Stiftungssatzung der „Aktion Gemeinsinn Ailingen“
Stiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN
Präambel: Anlässlich der 1200-Jahr-Feier der seinerzeit selbstständigen Gemeinde Ailingen wurde die „Aktion Gemeinsinn Ailingen“ ins Leben gerufen. Viele Bürger folgten damals einem Spendenaufruf. Auch heute noch finanziert sich die Aktion über Spenden der Ailinger Bürger und Gewerbetreibenden.
Zielsetzung der Aktion Gemeinsinn Ailingen war seit ihrer Gründung die gemeinnützige Förderung und Pflege der Dorfgemeinschaft der Ortschaft Ailingen und seiner Teilorte.
Mit der Satzung aus dem Jahr 2007 wurde die „Aktion Gemeinsinn Ailingen“ formell als rechtlich unselbstständige örtliche Gemeindestiftung ausgestaltet. Gleichzeitig wurden die gemeinnützigen Ziele der Aktion entsprechend dem Willen der Spender und der bisherigen Praxis näher bestimmt. Zum 50-jährigen Bestehen der AKTION GEMEINSINN AILINGEN soll mit der aktuellen Satzung der Stiftungszweck den Erfordernissen der Zukunft angepasst werden.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
- Die Stiftung führt den Namen: Aktion Gemeinsinn Ailingen.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Friedrichshafen.
- Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige, örtliche Stiftung. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Friedrichshafen (Stiftungsträger) und ist von der Stadt Friedrichshafen getrennt als Sondervermögen im Sinne von §§ 96, 101 Gemeindeordnung zu verwalten.
- Der Stiftungsträger handelt im Außenverhältnis im eigenen Namen, im Innenverhältnis für Rechnung des Stiftungsvermögens.
- Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsträger darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
- Die Stiftung soll nur dann Zuwendungen gewähren, wenn ihr glaubhaft gemacht ist, dass wegen ihrer Zuwendungen öffentliche Mittel oder Zuwendungen Dritter nicht gekürzt oder versagt werden.
§ 2 Stiftungszweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck der Stiftung ist
- die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von behinderten Kindern, die Unterstützung der offenen Jugendarbeit durch Jugendwochenenden, Jugendaktionstagen und ähnliche Jugendveranstaltungen sowie die Gabe von Präsenten an Eltern neugeborener Kinder.
- die Förderung der Altenhilfe. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen der Seniorenarbeit und die Gabe von Präsenten an Altersjubilare.
- die Förderung mildtätiger Zwecke. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung wirtschaftlich Hilfsbedürftiger i.S.v. § 53 Nr. 2 AO, zum Beispiel durch die Unterstützung behinderter, pflegebedürftiger oder schwerkranker Personen sowie durch finanzielle Einzelhilfen für Familien und Einzelpersonen in Notlagen. Soweit Anspruch durch gesetzliche Hilfen besteht, kann darüberhinausgehend eine Unterstützung erfolgen.
- die Förderung des traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Veranstaltungen und Einrichtungen der Heimatpflege, der Geschichte und des Brauchtums sowie der Förderung von sozialen Aktivitäten der Vereine, Initiativen oder Einzelpersonen für die Dorfgemeinschaft.
- die Förderung von Kunst und Kultur.
- die Unterstützung von Bildung und Erziehung. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Kindertageseinrichtungen, Schulen, Jugend- und Familientreffs sowie die Kinder- und Jugendarbeit von Institutionen und Gruppierungen. Schülerinnen und Schüler sollen darin unterstützt werden, ihre Kompetenzen im Bereich Wissenschaft und Forschung zu entfalten.
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes und des Hochwasserschutzes.
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
- Die Förderung ist auf Menschen, Gruppen und Einrichtungen beschränkt, die zum Zeitpunkt der Zuwendung ihren Wohnsitz bzw. Geschäftssitz in Ailingen haben.
- Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.
§ 3 Stiftungsorganisation
Die Stiftungsorganisation innerhalb des Stiftungsträgers besteht aus
- der Stiftungspflege
- dem Ortsvorsteher
- dem Ortschaftsrat
§ 4 Aufgaben der Stiftungspflege
- Der Stiftungspflege steht ein Stiftungspfleger vor. Die Stiftungspflege wird wahrgenommen durch die Ortsverwaltung. Stiftungspfleger ist kraft seines Amtes der Ortsvorsteher.
- Der Stiftungspflege obliegt die Führung der laufenden Stiftungsgeschäfte, insbesondere die Maßnahmen zur Durchführung und Erfüllung des Stiftungszwecks. Sie verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen, der Satzung und den Beschlüssen des Ortschaftsrats. Sie ist dem Ortsvorsteher und dem Ortschaftsrat verantwortlich und nach Maßgabe dieser Satzung und der Gemeindeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung an deren Weisungen gebunden.
- Die Stiftungspflege hat für jedes Haushaltsjahr einen Bericht aufzustellen und dem Ortschaftsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Die Stiftungspflege hat die Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben für den Stiftungsträger sicherzustellen.
§ 5 Zuständigkeit des Ortschaftsrats
- Der Ortschaftsrat ist für grundsätzliche Aufgaben zuständig. Die Zuständigkeiten richten sich nach der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung.
- Der Ortschaftsrat ist ferner zuständig für Satzungs- und Zweckänderungen.
§ 6 Stiftungsvermögen
- Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Grundstockvermögen einschließlich Zustiftungen, den Zuführungen aus der Ergebnisrücklage und den Ergebnissen aus Vermögensumschichtungen.
- Zum Grundstockvermögen zählen die in der Vermögensübersicht ausgewiesenen Vermögensgegenstände, die dem Grundstockvermögen einschließlich Zustiftungen zuzuordnen sind.
- Zustiftungen sind spätere Zuwendungen Dritter, die ausdrücklich mit der Maßgabe zugewendet werden, dass sie dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.
- Außerdem können auf Grund eines Beschlusses des Stiftungsträgers nicht zweckgebundene Zuführungen aus der Ergebnisrücklage (freie Rücklagen) in eigentliches Stiftungsvermögen umgewandelt werden.
- Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus einer vom Stiftungspfleger jährlich (zum 31.12.) zu erstellenden Vermögensübersicht. Die Vermögensübersicht ist Bestandteil der Steuererklärung.
§ 7 Verwaltung des Stiftungsvermögens
- Das Stiftungsvermögen ist entsprechend den für steuerbegünstigte Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe dieser Satzung getrennt von anderem Vermögen des Stiftungsträgers zu verwalten.
- Über die Mittelverwendung entscheidet der Ortschaftsrat Ailingen bzw. die Stiftungspflege im Rahmen der ihnen durch die Hauptsatzung der Stadt Friedrichshafen eingeräumten Zuständigkeiten.
- Zur unmittelbaren Zweckverwirklichung ist ein Rückgriff auf das Grundstockvermögen zulässig. Das Grundstockvermögen ist jedoch in einem Mindestbetrag von 15.000 € im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen in seinem realen Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
- Die Ergebnisse aus Vermögensumschichtungen sind für die Zwecke der Stiftung zu verwenden, sofern sie nicht zur Erhaltung des Stiftungsvermögens benötigt werden.
- Im Übrigen gelten für die Verwaltung des Vermögens, der Einnahmen und Ausgaben sowie für das gesamte Haushalts- und Finanzwesen der Stiftung die jeweiligen Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Spenden sind - vorbehaltlich Absatz 3 - zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Bei Zuwendungen kann der Zuwendende auch eine Zuführung zum Stiftungsvermögen vorsehen (sog. "Zustiftungen") oder bestimmen, dass die Zuwendung weder zeitnah verwendet noch in ihrem Bestand erhalten werden muss. Die jeweiligen gesetzlichen Ausnahmen von der Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung bleiben unberührt. Zuwendungen an die Stiftung können mit Auflagen verbunden werden, die jedoch den steuerbegünstigten Zweck der Stiftung nicht beeinträchtigen dürfen.
- Die Stiftung ist berechtigt,
- in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang den Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang sonstige zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuzuführen;
- in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang ihre Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit die Stiftung ihre Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder -zuführung zu bestimmen.
- Die Zuwendung von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft und/oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für den in § 2 Absatz 2 genannten Stiftungszweck ist zulässig.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
- Der Stiftungsträger hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen.
- Auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Stiftungsträger eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht zu erstellen.
§ 9 Vergütung des Stiftungsträgers
Dem Stiftungsträger kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden; in jedem Fall werden ihm seine Auslagen ersetzt. Eine etwaige Umsatzsteuer wird zusätzlich bezahlt.
§ 10 Satzungsänderungen
- Der Ortschaftsrat ist berechtigt, durch Beschluss die Stiftungssatzung einschließlich des Stiftungszwecks zu ändern, soweit dadurch die Steuerfreiheit der Stiftung nicht gefährdet wird. Er ist verpflichtet, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, dass durch die Satzungsänderungen die Steuerfreiheit der Stiftung nicht berührt wird.
- Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen und zur Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Ortschaftsrates.
§ 11 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verbleibt das Vermögen der Stiftung bei der Stadt Friedrichshafen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung im Wirkungsbereich der Ortschaft Ailingen zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Friedrichshafen, 07.01.2026
gez. Simon Blümcke
Oberbürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzungen gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.