Stellplatzsatzung Gewerbe Kernstadt
Textteil zur Satzung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LBO über die Einschränkung der Herstellungsverpflichtung und Untersagung der Herstellung von Kfz-Stellplätzen in der Innenstadt
Aufgrund von § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 beschließt der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen in öffentlicher Sitzung am 11.07.2005 die folgende Satzung:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung wird im Norden begrenzt von einem Teil der Friedrichstraße (ab Einmündung Karlstraße) und einem Teil der Eckenerstraße (bis zur Unterfahrt der Bahnanlage Hafenbahnhof), im Osten begrenzt durch die Bahnanlage Hafenbahnhof und den Romanshornerplatz (einschließlich ZOB bis zur Anlegestelle der Fähre), im Süden begrenzt von der Seestraße (bis zur Uferstraße) und im Westen begrenzt durch einen Teil der Karlstraße (ab Einmündung Schanzstraße bis Einmündung Friedrichstraße).
Der Lageplan vom 03.06.2005 ist als Anlage bezüglich der Umgrenzung Bestandteil dieser Satzung.
Anlage 1 Plan (PDF nicht barrierefrei)
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Die Regelungen der Satzung gelten zur Herstellungspflicht für Stellplätze in der Innenstadt.
§ 3 Einschränkung der Stellplatzverpflichtung ( § 74 Abs. 2 Nr. 1 LBO )
Für nachfolgende Nutzungsarten entfällt bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge:
- Einzelhandelsbetriebe
- Kulturelle und sonstige öffentliche Einrichtungen
- Gastronomische Betriebe mit einer Gastraumgröße ab 25 qm
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- Tanzlokale und Diskotheken
Die freiwillige Herstellung von notwendigen Stellplätzen ist zulässig.
§ 4 Untersagung der Herstellung von Stellplätzen oder Garagen ( § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO )
Für alle im Plangebiet zulässigen Nutzungsarten dürfen bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung nicht notwendige Stellplätze nicht hergestellt werden.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten ( § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO )
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ohne Ausnahmegenehmigung mehr als die Zahl der notwendigen Stellplätze herstellt.
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der ortsüblichen Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft.
Friedrichshafen, den 12.11.2005
Erster Bürgermeister
Gez. Hornung
Aufgestellt:
Stadtplanungsamt Friedrichshafen PL / Sin