Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger einreichen
Sie möchten Sie sich über eine gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung in Baden-Württemberg beschweren? Hier können Sie Ihre Beschwerde direkt bei der zuständigen Stelle im Sozialministerium Baden-Württemberg einreichen.
Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie schriftlich informiert.
Wenn sich Sozialversicherungsträger auf mehr als drei Bundesländer erstrecken, zum Beispiel die bundesunmittelbaren Krankenkassen wie BARMER Ersatzkasse oder Techniker Krankenkasse, dann liegt die Aufsicht beim
- Bundesamt für Soziale Sicherung
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Beschwerden über private Krankenversicherungen richten Sie bitte an die
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Zuständigkeit
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Tel. 07 11/1 23-0
Fax 07 11/1 23-39 99
poststelle@sm.bwl.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Über welche Einrichtungen kann ich mich beschweren?
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration (kurz: Sozialministerium) hat die Rechtsaufsicht ausschließlich über die landesunmittelbaren Sozialversicherungseinrichtungen.
Hierzu gehören als Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung:
- AOK Baden-Württemberg
- BKK Groz-Beckert
- BKK Mahle
- BKK MTU
- BKK Rieker Ricosta Weisser
- BKK Schwarzwald-Baar-Heuberg
- BKK Scheufelen
- Bkk Voralb HELLER * INDEX * LEUZE
Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung:
- Unfallkasse Baden-Württemberg
Als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Außerdem hat das Sozialministerium die Rechtsaufsicht über
- den BKK Landesverband Süd,
- den Medizinischen Dienst Baden-Württemberg und
- die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg.
Das Sozialministerium sorgt dafür, dass die Sozialversicherungsträger rechtlich korrekt handeln. Das Ministerium kann den Sozialversicherungsträgern aber nicht vorschreiben, wie sie in bestimmten Situationen handeln sollen, in denen sie einen Ermessensspielraum haben. Das Ministerium ist keine Schiedsstelle, und es kann die Träger im Rahmen der Aufsicht nicht dazu verpflichten zu handeln. Für die rechtliche Klärung individueller Rechtsverhältnisse und Ansprüche sind die Gerichte zuständig. Dazu gibt es vorgeschriebene Verfahren in der Sozialversicherung.
Wenn Sie sich über das persönliche Verhalten von Beschäftigten beschweren möchten, wenden Sie sich bitte an die Leitung der jeweiligen Behörde.
Ablauf
- Wenn Sie Ihre Beschwerde eingereicht haben, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung
- Ihre Beschwerde wird umgehend geprüft.
- Falls erforderlich, wird der betroffene Sozialversicherungsträger aufgefordert, zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen. Anschließend werden die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente geprüft. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis.
- Sofern es sich um ein laufendes Verfahren handelt, wird Ihr Anliegen an den zuständigen Sozialversicherungsträger zur Bearbeitung und Entscheidung übergeben.
Sonstiges
Sie haben die Möglichkeit, die Beschwerde anonym einzureichen. Die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten erleichtert jedoch die Bearbeitung Ihrer Beschwerde. Wenn Sie das Ergebnis Ihrer Beschwerde erfahren möchten, sind Ihre personenbezogenen Daten notwendig.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Bitte schildern Sie den Sachverhalt ausführlich.
- Sie können gerne weitere Unterlagen beifügen, zum Beispiel Ihren bisherigen Schriftverkehr mit dem Sozialversicherungsträger.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Bearbeitung ist vom Einzelfall abhängig. Dabei spielt auch eine Rolle, welche anderen Stellen beteiligt werden müssen.
Rechtsgrundlage
- Artikel 17
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung:
- § 87 Umfang der Aufsicht
- § 88 Prüfung und Unterrichtung
- § 89 Aufsichtsmittel
- § 90 Aufsichtsbehörden
- § 90a Zuständigkeitsbereich
Freigabevermerk
13.06.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg