Hallen – Benutzungsentgelte

Benutzungsentgelte für die Überlassung von städtischen Sport- und Mehrzweckhallen sowie Dorfgemeinschaftshäusern

gültig ab 01.01.2022

§ 1 Gegenstand der Entgelte

Für die Überlassung von städtischen Sport- und Mehrzweckhallen sowie Dorfgemeinschaftshäusern erhebt die Stadt Friedrichshafen Benutzungsentgelte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

§ 2 Entgeltmaßstab

  1. Die Höhe der Benutzungsentgelte richtet sich nach der Nutzungsdauer, dem Anlagentyp und der Art der Nutzergruppe.
  2. Die Mindestnutzungszeit beträgt bei einer Veranstaltung eine Zeitstunde (60 Minuten) und bei Trainingsbetrieb 45 Minuten.
  3. Die Benutzungszeit ergibt sich aus der Zeitspanne zwischen Beginn und Ende der beantragten und bewilligten Nutzung. Pausen, sowie gegebenenfalls Auf- und Abbauzeiten, während der genehmigten Zeitspanne reduzieren nicht die Nutzungszeit.
  4. Die Abrechnung der Benutzungszeit der unter § 3 genannten Entgelte erfolgt je angefangene halbe Stunde.

§ 3 Entgeltmaßstab

1. Sporthallen /Mehrzweckhallen für sportliche Nutzung

Entgelte

Preis netto 
(in Euro)

Ermäßigt netto 
siehe Nr. 9 (in Euro)

Preis brutto *) 
(in Euro)

Ermäßigt brutto *) 
siehe Nr. 9 (in Euro) 

Ein-Feld-Halle oder kleiner Raum pro Stunde46,0030,6754,7436,49
Ab Zwei-Feld-Halle pro Stunde62,0041,3373,7849,19

2. Turn- und Festhalle

Entgelte 

Preis netto 
(in Euro)

Ermäßigt netto 
siehe Nr. 9 (in Euro)

Preis brutto *) 
(in Euro)

Ermäßigt brutto *) 
siehe Nr. 9 (in Euro)

Grundmiete bis vier Stunden108,0072,00128,5285,68
Grundmiete je weitere angefangene Stunde30,0020,0035,7023,80

3. Mehrzweckhalle Jettenhausen 

Entgelte 

Preis netto 
(in Euro)

Ermäßigt netto 
siehe Nr. 9 (in Euro)

Preis brutto *) 
(in Euro)

Ermäßigt brutto *) 
siehe Nr. 9 (in Euro)

Grundmiete Reihen- oder Tischbestuhlung ganze Halle bis vier Stunden345,00230,00410,55273,70
Grundmiete Reihen- oder Tischbestuhlung halbe Halle bis vier Stunden184,00122,67218,96145,97
Grundmiete ohne Bestuhlung ganze Halle bis vier Stunden284,00189,33337,96225,31
Grundmiete ohne Bestuhlung halbe Halle bis vier Stunden154,00102,67183,26122,17
Grundmiete je weitere angefangene Stunde ganze Halle58,0038,6769,0246,01
Grundmiete je weitere angefangene Stunde halbe Halle31,0020,6736,8924,59
Grundmiete Bühne bis vier Stunden27,0018,0032,1321,42
Grundmiete Bühne je weitere angefangene Stunde8,005,339,526,35
Grundmiete Lautsprecher- und Verstärkeranlage bis vier Stunden23,0015,3327,3718,25
Grundmiete Lautsprecher- und Verstärkeranlage je weitere angefangene Stunde8,005,339,526,35
Auf- und Abstuhlen in städtischer Regie ganze Halle154,00-183,26-
Auf- und Abstuhlen in städtischer Regie halbe Halle92,00-109,48-

4. Festhalle Fischbach

Entgelte

Preis netto 
(in Euro)

Ermäßigt netto
siehe Nr. 9 (in Euro)

Preis brutto *) 
(in Euro)

Ermäßigt brutto *) 
siehe Nr. 9 (in Euro)

Grundmiete Reihenbestuhlung bis vier Stunden230,00153,33273,70182,47
Grundmiete Tischbestuhlung bis vier Stunden245,00163,33291,55194,37
Grundmiete ohne Bestuhlung bis vier Stunden154,00102,67183,26122,17
Grundmiete je weitere angefangene Stunde38,0025,3345,2230,15

5. Dorfgemeinschaftshaus Schnetzenhausen

Entgelte

Preis netto 
(in Euro)

Ermäßigt netto 
siehe Nr. 9 (in Euro)

Preis brutto *) 
(in Euro)

Ermäßigt brutto *) 
siehe Nr. 9 (in Euro)

Grundmiete Reihenbestuhlung bis vier Stunden230,00153,33273,70182,47
Grundmiete Tischbestuhlung bis vier Stunden245,00163,33291,55194,37
Grundmiete ohne Bestuhlung bis vier Stunden154,00102,67183,26122,17
Grundmiete je weitere angefangene Stunde38,0025,3345,2230,15
Grundmiete Vereinsraum bis vier Stunden92,0061,33109,4872,99
Grundmiete Vereinsraum je weitere angefangene Stunde38,0025,3345,2230,15
Grundmiete für Schnetzenhausener Vereine bis vier Stunden
- Hausmeister wird durch Verein gestellt
- Be- und Abstuhlung sowie Reinigung erfolgt durch die Vereine
103,0068,67122,5781,71
Grundmiete für Schnetzenhausener Vereine je weitere angefangene Stunde26,0017,3330,9420,63

6. *) inklusive gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer

7. Bei den unter § 3 Nr. 3 bis 5 aufgezählten Hallen ist keine Eigenbewirtung möglich. Die Bewirtung erfolgt über den aktuellen Pächter. Bei der unter § 3 Nr. 2 genannten Halle ist eine Küchennutzung ausgeschlossen.

8. Der Mieter verpflichtet sich, die von ihm angemieteten beziehungsweise genutzten Räume in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand zurück zu geben. Bei Nichterfüllung ist die Stadt berechtigt, die Halle reinigen zu lassen. In diesem Fall hat der Mieter die zusätzlichen Kosten zu tragen.

9. Die Richtlinien für die Überlassung von städtischen Hallen und Sälen an örtliche Vereine bleibt hiervon unberührt. Ortsansässige Vereine, welche keine Förderung nach den jeweiligen städtischen Richtlinien erhalten, bekommen eine Ermäßigung in Höhe von einem Drittel der unter § 3 Nr. 1 bis 4 genannten Grundmieten.

§ 4 Inkrafttreten

10. Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entgeltordnung außer Kraft.

Fassung Gemeinderatsbeschluss vom 21.07.2021