Änderungen am Grundbesitz – Grundsteueränderungsanzeige

Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z.B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie beim Finanzamt eine sogenannte „Grundsteueränderungsanzeige“ (Anzeige) abgeben. Und zwar, ohne dass Sie das Finanzamt hierzu gesondert auffordert.

Zuständigkeit

Abteilung Steuern
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203 51230

Informationen & Öffnungszeiten

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie müssen eine Anzeige bis 31. März des Folgejahres abgeben, wenn mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe vorliegt:

  • der Grundsteuerwert ändert sich
    Beispiel 1: Zu einem bestehenden Grundstück wird eine Teilfläche hinzugekauft oder es wird eine Teilfläche verkauft.
    Beispiel 2: Für ein unbebautes Grundstück ändert sich der Entwicklungszustand (aus Bauerwartungsland wird Rohbauland bzw. aus Rohbauland wird baureifes Land).
  • die Vermögensart ändert sich
    Beispiel: Ein landwirtschaftliches Grundstück wird in eine Baulandumlegung einbezogen.
  • es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können
    Beispiel 1: Ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus wird in Eigentumswohnungen aufgeteilt.
    Beispiel 2: Ein Grundstück wird in mehrere neue Grundstücke geteilt.
  • es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können
    Beispiel: Mehrere Grundstücke werden zusammengelegt.
  • die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen oder
    Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt.
  • sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann.
    Beispiel: Ein bisher von der Kirche genutztes Grundstück wird an ein gewerbliches Unternehmen vermietet oder verkauft.

Bei folgenden Änderungen müssen Sie keine Anzeige abgeben:

  • Eigentümerwechsel
  • Änderungen von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse
  • Errichtung eines Gebäudes bzw. dessen Abbruch, bauliche Veränderungen an einem eventuell vorhandenen Gebäude

Ablauf

Die Anzeige muss grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Das können Sie über das Portal " Mein ELSTER" machen. Hierfür stellt Ihnen die Finanzverwaltung im Portal "Mein ELSTER“ das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ zur Verfügung. Wenn Sie schon Ihre Grundsteuererklärung über "Mein ELSTER" abgegeben haben, können Sie einfach die Daten daraus übernehmen, soweit erforderlich anpassen und digital ans Finanzamt übermitteln.

Freigabevermerk

Friedrichshafen, 23.03.2026