Während des Seehasenfestes vom 17. bis 21. Juli gelten geänderte Öffnungszeiten: Das Bürgeramt ist am Samstag, 19. Juli geschlossen; am Montag, 21. Juli schließen Rathaus und Außenstellen bereits um 11 Uhr.
Baugenehmigung - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage beantragen
Sie möchten die Nutzung einer baulichen Anlage ändern lassen? Dafür kommen ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Betracht.
Es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Dies ist der Fall, wenn
- für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten oder
- Sie durch die neue Nutzung zusätzlichen Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich schaffen.
Beispiele für Nutzungsänderungen:
- Sie wandeln einen bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzten Raum in einen Wohnraum um.
- Ein bisheriger Wohnraum wird in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt.
Bloße Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
Hinweis: Seit dem 1. Januar 2025 müssen Bauanträge digital über die Plattform ViBa BW (Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg) eingereicht werden. Das Virtuelle Bauamt sowie alle Informationen zum Bauantrag digital der Stadt Friedrichshafen finden Sie hier.
Die Anlagen und die Rechtsvorschriften finden Sie auf der Internetseite des Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg unter der Rubrik "Baurecht- Erlasse und Vorschriften".
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
Bauordnungsamt
Charlottenstraße 12
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203 54701
bauordnungsamt@friedrichshafen.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Der Nutzungsänderung dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vor allem, wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden. Beispiele sind:
- erforderliche Rettungswege sind vorhanden,
- die Aufenthaltsraumhöhe ist gewahrt,
- zusätzliche Stellplätze sind erforderlich und gegebenenfalls vorhanden.
Hinweis: Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.
Ablauf
Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich bei der zuständigen Stelle erkundigen, ob
- es sich bei der von Ihnen geplanten Nutzungsänderung um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt,
- ob die Voraussetzungen für ein Kenntnisgabeverfahren gegeben sind oder
- ob Sie ein vereinfachtes beziehungsweise umfassendes Baugenehmigungsverfahren durchführen müssen.
Sie als Bauherrin oder Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden.
Sie haben die Möglichkeit, sich mithilfe eines Antrags auf Bauvorbescheid von der Baurechtsbehörde bestätigen zu lassen, dass es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt und/oder dass das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist. Dazu müssen Sie aber prüfungsfähige Unterlagen vorlegen. Die Bestätigung müssen Sie bezahlen.
Achtung: Eine Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass für Bauvorhaben, die zwar nach § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei sind, die Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens erforderlich ist.
Sonstiges
Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Es sind alle Bauvorlagen einzureichen, die erforderlich sind, um die durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zu beurteilen. Im Zweifel sollte vorab mit der Baurechtsbehörde abgestimmt werden, welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden.
Kosten
Gemäß der Gebührensatzung Ihrer Kommune oder Ihres Landkreises
Rechtsgrundlage
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO):
- § 2 Begriffe
- § 50 Verfahrensfreie Vorhaben
Freigabevermerk
07.05.2025 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg