Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (gültig ab 1.1.2026)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr 
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung-FwKS) 

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.03.2020 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.05.2019 hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 24.10.2017 folgende Neufassung der Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Feuerwehr beschlossen:  

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Feuerwehr Friedrichshafen (im Folgenden Feuerwehr genannt).
  2. Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. 

§ 2 Aufgaben der Feuerwehr 

  1. Die Feuerwehr hat 
    1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen von hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 
    2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. 

    Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.
  2. Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden 
    1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 
    2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.

§ 3 Kostenersatzpflicht 

  1. Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist.  
    Kostenersatz wird verlangt: 
    1. Vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,  
    2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- und Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde,  
    3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 
    4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,  
    5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, 
    6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne 
    dass ein Schadenfeuer vorlag, 
    7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetze Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag. 

    In den Fällen der Nummer 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend.
  2. Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. 
    Kostenersatzpflichtig ist 
    1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat, § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten entsprechend,  
    2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,  
    3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 
    4. abweichend von den Nummern 1-3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. 
    5. Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.

§ 4 Überlandhilfe 

Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt für die Leistung von Überlandhilfe im Bodenseekreis die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe der Feuerwehren im Bodenseekreis“ in ihrer zum Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung. 

§ 5 Höhe des Kostenersatzes 

  1. Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.  
  2. Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt.
  3. Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFW) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.
  4. Die Einsatzdauer beginnt 
    1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. 
    2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrhaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstigen Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig 
    gemacht werden. 
    3. beim Brandsicherheitswachdienst vom Beginn bis zum Ende der Dienstzeit an dem für den Dienst zuständigen Feuerwehrhaus.
  5. Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.
  6. Beim Brandsicherheitswachdienst wird das erforderliche Einsatzfahrzeug mit je einer halben Stunde für Hin- und Rückfahrt zum/vom Veranstaltungsort berechnet.
  7. Daneben kann Ersatz verlangt werden für 
    1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten, 
    2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 dieser Satzung; 
    3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den 
    Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen.

§ 6 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld 

  1. Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
  2. Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt.
  3. Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig. 
     

§ 7 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. 
Friedrichshafen, den 08.12.2025 
gez. Simon Blümcke 
Oberbürgermeister 

Anlage zu § 5 Absatz 1 der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr Friedrichshafen 

siehe Download