Verkehrszeichen 239: Gehweg
Regeln für Radfahrer
Neben den allgemeinen Verkehsregeln der Straßenverkehrsordnung gibt es in Friedrichshafen für Radfahrer eine Besonderheit zu beachten.
Gehweg mit Zusatzzeichen Radfahrer frei
Verkehrszeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg
Verkehrszeichen 241: Getrennter Geh- und Radweg
Verkehrszeichen 242: Beginn einer Fußgängerzone
Verkehrszeichen 244: Beginn einer Fahrradstraße
Verkehrszeichen 237: Radweg
Verkehrszeichen 350: Fußgängerüberweg „Zebrastreifen“
- Bestandteil der Fahrbahn, wird durch eine unterbrochene Linie auf der rechten Fahrbahnseite markiert
- Darf von anderen Fahrzeugen bei Bedarf überfahren werden
- Radfahrer dürfen nicht gefährdet werden
- Parken verboten, Halten zum Be- und Entladen erlaubt
- Radschnellverbindung über 7 Kilometer (im Endausbau) mit Anschluss an den Bodenseeradweg
- Nur für Radfahrer, begleitender Gehweg
- Breite 3,50 Meter („normale“ Radwege 2,50 Meter)
- So kann auch bei Gegenverkehr nebeneinander gefahren und überholt werden
- Bei ausreichenden Platzverhältnissen wird der Rad- und Fußverkehr durch einen Grünstreifen getrennt
- Der Veloring ist für eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 15 bis 25 km/h ausgelegt.
- Nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt, sodass die Hände frei sind
- Erlaubt solange der Straßenverkehr und mögliche Warnsignale ausreichend wahrgenommen werden.
- Nicht erlaubt, weil der Fahrradfahrer dann keine vollständige Kontrolle über sein Rad hat.
- Nur wenn Einbahnstraßen mit einem Zusatzschild für Radfahrende freigegeben sind, dürfen sie sie entgegen der Fahrtrichtung benutzen.
- Bei der Ausfahrt aus der Einbahnstraße in Gegenrichtung gilt grundsätzlich rechts vor links.
- Es besteht für Radfahrer keine Helmpflicht in Deutschland, auch nicht für Kinder.
- Für S-Pedelecs oder E-Bikes besteht eine Helmpflicht (kein Fahrradhelm sondern ein geeigneter Helm, da es sich um Kraftfahrzeuge handelt).
- Der vordere Scheinwerfer muss fest mit dem Fahrrad verbunden sein und ruhendes Licht ausstrahlen.
- Das Rücklicht darf blinken.
- Das Mitführen von Hunden an der Leine ist erlaubt
- Die Leine darf nur nicht um das Handgelenk oder den Lenker geschnürt sein, so dass ein Loslassen im Notfall möglich ist und ein Sturz verhindert werden kann.
- Die Regeln des Tierschutzes sind zu beachten.
Ab 1,6 Promille Straftat (auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit)
- Beschleunigung mithilfe eines Elektromotors auf bis zu 25 km/h
- Betriebserlaubnis und Versicherungskennzeichen werden benötigt, der Fahrer muss mindestens 15 Jahre alt sein und eine Mofa-Prüfbescheinigung haben.
- Helmpflicht
- E-Bikes dürfen innerörtliche Radwege nur benutzen, wenn diese durch das Zusatzzeichen „E-Bikes frei“ freigegeben sind. Das Zusatzzeichen „Mofas frei“ gilt nicht für E-Bikes. Außerorts dürfen sie generell auf Radwegen fahren, auch ohne Zusatzzeichen.
- Das Ziehen von Kinder-Fahrradanhängern ist nicht erlaubt, ein Kindersitz hingegen schon.
- Pedelecs werden rechtlich wie Fahrräder behandelt, es gelten die gleichen Verkehrsregeln.
- In Europa darf der Motor eines E-Bikes maximal 250 Watt haben und das E-Bike bis max. 25 km/h unterstützen.
- Pedelecs dürfen einen Kinder-Fahrradanhänger ziehen, auch das Anbringen eines Kindersitz ist erlaubt. Der Fahrende muss mindestens 16 Jahre alt sein. Es dürfen maximal zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr (mit Helm) mitgenommen werden.
- S-Pedelecs zählen verkehrsrechtlich gesehen zu den Motorrollern und Kleinkrafträdern.
- Betriebserlaubnis und Versicherungskennzeichen werden benötigt, der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein und einen Führerschein der Klasse AM besitzen.
- Helmpflicht
- Der Motor unterstützt mit mehr als 250 Watt bis zu 45 km/h
- S-Pedelecs werden nicht als Fahrräder eingestuft und dürfen somit auch nicht auf Radwegen oder ähnlichen Wegen fahren. Für sie gilt die Pflicht zur Benutzung der Straße.
- Das Ziehen von Kinder-Fahrradanhängern ist nicht erlaubt, ein Kindersitz hingegen schon.
- Radfahrer sollten Fußgänger nicht durch zu dichtes Vorbeifahren erschrecken – Fahrräder kommen lautlos und überraschend heran.
Appell an alle Autofahrer: Schulterblick beim Rechtsabbiegen nicht vergessen.
Besonderheit in Friedrichshafen: Uferstraße
Die Uferstraße in Friedrichshafen ist für Radfahrer saisonal von April bis einschließlich September gesperrt. Von Oktober bis März darf hier mit dem Rad gefahren werden. Die Beschilderung wird immer entsprechend geändert.
Die wichtigsten Verkehrszeichen praktisch umgesetzt:
239-1
- für Fußgänger Benutzungspflicht
- für Radfahrer verboten – Ausnahme:
- Für Kinder, die jünger als acht Jahre sind, ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg Pflicht (außer es ist ein Radweg vorhanden, der baulich von der Fahrbahn getrennt ist).
- Bis zum vollendeten achten Lebensjahr dürfen Kinder auf Gehwegen durch eine mindestens 16-jährige Aufsichtsperson mit dem Fahrrad begleitet werden. Auf Fußgänger
- Kinder dürfen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, wenn sie das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie können aber auch auf dem Radweg oder der Fahrbahn fahren.
- Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen.
- Vor dem Überqueren einer Fahrbahn muss abgestiegen werden.
- Keine Benutzungspflicht für Radfahrer, alternative Möglichkeit: Fahrbahn
- Fußgänger haben Vorrang, Radfahrer müssen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen, bei Bedarf ist anzuhalten
- Radfahren nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt
- Benutzungspflicht für Radfahrer und Fußgänger
- außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen auch Mofas geführt werden
- Rad- und Mofafahrer müssen auf die Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit wenn erforderlich an den Fußgängerverkehr anpassen
- Benutzungspflicht für Radfahrer und Fußgänger
- außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen auch Mofas geführt werden
- Rad- und Mofafahrer müssen auf die Fußgänger Rücksicht nehmen
- jeder fährt auf seiner Seite gemäß Schild, Radfahrer dürfen nicht auf den Gehweg ausweichen, auch nicht zum Überholen
- Für Radfahrer und jeglichen anderen Fahrzeugverkehr verboten
- Nur mit Zusatzbeschilderung „Radfahrer frei“ in Schrittgeschwindigkeit erlaubt
- Fußgänger haben Vorrang
- In diesem Bereich dürfen ausschließlich Radfahrer fahren
- Für anderen Fahrzeugverkehr nur bei entsprechender Zusatzbeschilderung erlaubt, Radfahrer haben Vorrang
- Höchstgeschwindigkeit: 30 Stundenkilometer für alle Fahrzeuge
- Radfahrer nebeneinander erlaubt
- Wird durch einen Bordstein, einen Grünstreifen oder nur durch eine durchgehende Linie von der Fahrbahn abgegrenzt
- Benutzungspflicht für Radfahrer
- Für andere Verkehrsteilnehmer verboten
- Fahrzeuge dürfen auf dem Fußgängerüberweg nicht halten
- Überholverbot auf dem Fußgängerüberweg
- Parkverbot bis zu fünf Meter vor dem Fußgängerüberweg
- Um als Radfahrer Vorrang zu bekommen absteigen und schieben
- Es darf auch gefahren werden, dann muss den Autos Vorfahrt gewährt werden