Satzung der Jagdgenossenschaft Ailingen – Raderach
Satzung der Jagdgenossenschaft Ailingen – Raderach
Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), letzte Änderung 24.06.2020 (GBl. S.421) sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202) hat die Ver-sammlung der Jagdgenossenschaft Ailingen-Raderach am 13.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name und Sitz
Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Ailingen – Raderach“. Die Jagdgenossenschaft hat ihren Sitz im Rathaus der Ortsverwaltung Ailingen.
§ 2 Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.
- Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums.
- Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
§ 4 Aufgaben
Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen nach § 2 JWMG angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.
§ 5 Organe
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
- die Versammlung der Jagdgenossen (§ 6);
- der Jagdvorstand (§ 10) als Verwalter der Jagdgenossenschaft.
§ 6 Versammlung der Jagdgenossenschaft
- Die Versammlung der Jagdgenossenschaft wird vom Jagdvorstand mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.
- Die Versammlung der Jagdgenossenschaft ist durch den Jagdvorstand einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 9 getroffen werden müssen.
- Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorstand mindestens zwei Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.
- Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.
§ 7 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft
- Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.
- Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.
- Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, ausgenommen bei Wahlen, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
- Bei Wahlen bedarf ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
- Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.
- Jeder Vollmachtnehmer kann höchstens fünf abwesende Jagdgenossen vertreten.
§ 8 Sitzungsniederschrift
- Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, bei Wahlen nur nach Stimmen, enthält. Die Niederschrift ist vom Ortsvorsteher von Ailingen als Vorsitzendem des Ortschaftsrates oder seinem Stellvertreter im Amt oder einem bestellten Vertreter und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
- Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Jagdvorstand.
§ 9 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossenschaft
Die Versammlung der Jagdgenossenschaft beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:
- die Verwaltung der Jagdgenossenschaft;
- die Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks;
- die Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks;
- die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung;
- die Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Absatz 4 JWMG;
- den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften;
- Änderungen der Satzung;
- Erhebung von Umlagen.
§ 10 Jagdvorstand
- Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wird nach § 15 Absatz 7 JWMG für jeweils sechs Jagdjahre auf den Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft als Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Oberbürgermeister, die Bürgermeister, die Ortschaftsräte, einen beschließenden Ausschuss und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. Der Gemeinderat Friedrichshafen hat diese Aufgabe gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 h) der Hauptsatzung der Stadt Friedrichshafen an den Ortschaftsrat übertragen. Für die Jagdgenossenschaft Ailingen-Raderach nimmt diese Funktion der Ortschaftsrat Ailingen wahr.
- Die Leitung der Versammlung der Jagdgenossenschaft wird vom Ortsvorsteher von Ailingen oder seinem Stellvertreter im Amt oder einem bestellten Vertreter wahrgenommen.
- Die Kosten der Verwaltung der Jagdgenossenschaft trägt die Jagdgenossenschaft.
§ 11 Aufgaben des Jagdvorstands
- Der Jagdvorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 dieser Satzung wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.
- Der Jagdvorstand ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.
- Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossenschaft,
- Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,
- Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfers,
- Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,
- Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,
- Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks
- Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet,
- Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan,
- Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen,
- Gestaltung der Jagdbezirksgrenzen,
- Bildung von Jagdbögen.
§ 12 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster)
- Der Ortschaftsrat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk, zu erstellen.
- Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Versammlung der Jagdgenossen fortzuschreiben.
§ 13 Verfahren bei der Jagdverpachtung
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe oder Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet.
§ 14 Abschussplanung
- Soweit die Festsetzung eines Abschussplans erforderlich ist, legt der Jagdvorstand den von den Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr oder für die kommenden zwei oder drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird bei der Ortsverwaltung Ailingen ausgelegt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher in den Ailinger Ortsnachrichten und, sofern zeitlich möglich, im Raderacher Blättle bekannt gegeben. Die Jagdgenossen können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Der Ortschaftsrat wird die Einwendungen, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschussplan vermerken.
- Jagdgenossenschaft und Jagdpächter haben eine Zielvereinbarung zur Abschussgestaltung zu treffen. Die Vereinbarung ist formlos zu gestalten und den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.
- Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sind regelmäßige Streckenmeldungen bei der unteren Jagdbehörde einzureichen.
§ 15 Anteil an Nutzungen und Lasten
Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
§ 16 Verwendung des Reinertrags
- Die Versammlung hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft verwendet wird (z. B. für die Unterhaltung und den Bau von Wald- und Feldwegen sowie zur Förderung ökologischer Maßnahmen im Jagdbezirk durch die Gemeinde).
- Sofern die Regulierung von Wildschäden durch die Jagdpächter den Betrag der jährlichen Jagdpacht rechnerisch übersteigt, erklären sich die Jagdgenossen bereit, die Hälfte des Reinertrags in eine sogenannte Wildschadenskasse zu geben, um die Regulierung weiterer Wildschäden zu finanzieren.
- Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Ortschaftsrat geltend gemacht wird.
- Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach Nr. 3 wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei.
- Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 50 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 50 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.
§ 17 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
- Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.
- Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Datum und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 18) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen.
§ 18 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 1. April bis 31. März.
§ 19 Bekanntmachungen
- Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft und die Auslegung des Abschussplans werden in den Ailinger Ortsnachrichten und, sofern zeitlich möglich, im Raderacher Blättle bekannt gegeben.
- Im Übrigen werden die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft in den Ailinger Ortsnachrichten und, sofern zeitlich möglich, im Raderacher Blättle veröffentlicht.
§ 20 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung der Jagdgenossenschaft vom 10.07.2019 außer Kraft.
Ailingen, 09.12.2025
gez. Andreas Lipp
Ortsvorsteher
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzungen gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.