Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen nach 30. BImSchV einreichen
Wenn Sie Betreiber einer biologischen Abfallbehandlungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen mit speziellen Messgeräten fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.
Über die Auswertung der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
Hinsichtlich der Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind nach § 8 der 30. BImSchV folgende Anforderungen zu beachten:
- Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme)
- Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle 3 Jahre)
- Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich)
Diese Prüfungen bzw. Arbeiten dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diese Tätigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden. Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige können Sie nach entsprechenden Stellen suchen.
Zuständigkeit
Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
Albertstraße 5
79104 Freiburg i. Br.
Tel. 0761 208 0
Fax 0761 208 394200
abteilung9@rpf.bwl.de
poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de
Informationen & Öffnungszeiten
Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Postanschrift
Glärnischstr. 1-3
88041 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 204 0
info@bodenseekreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen nach 30. BImSchV.
Ablauf
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
Sonstiges
Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.
Fristen
- Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie nach dem Erstellen des Messberichtes mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht
Kosten
Keine
Rechtsgrundlage
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 29 Kontinuierliche Messungen
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV
- § 9 Kontinuierliche Messungen
- § 10 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
Bezugsort
Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.
Freigabevermerk
14.08.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg