Vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen
Sie wollen vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe aus besonderem Anlass gastronomisch tätig werden? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
Sachgebiet Gewerbe- und Waffenwesen, Märkte
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203 52122 (Märkte)
Tel. +49 7541 203 52130 (Gewerbe und Waffen)
gewerbe.waffenwesen@friedrichshafen.de
marktwesen@friedrichshafen.de
Website Stadt Friedrichshafen
Informationen & Öffnungszeiten
Ortsverwaltung Ailingen
Hauptstraße 2
88048 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 507 0
info@ailingen.de
Website Ailingen
Informationen & Öffnungszeiten
Ortsverwaltung Ettenkirch
Ettenkircher Straße 21
88048 Friedrichshafen
Tel. +49 7546 92450
ortsverwaltung.ettenkirch@friedrichshafen.de
Website Ettenkirch
Informationen & Öffnungszeiten
Ortsverwaltung Kluftern
Gangolfstraße 2
88048 Friedrichshafen
Tel. +49 7544 959000
ortsverwaltung.kluftern@friedrichshafen.de
Website Kluftern
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.
Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.
Ablauf
Sie müssen Ihr geplantes vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen und dabei folgende Angaben machen:
- Ihren Namen
- Eine ladungsfähige Anschrift
- Ort und Zeit des besonderen Anlasses
- Beschreibung gastronomisches Angebot, Betriebszeit und Standort
Sonstiges
Weitergehende Informationen finden Sie im Factsheet des Wirtschaftsministeriums.
Fristen
Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.
Erforderliche Unterlagen
Anzeige mit den oben genannten Angaben.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Rechtsbehelf
Kein
Rechtsgrundlage
Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (Landesgaststättengesetz -LGastG):
- § 1 Absatz 3 Anwendungsbereich für Vereine
- § 2 Absatz 2 Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
Freigabevermerk
25.02.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg