Kurtaxe-Satzung

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Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe für die Stadt Friedrichshafen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), sowie in Verbindung mit § 4 des baden‐württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz, in der Fassung vom 12. Mai 2015 (GBl. 2015, 320) hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe, zuletzt geändert durch die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 24. Juli 2023 beschlossen:

§ 1 Erhebung einer Kurtaxe

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe. Gleiches gilt für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur‐ und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.

§ 2 Kurtaxepflichtige

  1. Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
  2. Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben (z. B. Zweitwohnungsinhaber).
  3. Kurtaxepflichtig sind auch Personen, die ihre Hauptwohnung nicht im Stadtgebiet haben und die mit einem Campingplatzbetreiber im Stadtgebiet einen befristeten oder unbefristeten Vertrag über die Anmietung und Nutzung eines Stellplatzes abgeschlossen haben; sowie die Inhaber von Bootsliegeplätzen.
  4. Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Absatz 2 Satz 1 erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder dort in Ausbildung stehen. Der jeweilige Befreiungstatbestand ist vom Kurtaxepflichtigen in geeigneter Form nachzuweisen. Für die Arbeitstätigkeit ist dabei eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, für eine Ausbildung eine schriftliche Ausbildungs‐, Schul‐ oder Studienbescheinigung ausreichend.

§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe

  1. Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag

    a. in der Hauptsaison 2,50 Euro (inkl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer)
    b. in der Vor- und Nachsaison 1,50 Euro (inkl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer)
  2. Der Erhebungszeitraum für die Kurtaxe ist der Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Hauptsaison umfasst den Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober; die Vor- und Nachsaison den Zeitraum vom 1. November bis 31. März.
  3. Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
  4. Kurtaxepflichtige Einwohner der Gemeinde nach § 2 Abs. 2 sowie Inhabern von dauerhaften Campingstellplätzen haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts, eine pauschale Jahreskurtaxe nach den Absätzen 5 und 6 zu entrichten.
  5. Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt für Inhaber von Zweitwohnungen 75,00 Euro (inkl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer) pro Person, wenn solche vom Kurtaxepflichtigen im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 30 Tagen, gehalten werden. Wenn die Zweitwohnung dabei ausschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember gehalten wird, beträgt die pauschale Jahreskurtaxe abweichend nur 45,00 Euro (inkl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer). Wenn diese an weniger als 30 Tagen im Erhebungszeitraum gehalten wird, fällt keine pauschale Jahreskurtaxe an, wobei die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe aus anderen Gründen (z. B. als Inhaber eines Stellplatzes eines Campingplatzes, als Bootslieger oder als Übernachtungsgast in einem Beherbergungsbetrieb) unberührt bleibt.
  6. Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt für Inhaber von Campingstellplätzen 62,50 Euro (inkl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer) pro Person, wenn dem Kurtaxepflichtigen auf Grund einer befristeten oder unbefristeten Vereinbarung mit einem Campingplatzbetreiber die Nutzung eines Campingstellplatzes im Stadtgebiet im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 25 Tagen, gestattet wird. Wenn das Nutzungsrecht dabei ausschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember besteht, beträgt die pauschale Jahreskurtaxe abweichend nur 37,50 Euro (inkl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer). Wenn das Nutzungsrecht an weniger als 25 Tagen im Erhebungszeitraum besteht, fällt keine pauschale Jahreskurtaxe an, wobei die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe aus anderen Gründen (z. B. als Zweitwohnungsinhaber, als Bootslieger oder als Übernachtungsgast in einem Beherbergungsbetrieb) unberührt bleibt.
  7. Von ortsfremden Personen, die ihre Hauptwohnung nicht im Stadtgebiet haben, die mit einem Betreiber einer Hafenanlage eine befristete oder unbefristete Vereinbarung geschlossen haben, auf Grund derer ihnen die Nutzung eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage im Stadtgebiet gestattet wird, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist, wird unabhängig von der Länge des Aufenthaltes und unabhängig von einer Übernachtungsmöglichkeit auf dem jeweiligen Boot, eine pauschale Jahreskurtaxe in Höhe von 37,50 Euro (inkl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer) erhoben, wenn das Nutzungsrecht im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 15 Tagen, besteht. Wenn das Nutzungsrecht dabei ausschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember besteht, beträgt die pauschale Jahreskurtaxe abweichend nur 22,50 Euro (inkl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer). Personen im Sinne des Satzes 1, deren Nutzungsrecht für einen solchen Bootsliegeplatz an weniger als 15 Tagen im Erhebungszeitraum besteht (Gastlieger), oder die die Vereinbarung über den Bootsliegeplatz ausschließlich aus Gründen im Sinne des § 2 Abs. 4 (die in der Gemeinde arbeiten oder dort in Ausbildung stehen) schließen, sind nicht kurtaxepflichtig, wobei die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe aus anderen Gründen (z. B. als Zweitwohnungsinhaber, Inhaber eines Stellplatzes eines Campingplatzes oder als Übernachtungsgast in einem Beherbergungsbetrieb) unberührt bleibt. Ein Bootsliegeplatz im Sinne des Satzes 1 ist dabei jeder Liegeplatz im Wasser oder an Land in der Hafenanlage, von dem aus das Boot (ggf. nach Einwasserung) genutzt werden kann. Die Übernachtung auf dem Boot außerhalb des Stadtgebietes, ebenso wie das Anmieten nur eines Lagerplatzes für das Boot ausschließlich zur Überwinterung, Instandsetzung oder Reparatur (z. B. Trockendock oder Winterlagerhalle), begründen keine Kurtaxepflicht.
  8. Kurtaxepflichtige im Sinne der vorgenannten Absätze 4 bis 7 haben nur eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten, auch wenn die pauschale Jahreskurtaxe aus mehreren Gründen erhoben werden würde, wobei die jeweils höchste Jahreskurtaxe maßgeblich ist. Kurtaxepflichtige, die eine pauschale Jahreskurtaxe entrichten, haben im Übrigen keine Kurtaxe pro Aufenthaltstag nach Abs. 1mehr zu entrichten. Die Gästekarte nach § 5 kann dann im Falle der Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb als Nachweis der Entrichtung der pauschalen Jahreskurtaxe verwendet werden.

 § 4 Befreiungen, Ermäßigungen

  1. Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:

    a. Ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als 1 Tag(e) aufhalten (Tagesgäste). Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.

    b. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

    c. Personen, die sich aus beruflichen Gründen oder zur Teilnahme an Tagungen und Messen oder sonstigen beruflichen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten

    d. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen

    e. Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten

    f. Schwerbehinderte ab 80 % v. H. sowie Kranke und Schwerbehinderte, die nicht in der Lage sind (z. B. bei Bettlägerigkeit), Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen.

    g. Begleitpersonen im Sinne des Schwerbehindertenrechts von Personen nach lit. f, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch den Schwerbehindertenausweis der Person nach lit. f oder in anderer geeigneter Form nachgewiesen ist und sie keine tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit haben, Einrichtungen, Veranstaltungen oder den öffentlichen Personennahverkehr i.S. d. § 1 dieser Satzung zu nutzen.

    h. Bei Kindern vom 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wird die Kurtaxe auf Antrag um 50% vom Kurtaxensatz gem. § 3 ermäßigt.

    i. Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei der Gemeinde einzureichen.

§ 5 Gästekarte

  1. Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 a), c) bis e) von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
  2. Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.
  3. Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.

 § 6 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe

  1. Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.
  2. Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 3 Abs. 5 entsteht am 1. Januar jeden Jahres und wird 1 Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendermonats; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendermonats.
  3. Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 3 Abs. 6 entsteht mit dem Zeitpunkt des vertraglichen Mietbeginns, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Nutzung, entsprechend den zwischen dem Campingstellplatzinhaber und dem Campingplatzbetreiber getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Diese Regelung gilt entsprechend für die pauschale Jahreskurtaxe nach § 3 Abs. 7.

 § 7 Meldepflicht

  1. Wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 2 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
  2. Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 2 Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten.
  3. Die Campingplatz-Betreiber oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, jährlich zum 1. April die zur Kurtaxeerhebung erforderlichen Daten im Sinne des § 7 Abs. 6 derjenigen Personen mitzuteilen, welche eine befristete oder unbefristete Vereinbarung mit einem Campingplatzbetreiber über die Nutzung eines Campingstellplatzes im Stadtgebiet im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 25 Tagen, gestattet wird.
  4. Wer eine Hafenanlage mit Bootsliegeplätzen im Stadtgebiet betreibt, ist verpflichtet die ortsfremden Personen, mit denen er eine befristete oder unbefristete Vereinbarung geschlossen hat, aufgrund derer den ortsfremden Personen die Nutzung eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage im Stadtgebiet für einen dauerhaften Zeitraum, mindestens aber für 15 Tage gestattet wird, anzumelden und nach Beendigung des Vertrages abzumelden. Dabei sind Personen nicht anzumelden, deren Nutzungsrecht am Bootsliegeplatz an weniger als 15 Tagen im Erhebungszeitraum besteht (Gastlieger). Die Meldung nach Anmietung und Vertragsbeendigung ist jeweils bis spätestens zum 10. des auf den Vertragsschluss bzw. die Vertragsbeendigung folgenden Monats an die Gemeinde zu erstatten.
  5. Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i.S. der Kurtaxesatzung verbunden werden.
  6. Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten des Kurtaxepflichtigen sowie seiner Mitreisenden, welche vom Meldepflichtigen erhoben und der Gemeinde übermittelt werden, sind:

    a. Name, Vorname
    b. Adresse,
    c. Geburtsdatum,
    d. An- und Abreisetag
    e. Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum der Mitreisenden gem. § 29 Absatz 2 S. 2 und 3 Bundesmeldegesetz

    Bei Vereinbarungen über dauerhafte Stellplätze auf Campingplätzen oder Bootsliegeplätze in Hafenanlagen, die mit der pauschalen Jahreskurtaxe nach § 3 Abs. 4 bis 8 veranlagt werden, sind abweichend nur der Name, Vorname und Anschrift des Kurtaxepflichtigen, Datum des Vertragsbeginns sowie Datum des Vertragsendes, sobald es feststeht, zu melden.
  7. Für die Meldung ist das von der Gemeinde unentgeltlich bereitgestellte elektronische Meldescheinverfahren zu verwenden. Die Übertragung der Daten erfolgt über eine gesicherte https-Verbindung (Hypertext Transfer Protocol Secure). Die elektronisch erfassten Daten werden für den Beherberger in verschlüsselter Form und unter Wahrung der jeweils geltenden Vorgaben des Datenschutzes an die Gästemeldestelle der Gemeinde übermittelt. Die Gästemeldestelle stellt den Beherbergern die zur elektronischen Meldung erforderlichen individuellen Zugangsdaten zur Verfügung.
  8. Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Meldescheine durch Datenfernübertragung verzichten und einzelne Beherberger von dieser Nutzungspflicht befreien. Eine unbillige Härte liegt immer dann vor, wenn eine elektronische Meldescheinabgabe für den Beherberger wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung der Meldescheine nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Beherberger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

§ 8 Einzug und Abführung der Kurtaxe

  1. Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 6 Abs. 2 und 3 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
  2. Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Stadt unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden.
  3. Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.

§ 9 Prüfungsrecht

  1. Mitarbeitende der Stadt Friedrichshafen haben das Recht, bei meldepflichtigen Beherbergungsstätten nach Ankündigung für die Feststellung von Steuertatbeständen Kontrollen und Überprüfungen vorzunehmen (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG BW i.V.m. §§ 193 - 203 Abgabenordnung (AO)). Dieses Recht beinhaltet den Einblick in die Buchungsunterlagen bzw. in andere für die Erhebung der Kurtaxe maßgeblichen Unterlagen. Die Wohnungsgeber / Wohnungsinhaber und der kurtaxepflichtige Gast sind darüber hinaus verpflichtet, über alle Fragen, die die Erhebung und Abführung der Kurtaxe betreffen, Auskunft zu erteilen. Die gleiche Auskunftspflicht haben die Betreiber der Campingplätze und Hafenanlagen mit Boots-/Schiffliegeplätzen.
  2. Mitarbeitende der Stadt Friedrichshafen sind berechtigt, sich unangekündigt ein Bild über die Feststellung von Steuertatbeständen vor Ort zu machen und diese zu überprüfen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a. entgegen § 5 Abs. 1 dieser Satzung die Gästekarte an nicht kurtaxepflichtige Personen ausgibt

b. den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;

c. entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;

d. entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von nicht kurtaxepflichtigen Personen einzieht;

e. entgegen § 8 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet;

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Ausgefertigt:

Friedrichshafen, 24.07.2023

Andreas Brand
Oberbürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.