Richtlinien zur Förderung städtepartnerschaftlicher und patenschaftlicher Begegnungen

Beschluss des Gemeinderates vom 28.04.2025

  1. Allgemeine Förderrichtlinien
    Förderfähig sind Veranstaltungen und Begegnungen, welche die Idee der Partnerschaftsverträge verwirklichen wollen, dies sind insbesondere Begegnungen, die die Freundschaft unter den Städten fördern. Ein persönliches Kennenlernen und Zusammentreffen der Bürgerinnen und Bürger aus den Partnerstädten wird durch eine Unterbringung der Gäste in Familien besonders gefördert. Die Begegnungen sollen auf der Basis der Gegenseitigkeit durchgeführt werden, d. h. die sich begegnenden Personen und Gruppen sollen gegenseitige Gastfreundschaft üben. Bezuschusst werden maximal 2 Begegnungen je Person/Gruppe pro Jahr. 

    Der Antragsteller weist den städtepartnerschaftlichen Gedanken durch die Vorlage eines Programms vor Antritt der Reise nach. Daraus soll hervorgehen, welche partnerschaftlichen Aktivitäten fest geplant sind. Bei Begegnungen muss die Weiterentwicklung der partnerschaftlichen Beziehungen im Vordergrund stehen. Der Antrag ist jeweils in dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die Reise angetreten wird.

    Den Zuschuss erhalten Einwohner der Stadt Friedrichshafen. Auswärtige Personen erhalten den Zuschuss nur dann, wenn sie entweder Mitglied eines Friedrichshafener Vereins sind, oder in Friedrichshafen beschäftigt sind, oder Schüler einer Friedrichshafener Schule sind.

    Bei der Zuschussgewährung handelt es sich um eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

    Wird die Partnerstadt im Rahmen einer Rundreise besucht, so muss der zeitliche Schwerpunkt der Reise in der Partnerstadt liegen.

    Der Zuschuss der Stadt ist vor Antritt der Reise in eine Partnerstadt oder ggf. vor der verbindlichen Zusage eines Besuchs aus einer Partnerstadt zu beantragen. Dazu ist ein grober Programmablauf vorzulegen. Der Antrag bleibt im Fachbereich liegen bis die Reisenden zurück sind. Der Zuschuss wird nach der Begegnung und nach Vorlage der teilnehmenden Personen und Dauer der Begegnung ausbezahlt. In begründeten Ausnahmefällen können Teile des Zuschusses auch schon vor der Begegnung ausbezahlt und nach der Begegnung wie vorstehend erwähnt abgerechnet werden.

    Der Herr Oberbürgermeister kann in begründeten Fällen abweichende Entscheidungen treffen.
  2. Fahrtkostenzuschuss
    1. Pauschaler Zuschuss für Fahrten in Partnerstädte

      OrtErwachseneJugendliche, Schüler und Studenten
      Delitzsch15 €30 €
      MFG3-Nordholz15 €30 €
      Saint-Dié des Vosges15 €30 €
      Peoria125 €250 €
      Polozk100 €200 €
      Sarajevo 65 €130 €
      Imperia15 €30 €
      Horishni Plavni100 €200 €

      Die Fahrtkosten für die notwendigen Betreuer Friedrichshafener Schüler und Jugendlicher bei einem Schüler – oder Jugendaustausch trägt die Stadt Friedrichshafen in vollem Umfang, sofern diese Kosten nicht über das Reisekostenrecht abgerechnet werden können.

      Für Kinder unter 6 Jahren ist kein Zuschuss möglich.

      Leistungen für Jugendliche erhalten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über das 18. Lebensjahr hinaus gelten Personen nur dann als Jugendliche, wenn sie sich in einer Schul- bzw. Berufsausbildung oder einem Studium befinden, oder wenn sie ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten, längstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

    2. Zuschuss für Fahrten aus Partnerstädten
      Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten aus den Partnerstädten werden grundsätzlich nicht gewährt.
  3. Zuschüsse zu Aufenthaltskosten

    Für die Aufnahme von Gästen aus den Partnerstädten St. Dié, Peoria, Delitzsch, Imperia und vom MFG 3 wird ein Zuschuss an die Gastgeber von 10,00 € pro Person und Tag gewährt. Für die Aufnahme von Gästen aus Horishni Plavni, Sarajevo und Polozk wird ein Zuschuss von 15,00 € pro Person und Tag gewährt. Der Zuschuss wird für maximal für 7 Aufenthaltstage gewährt. An- und Abreisetag gelten als ein Aufenthaltstag. Gastgeber beim Schüleraustausch sind die jeweiligen Schulen.

    Zuschüsse für Aufenthaltskosten in den Partnerstädten und beim Marinefliegergeschwader MFG 3 in Nordholz werden nicht gewährt.

  4. Praktikanten

    Sind Praktikanten in Gastfamilien untergebracht, erhalten die Gastfamilien 10€/Tag (höchstens für 3 Monate) für Unterkunft und Betreuung.

  5. Inkrafttreten

    Die Neufassung der Richtlinien zur Förderung städtepartnerschaftlicher und patenschaftlicher Begegnungen tritt mit Datum des Gemeinderatsbeschlusses in Kraft. (28.04.2025)

    Die bisherigen Richtlinien zur Förderung städtepartnerschaftlicher und patenschaftlicher Begegnungen treten gleichzeitig außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzungen gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.