Nachlasssicherung betreiben
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.
Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:
- Anordnung einer Nachlasspflegschaft
- Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen)
- Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
- Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
- Sperrung von Konten, soweit nicht Rechte Dritter betroffen sind
- Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen
Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen wählen. Sie muss aber bei einer Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erbinnen und Erben beachten.
Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichert eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger die Erbschaft. Sie oder er ermittelt auch die Erbinnen oder Erben.
Zuständigkeit
Amtsgericht Tettnang
Montfortplatz 1
88069 Tettnang
Tel. 07542/5190
Fax 07542/519129
poststelle@agtettnang.justiz.bwl.de
ag-tettnang@egvp.de-mail.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet und
- die Erbin oder der Erbe ist unbekannt oder
- es ist ungewiss, ob sie oder er die Erbschaft annimmt.
Ablauf
Die zuständige Stelle muss von sich aus für die Sicherung sorgen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beurteilt die zuständige Stelle nach ihrem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug müssen in Baden-Württemberg auch die Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen vornehmen.
Eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.
Sonstiges
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen müssen Sie eine halbe Gebühr bezahlen. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasswertes. Für die Kosten muss die Erbin oder der Erbe aufkommen.
Rechtsgrundlage
- §§ 1960 - 1962 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Sicherung des Nachlasses, Nachlasspfleger)
- §§ 40, 41 Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Mitwirkung der Gemeinden, Aufgaben des Nachlassgerichts nach Landesrecht)
- § 24 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Kostenhaftung der Erben)
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin oder des Erblassers an.
Freigabevermerk
18.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg