.5.1, mind. 3,00 EUR

1.6

Auskünfte

 

1.6.1

insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2,80 EUR bis 234,00 EUR

1.6.2

mündliche Auskünfte

gebührenfrei

1.7

Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dgl. Art, soweit nichts anderes bestimmt ist

11,20 EUR bis 1.124,00 EUR

1.8

Gutachten (Augenscheine), soweit nichts anderes bestimmt ist

nach dem Wert des Gegenstandes

1 bis 5 % des Gegenstandswertes, jedoch mind. 14,00 EUR je vollendete ¼ h der Inanspruchnahme

1.9

Vervielfältigungen

 

1.9.1

Fotokopien, bei Anfertigung durch städt. Personal

 

1.9.1.1

Format bis DIN A4
je Seite

1,10 EUR

1.9.1.2

Format größer DIN A4
je Seite

1,10 EUR

1.9.2

Leistungsverzeichnisse

 

1.9.2.1

Leistungsverzeichnisse, je Doppelexemplar

15,00 EUR bis 60,00 EUR zuzüglich Postversand

1.9.2.2

Leistungsverzeichnisse auf Datenträgern, je Stück

8,80 EUR

2. Liegenschaftswesen (11.33)

Grundstücksverkehr (11.33)
Abwicklung von Grundstücksgeschäften und Erbbaurechten (11.33.01)

2.1

Ausstellung von Negativzeugnissen gem. § 28 Abs. 1 BauGB bei Grundstücksgeschäften im Wert

 

2.1.1

bis 5.000 EUR

10,00 EUR

2.1.2

bis 50.000 EUR

20,00 EUR

2.1.3

bis 150.000 EUR

25,00 EUR

2.1.4

bis 500.000 EUR

35,00 EUR

2.1.5

über 500.000 EUR

65,00 EUR

2.2

Ausstellung von Negativzeugnissen gem. § 29 WG bei Grundstücksgeschäften

27,00 EUR

2.3

Ausstellung von Negativzeugnissen gem. § 28 Abs. 1 BauGB + § 29 WG

 

2.3.1

bis 5.000 EUR

20,00 EUR

2.3.2

bis 50.000 EUR

45,00 EUR

2.3.3

bis 150.000 EUR

55,00 EUR

2.3.4

bis 500.000 EUR

65,00 EUR

2.3.5

über 500.000 EUR

85,00 EUR

3. Ordnungswesen (12.20)

Allgemeine Sicherheit und Ordnung
Verwaltung von Fundsachen/Fundtieren (12.20.01)

3.1

Aufbewahrung einschl. Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder

 

3.1.1

bei Sachen bis zu 10,- EUR Wert

gebührenfrei

3.1.2

bei Sachen bis zu 500,- EUR Wert

3 % des Wertes,

mind. 5,00 EUR

3.1.3

bei Sachen über 500,- EUR Wert

3 % für die ersten 500€, darüber hinaus 1 % des Wertes

3.1.4

bei Tieren

3 % des Wertes, mind. jedoch die Unterbringungskosten

3.1.5

bei Fundfahrrädern

10,00 EUR

Bearbeitung von Angelegenheiten der Gefahrenabwehr (12.20.02)

3.2

Bestattungsrecht

 

3.2.1

Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 u. 45 Bestattungsgesetz)

4,60 EUR bis 65,00 EUR

3.2.2

Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung)

4,60 EUR bis 65,00 EUR

3.3

Fischereischeine

Hinweis zu den Gebühren Nr. 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4:

Die Fischereiabgabe wird in der vom Land festgesetzten Höhe zusätzlich erhoben (§ 36 FischG)

 

3.3.1

Jahresfischereischein

18,70 EUR bis 28,00 EUR zzgl. Fischereiabgabe

3.3.2

Fischereischein auf Lebenszeit

18,70 EUR bis 56,00 EUR zzgl. Fischereiabgabe

3.3.3

Jugendfischereischein

9,30 EUR bis 28,00 EUR

3.3.4

Verwaltungsgebühr für die Erhebung der Fischereiabgabe

4,60 EUR bis 18,70 EUR zzgl.

Fischereiabgabe (nicht bei 3.3.3)

3.3.5

Ablehnung, Widerruf und Rücknahme einer Erlaubnis nach dem Fischereigesetz

32,00 EUR bis 193,00 EUR

Gewerbeangelegenheiten
Führen/Bereitstellen des Gewerberegisters einschließlich Auskünfte (12.20.04)

3.4

Gewerbeauskünfte

 

3.4.1

einfache Auskünfte

10,70 EUR bis 48,00 EUR

3.4.2

erweiterte Auskünfte

16,00 EUR bis 64,00 EUR

Bearbeiten von Gestattungen, Sperrzeitverkürzungen und sonstige gaststättenrechtliche Erlaubnisse (12.20.06)

3.5

Gestattung bis zu vier Tagen (§ 12 GastVO)

21,00 EUR bis 1.286,00 EUR

3.6

Zulassung von Ausnahmen von den Sperrzeitvorschriften für einzelne Betriebe (§ 12 Satz 1 GastVO)

Sperrzeitverkürzung für einzelne Tage, je Tag

21,00 EUR bis 257,00 EUR

3.7

Befreiung von Verboten für Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§ 7 Abs. 2, 11 Feiertagsgesetz)

10,70 EUR bis 643,00 EUR

Sonstige gewerberechtliche Erlaubnisse (12.20.07)

3.8

Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO)

 

3.8.1

Abmeldung

10,70 EUR bis 32,00 EUR

3.8.2

An- und Ummeldung

16,00 EUR bis 386,00 EUR

4. Einwohnerwesen (12.22)

Meldeangelegenheiten (12.22.01)

4.1

Auskünfte aus dem Melderegister

 

4.1.1

Einfache Auskunft (§ 44 BMG)

4,60 EUR bis 112,00 EUR

4.1.2

elektronische einfache Auskunft über das Meldeportal (§ 49 Abs. 3 BMG i.V.m. § 5 Abs 1 Satz 4 BW AGBMG)

5,00 EUR

4.1.3

Erweiterte Auskunft (§ 45 BMG)

7,40 EUR bis 112,00 EUR

4.1.4

Gruppenauskunft (§§ 46, 50 Abs. 1, 2 und 3 BMG), jeweils für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt

2,80 EUR

4.1.5

Gruppenauskunft, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird (§ 46, § 50 Abs. 1, 2 u. 3 BMG), jeweils für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt

4,60 EUR bis 421,00 EUR

4.2

Datenübermittlungen

 

4.2.1

Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 34 BMG) und an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 BMG) jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt.

gebührenfrei

4.2.2

Datenübermittlung nach Nr. 4.2.1, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurden

 

gebührenfrei

4.3

Auskunftssperren

 

4.3.1

Eintragung einer Auskunftssperre (§ 51 BMG)

gebührenfrei

4.3.2

Verlängerung wegen Fristablaufs

gebührenfrei

4.4

Bescheinigungen der Meldebehörde

Zusätzl. Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung

Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte

2,80 EUR bis 112,00 EUR

4.5

Sonstige öffentliche Leistungen der Meldebehörde

5,60 EUR bis 562,00 EUR

4.6

die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung

gebührenfrei

4.7

die Auskunft an den Betroffenen (§ 10 BMG),

gebührenfrei

4.8

die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12, 14 BMG)

gebührenfrei

4.9

Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde zur Erlangung bzw. Aufnahme

  • von Fahrpreisermäßigungen
  • sozialen Vergünstigungen
  • eines Studien- oder Ausbildungsplatzes
  • einer ehrenamtlichen Tätigkeit
  • einer unentgeltlichen Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung
  • für Rentenzwecke

gebührenfrei

5. Personenstandswesen (12.23)

Andere Beurkundungen (12.23.07)

5.1

Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite

4,60 EUR bis 65,00 EUR

5.2

Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist)

3,70 EUR

5.3

Bestätigungen, die die Stadt Friedrichshafen für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommens- und Körperschaftssteuerrechts (z. B. §§ 10b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigung)

gebührenfrei

5.4

Öffentliche Leistungen im Kirchenaustrittsverfahren je Person

50,00 EUR

Amtliche Beglaubigungen (12.23.11)

5.5

Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln

Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste Unterschrift erhobenen Gebühr zum Ansatz.

4,60 EUR bis 65,00 EUR

5.6

Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite

4,60 EUR bis 65,00 EUR

Behördliche Namensänderungen (12.23.09)
Öffentlich-rechtliche Namensänderung

5.7

Änderung eines Familiennamens

2,50 EUR bis 1.022,00 EUR

5.8

Änderung eines Vornamens

2,50 EUR bis 255,00 EUR

6. Bauordnungsrecht (52.10)

Soweit Gebühren nach den Baukosten zu berechnen sind, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 1, Kostengruppe 300 und 400 (in der jeweils gültigen Fassung) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen. Die Baukosten sind auf volle 100,00 € aufzurunden. Zu den Bau- und Herstellungskosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

Antrags- und Kenntnisgabeverfahren
Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO (52.10.03)

6.1

Vollständigkeitsbestätigung

3 ‰ der Baukosten,

mind. 190,00 EUR

6.2

Zurücknahme eines Antrags

66,00 EUR bis 397,00 EUR

Beratung und Information (52.10.12)
Baulastenbuch (Führung, Auskünfte) (52.10.11)

6.3

Ermittlung von Angrenzerdaten einschl. Angrenzerbenachrichtigung

46,00 EUR

6.4

Angrenzerbenachrichtigung

25,00 EUR

7. Tiefbau

Bereitstellung und Betrieb von Verkehrswegen
Sonstige Leistungen des Straßenbaulastträgers (54.80)

7.1

Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz

90,00 EUR bis 200,00 EUR

8. Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

Auskünfte und Einsichtnahmen

8.1

Mündliche Auskünfte

gebührenfrei

8.2

Informationen über die Kosten nach § 10 Abs. 2 LIFG

gebührenfrei

8.3

Informationsrecht zu amtlichen Informationen in einfachen Fällen (§10 Abs. 3 LIFG)

gebührenfrei

8.4

Mehr als einfacher Aufwand ohne Vorabinformation des Antragstellers (§10 Abs. 2 LIFG)

15,00 EUR bis 200,00 EUR

8.5

Umfangreicher Aufwand mit Vorabinformation des Antragstellers

201,00 EUR bis 500,00 EUR

8.6

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

Höhe der Gebühren unter den Nummern 1.9.1

Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, gelten nach § 4 Abs.4 GemO als unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

gez. Andreas Brand
Oberbürgermeister