Abbruch einer baulichen Anlage

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.

Onlineantrag & Formulare

Zuständigkeit

Bauordnungsamt
Charlottenstraße 12
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203-4701

Informationen & Öffnungszeiten

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, kommt beim Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren in Betracht.

Der Abbruch ist verfahrensfrei bei

  • Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen,
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Ablauf

Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.

Außerdem sind bei Abriss oder Sanierung von Gebäuden die artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) einzuhalten. Diese umfassen sowohl die „freie“ Landschaft als auch den „besiedelten“ Raum: Infos zu Artenschutz am Gebäude bei Abriss und Sanierung.

Sonstiges

Zuständige Ansprechpartner zum Artenschutz an Gebäuden sind die Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt der Stadt Friedrichshafen sowie die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Bodenseekreis.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Formular „Abbruch einer baulichen Anlage"

Kosten

Für die Eingangsbestätigung kann die zuständige Stelle eine Gebühr verlangen. Die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen Sie ebenfalls bezahlen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Friedrichshafen, 21.07.2022