Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen
Einen vorläufigen Personalausweis können Sie beantragen, wenn Sie
- dringend einen Ausweis benötigen und
- keinen gültigen Reisepass besitzen.
Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate.
Hinweis: Der vorläufige Personalausweis enthält keinen Chip. Daher ist die Online-Ausweisfunktion damit nicht möglich.
Sie müssen ihn spätestens bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.
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Hinweis: Biometrische Lichtbilder
Seit 1. Mai 2025 dürfen ausschließlich digitale biometrische Lichtbilder für die Beantragung von Ausweisdokumenten erstellt und über eine sichere Verbindung an die Behörde übermittelt werden.
Für die Beantragung in Friedrichshafen können diese:
- an den Selbstbedienungsterminals im Bürgerservice im Rathaus, der Außenstelle in Fischbach sowie den Ortverwaltungen Ailingen, Kluftern und Ettenkirch für 6 Euro oder
- bei teilnehmenden Fotografen (Übersicht unter www.alfo-passbild.com) sowie in ausgewählten Drogeriemärkten
angefertigt werden.
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
Sachgebiet Bürgeramt
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203 52140
Tel. +49 7541 203 52142
buergerservice@friedrichshafen.de
Online Termin Bürgeramt
Informationen & Öffnungszeiten
Sachgebiet Bürgeramt – Außenstelle Fischbach
Zeppelinstraße 306
88048 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203 52157
buergerservice@friedrichshafen.de
Informationen & Öffnungszeiten
Ortsverwaltung Ailingen
Hauptstraße 2
88048 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 507 0
info@ailingen.de
Website Ailingen
Informationen & Öffnungszeiten
Ortsverwaltung Ettenkirch
Ettenkircher Straße 21
88048 Friedrichshafen
Tel. +49 7546 92450
ortsverwaltung.ettenkirch@friedrichshafen.de
Website Ettenkirch
Informationen & Öffnungszeiten
Ortsverwaltung Kluftern
Gangolfstraße 2
88048 Friedrichshafen
Tel. +49 7544 959000
ortsverwaltung.kluftern@friedrichshafen.de
Website Kluftern
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie brauchen sofort ein Ausweisdokument und besitzen keinen gültigen Reisepass.
Hinweise:
- Wenn für Kinder nach Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres ein Ausweisdokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird, so kann nur ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden.
- Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Deutsche mit Dokumenten, die bestimmte hohe Sicherheitsstandards erfüllen, ausweisen. Hierfür ist ein regulärer Personalausweis mit einem Chip, auf dem unter anderem die Fingerabdrücke gespeichert werden, erforderlich. Die Ausstellung eines in unmittelbarer Folge beantragten vorläufigen Personalausweises wegen Eilbedürftigkeit kann daher unter Umständen verneint werden.
Ablauf
- Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen.
- Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie auch gleichzeitig beantragen.
- Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
- Die Personalausweisbehörde stellt den vorläufigen Personalausweis sofort aus.
Hinweise:
- Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind.
- Kinder und Jugendliche, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die Personalausweisbehörde ihre Identität prüfen muss. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind.
Sonstiges
Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie spätestens beim Empfang des neuen Personalausweises entwerten lassen.
Fristen
Gültigkeitsdauer:
Der vorläufige Personalausweis ist maximal bis zu drei Monate gültig.
Erforderliche Unterlagen
Für die Antragstellung sind dieselben Nachweise wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis erforderlich.
Es können gegebenenfalls weitere Unterlagen nötig sein, um eine Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.
Hinweise:
- Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
- Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
- Seit dem 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Personalausweisen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!
Kosten
- 10,00 EUR
- 13,00 EUR Zuschlag, wenn
- die Personalausweisbehörde Ihren Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit bearbeitet oder
- eine nicht zuständige Personalausweisbehörde das Dokument ausstellt
- 6,00 EUR für die Lichtbilderstellung in der Behörde
Hinweise:
- Für einige Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit oder beim Aufsuchen einer unzuständigen Stelle ein Zuschlag von 13,00 EUR erhoben.
- Den Antrag können Sie auch an einer örtlich nicht zuständige Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag von 13,00 EUR , bei Auslandsdeutschen von 30,00 EUR erheben.
Bearbeitungsdauer
sofort
Rechtsbehelf
kein
Rechtsgrundlage
Personalausweisgesetz (PAuswG):
- § 1 Ausweispflicht
- § 3 Vorläufiger Personalausweis
- § 6 Gültigkeit
- § 7 Sachliche Zuständigkeit
- § 8 Örtliche Zuständigkeit
- § 9 Ausstellung des Ausweises
- § 27 Pflichten des Ausweisinhabers
- § 1 Gebühren für Ausweise
Freigabevermerk
05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg