Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen gemäß Genehmigungsbescheid einreichen
Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben oder betreiben möchten, kann im Genehmigungsbescheid behördlich festgelegt werden, dass Sie den Schadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen müssen.
Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Zuständigkeit
Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Postanschrift
Glärnischstr. 1-3
88041 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 204 0
info@bodenseekreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.
Ablauf
- Im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage sind Einzelmessungen behördlich festgelegt.
- Sie wenden sich an eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle).
- Die genaue Messplanung (Messtermin, zu messende Luftschadstoffe, zu berücksichtigende Betriebszustände der Anlage, …) ist zwischen Ihnen, der Messstelle und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen.
- Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht, welcher der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.
Sonstiges
Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.
Fristen
- Messungen müssen innerhalb der im Genehmigungsbescheid festgelegten Fristen durchgeführt werden.
- Die zugehörigen Messberichte müssen innerhalb der im Genehmigungsbescheid festgelegten Fristen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:
- Messergebnissen,
- verwendeten Messverfahren,
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
Kosten
Keine
Rechtsgrundlage
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- § 21 Inhalt des Genehmigungsbescheides
Bezugsort
Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.
Freigabevermerk
18.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg