Montag, 21. September 2026

Öffentliche Bekanntmachung: Ausschreibung Carsharing

Ausschreibung für stationsbasiertes und stationsflexibles Carsharing im öffentlichen Straßenraum in der Stadt Friedrichshafen

Die Stadt Friedrichshafen (im Folgenden nur noch: „Die Stadt“) möchte Stellflächen im öffentlichen Straßenraum für den Betrieb von stationsbasiertem und stationsflexiblem Carsharing zur Verfügung stellen.  Zu diesem Zweck führt die Stadt ein diskriminierungsfreies und transparentes straßenrechtliches Auswahlverfahren i. S. d.  § 16a Abs. 4 Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG) zwischen den verschiedenen interessierten Carsharinganbietern durch. Für das Auswahlverfahren sind die folgenden Unterlagen maßgeblich:

  • Bekanntmachung (dieses Dokument)
  • Anlage 1:  Sondernutzungsvertrag 
  • Anlage 2: Antragsformulare
    • Anlage 2a: Vordruck – Antrag auf Berechtigung zur Teilnahme am Auswahlverfahren
  • Anlage 2b:  Vordruck – Interessenbekundung
  • Anlage 3: Standortübersicht und Standortsteckbriefe
  • Anlage 4: Muster – Nichtamtliche Beschilderung
  • Anlage 5: Datenschutzerklärung

Die Unterlagen stehen unten auf der Seite bzw. unter www.bekanntmachungen.friedrichshafen.de als Download zur Verfügung. Interessenten können sich bereits vor Absendung ihres Antrags unter folgender Adresse zum Auswahlverfahren anmelden: . Für die Teilnahme am Verfahren ist eine solche Anmeldung nicht zwingend erforderlich. Die Interessenten werden aber darauf hingewiesen, dass sie ohne eine Anmeldung bei der vorgenannten E-Mail-Adresse keine automatischen Informationen zu Rückfragen erhalten, die andere Interessenten zum Auswahlverfahren stellen. 

In dieser Bekanntmachung wird der Ablauf des Auswahlverfahrens beschrieben. Die Rechte und Pflichten, die für den/die Gewinner des Auswahlverfahrens gegenüber der Stadt entstehen, regelt sodann der Sondernutzungsvertrag (Anlage 1). 

1. Zuständige Stelle

Zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Flächenzuweisung ist die 

Stadt Friedrichshafen 
Adenauerplatz 1 
88045 Friedrichshafen
Internetadresse: www.friedrichshafen.de

Kontaktstelle für das Verfahren: 

Amt für Stadtplanung und Umwelt
Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt
Riedleparkstraße 1
88045 Friedrichshafen
Herr Janek Steuer

2. Verfahrensgegenstand; Stellflächenpakete

Vor der Durchführung dieses Verfahrens hat die Stadt im Stadtgebiet insgesamt 12 geeignete Flächen im öffentlichen Straßenraum bestimmt, die grundsätzlich für den Betrieb von Carsharing in Betracht kommen. Um welche Flächen es sich dabei konkret handelt, ist Anlage 3 (Standortübersicht) zu entnehmen. Die Flächen sind dabei in sechs Stellflächenpaketen zusammengefasst, die jeweils zwei Stellflächen enthalten. 

Die ausgewählten Carsharing-Stellflächen sind bereits oder werden noch auf Kosten der Stadt mit Netzanschlüssen und Fundamenten ausgestattet und sind daher für den Betrieb von E-Carsharing besonders geeignet. Anbieter müssen noch ihre Ladesäule errichten. Sollten sich Anbieter an der Ausschreibung beteiligen wollen, die kein reines E-Carsharing anbieten, sondern (auch) Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb, müssen sie dies bereits bei Abgabe der Interessenbekundung mit dem dafür vorgesehenen Ankreuzkästchen mitteilen. 

Für diesen Fall, behält sich die Stadt vor, anstelle der in Anlage 3 ausgewiesenen Stellflächen andere geeignete Stellflächen zur Verfügung zu stellen, um die vorhandenen Netzanschlüsse und Fundamente nicht zu blockieren. Die Stellflächen für das Carsharingangebot nach dieser Ausschreibung werden dann in Übereinstimmung mit der Regelung des Sondernutzungsvertrags (Anlage 1) verlegt; es wird nach Möglichkeit auf eine gleichwertige Eignung für den Carsharing-Betrieb geachtet. 

Die Stadt wird dem Gewinner bzw. den Gewinnern des Auswahlverfahrens Sondernutzungserlaubnisse mit dem Regelungsumfang nach Anlage 1 erteilen, die die exklusive Nutzung der Fläche zum Betrieb von stationsgebundenem und stationsflexiblem Carsharing ermöglichen. 

Stationsgebundenes Carsharing beschreibt dabei ein Angebotsmodell, das auf vorab reservierbaren Fahrzeugen und örtlich festgelegten Abhol- oder Rückgabestellen beruht (vgl. § 2 Nr. 4 CsgG). Ein Fahrzeug darf hier von Fahrgästen nur an der Station zurückgegeben werden, an der es auch abgeholt wurde.

Im stationsflexiblen Carsharing werden ebenfalls vorab reservierbare Fahrzeuge auf vorab festgelegten Abhol- oder Rückgabestellen angeboten. Der Unterschied zum stationsbasierten Carsharing liegt darin, dass das Fahrzeug auch an anderen Stationen zurückgegeben werden darf als an der Abholstation. 

3. Ablauf des Verfahrens 

Zum finalen Auswahlverfahren werden nur berechtigte Carsharing-Anbieter zugelassen. Hierfür ist ein gesonderter Antrag (Anlage 2a) einzureichen, auf Grundlage dessen die Stadt die Teilnahmeberechtigung prüft (vgl. Kapitel 3.1). 

Nach Prüfung der Teilnahmeberechtigung wird die Stadt die teilnahmeberechtigten Carsharinganbieter zu Verhandlungen über den Sondernutzungsvertrag auffordern und ggf. die Unterlagen anpassen (vgl. Kapitel 3.2). Anschließend wird die Stadt die teilnahmeberechtigten Carsharinganbieter zur rechtzeitigen, verbindlichen Interessenbekundung (Anlage 2b) auffordern (vgl. Kapitel 3.3). Nach Prüfung der Interessenbekundungen folgt ggf. das Draw-Verfahren und sodann der Vertragsabschluss (vgl. Kapitel 3.4).

Die Stadt behält sich vor, Carsharinganbieter für die Ausschlussgründe analog §§ 123, 124 GWB vorliegen, in jeder Verfahrensstufe vom weiteren Verfahren auszuschließen und soweit erforderlich zur Aufklärung ihrer Erklärungen und Abgabe weiterer Erklärungen oder Nachweise aufzufordern und bei Nichtbefolgen vom weiteren Verfahren auszuschließen.

3.1. Verfahren zur Teilnehmerauswahl, Antrag auf Berechtigung zur Teilnahme am Auswahlverfahren

Zunächst haben sich interessierte Carsharinganbieter um eine Teilnahmeberechtigung am Auswahlverfahren zu bewerben. Hierzu muss jeder Interessent das entsprechende Formular (Anlage 2a) ausfüllen und an die zuständige Stelle der Stadt übermitteln.

Dieser Antrag für die Berechtigung zur Teilnahme am Auswahlverfahren muss bis zum 

19.10.2026, 12.00 Uhr (Ende der Frist für Anträge auf Berechtigung zur Teilnahme)

elektronisch in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches per E-Mail an eingereicht werden. Die elektronische Abgabe ist verpflichtend; schriftliche Anträge sind nicht zugelassen. Der Antrag ist in allen Bestandteilen, inklusive aller geforderten Nachweise und Erklärungen, in deutscher Sprache zu verfassen. Änderungen des Carsharinganbieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzungen an den Unterlagen sind unzulässig und können zur direkten Ablehnung des Antrags führen, wobei sich die Stadt vorbehält, in diesen Fällen zur Nachbesserung aufzufordern. Die Anforderungen an die Form gelten auch für die Rücknahme oder etwaige Ergänzungen, nachträgliche Änderungen und Berichtigungen.

Eine Teilnahmeberechtigung erhalten alle Carsharinganbieter, die ihre Eignung nachweisen. Als Nachweis für seine Eignung hat der Bewerber Eigenerklärungen zu seinem Carsharingangebot vorzulegen. Welche Voraussetzungen genau an die Eignungsprüfung gestellt werden, ergibt sich aus dem Vordruck: Antrag für die Berechtigung zur Teilnahme am Auswahlverfahren (Anlage 2a).

3.2. Verhandlungsgespräche

Nach Prüfung der Teilnahmeanträge lädt die Stadt alle teilnahmeberechtigten Carsharinganbieter zu Verhandlungsgesprächen ein. Die Verhandlungsgespräche finden in Präsenz statt, Carsharinganbieter müssen hierzu einen bevollmächtigten Vertreter für ihre Organisation entsenden. Pro Anbieter kann ein Bevollmächtigter benannt und zum Verhandlungsgespräch entsandt werden, dieser Bevollmächtigte darf sich durch Begleitpersonen begleiten lassen. Der Bevollmächtigte (und ggf. seine Begleitperson) sind vorab schriftlich anzumelden. 

 Die Stadt kann abweichend davon bestimmen, dass einzelne oder alle Verhandlungsgespräche statt als Präsenztermin als Videokonferenz abgehalten werden. 

In den Verhandlungsgesprächen steht der Inhalt aller Unterlagen für das Auswahlverfahren, insbesondere der Inhalt des Sondernutzungsvertrages, zur Disposition. Auf Grundlage der Gespräche kann die Stadt die Unterlagen des Auswahlverfahrens im Nachgang ggf. bearbeiten. Hierbei wird sie transparent und diskriminierungsfrei vorgehen. Das bedeutet, die Änderungen werden in gleicher Weise für alle teilnahmeberechtigten Carsharinganbieter umgesetzt. Die Durchführung weiterer Verhandlungsrunden bleibt vorbehalten.

Sodann wird sie zur Abgabe der Interessenbekundung auffordern.

3.3. Verbindliche Interessenbekundung 

Zur Teilnahme am finalen Auswahlverfahren haben Carsharinganbieter die Interessenbekundung auszufüllen (Anlage 2b). Dabei kann jeder Carsharinganbieter sein Interesse an einer Sondernutzungsgenehmigung für einzelne, mehrere oder alle Stellflächenpakete bekunden, die in der Anlage 3 aufgezählt sind. 

Diese Auswahl stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Sondernutzungsvertrags (Anlage 1) hinsichtlich der angegebenen Flächen dar.

Die Interessenbekundung, samt der geforderten Nachweise, muss bis zum 

07.12.2026, 12.00 Uhr (Ende der Rückmeldefrist für Interessenbekundungen)

elektronisch in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches per E-Mail an eingereicht werden. Die elektronische Abgabe ist verpflichtend; schriftliche Interessenbekundungen sind nicht zugelassen.

Die Interessenbekundung ist in allen Bestandteilen, inklusive aller geforderten Nachweise und Erklärungen, in deutscher Sprache zu verfassen. Änderungen des Antragstellers an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzungen an den Unterlagen sind unzulässig und können zur direkten Ablehnung des Antrags führen, wobei sich die Stadt vorbehält, in diesen Fällen erneut in Verhandlungen einzutreten oder zur Nachbesserung aufzufordern. Die Anforderungen an die Form gelten auch für die Rücknahme oder etwaige Ergänzungen, nachträgliche Änderungen und Berichtigungen.

3.4. Flächenzuteilung/Draw-Verfahren und Vertragsabschluss

3.4.1. Unmittelbare Zuteilung 

Sodann ordnet die Stadt die Stellflächenpakete, an denen nur ein berechtigter Carsharinganbieter fristgemäß Interesse bekundet hat, ohne Durchführung eines Draw-Verfahrens dem entsprechenden Antragsteller unter Beachtung der in dieser Bekanntmachung festgelegten Anforderungen unmittelbar zu. 

3.4.2. Draw-Verfahren

Die Stellflächenpakete, an denen mehrere berechtigte Carsharinganbieter ihr Interesse bekundet haben oder an denen niemand sein Interesse bekundet hat, teilt die Stadt im Draw-Verfahren zu. Hierzu wird zuerst die Zug-Reihenfolge der geeigneten Antragsteller (Teilnehmer am Draw-Verfahren) durch Los bestimmt. 

Sodann wählen alle Teilnehmer am Draw-Verfahren gemäß der Zug-Reihenfolge in Runden Stellflächenpakete. Dabei kann der Teilnehmer, der an der Reihe ist, aus der Gesamtmenge der bisher nicht vergebenen Stellflächenpakete ein Stellflächenpaket wählen, und zwar unabhängig davon, ob er vorab sein Interesse an dieser Fläche bekundet hat. Er kann auch entscheiden, in der aktuellen Zug-Runde oder für den Rest des Verfahrens keine weiteren Stellflächenpakete mehr zu wählen. Es können nur die gebildeten Stellflächenpakete gezogen werden, eine Modifikation der Stellflächenpakete durch Hinzu- oder Wegnahme weiterer Stellflächen findet nicht statt. Das Draw-Verfahren endet, wenn kein Carsharinganbieter mehr Stellflächenpakete wählen möchte oder alle Stellflächenpakete gewählt worden sind. 

Jeder Teilnehmer kann jederzeit, auch zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens, erklären, dass er sich unwiderruflich aus dem Verfahren zurückzieht. Er erhält dann keine Stellflächen, auch nicht solche, die er im Draw-Verfahren gewählt hat oder die ihm nach Ziff. 3.4.1 unmittelbar zugeteilt worden sind. Das Verfahren beginnt in diesem Fall erneut mit Schritt 3.4.1, wobei der Antrag/die Interessenbekundung des Anbieters, der sich zurückgezogen hat, als gegenstandlos behandelt wird. Wenn kein Teilnehmer erklärt, sich zurückzuziehen, besteht diese Möglichkeit anschließend nicht mehr. 

Sobald das Draw-Verfahren abgeschlossen ist, erhalten alle Teilnehmer am Draw-Verfahren die Gelegenheit, Stellflächenpakete miteinander zu tauschen. Es gelten dabei die Regelungen aus dem Sondernutzungsvertrag (Anlage 1) entsprechend.

Im Anschluss werden die zugeordneten Stellflächen zur Anlage der Sondernutzungsverträge genommen und die Verträge durch Unterzeichnung in diesem Umfang geschlossen. 

Das Draw-Verfahren findet in Anwesenheit aller geeigneter Antragsteller in den Räumen der Stadt in Friedrichshafen statt. Für alle geeigneten Antragsteller ist deshalb direkt einsehbar, welche Stellplatzpakete welcher Antragsteller zu welchem Zeitpunkt zieht. Diese Information ist somit kein Geschäftsgeheimnis.

Die Stadt hält

  • die Reihenfolge, in der die Carsharinganbieter Stellflächenpakete auswählen dürfen,
  • die Auswahlentscheidungen der Carsharinganbieter in der Reihenfolge, in der sie getätigt werden,
  • etwaige Entscheidungen der Carsharinganbieter, keine (weiteren) Stellflächenpakete zu wählen,
  • etwaige Tauschvorgänge, sowie
  • auf Wunsch der Carsharinganbieter aufzunehmende Protokollnotizen

in einem schriftlichen Protokoll fest.

3.5. Ansprechpartner auf Seiten der Interessenten

Jeder Interessent hat in den Antragsunterlagen einen zur Abgabe von Erläuterungen des Teilnahmeantrags autorisierten Ansprechpartner zu benennen, mit dem die Stadt bzw. die von ihr beauftragten Dritten in allen Angelegenheiten, die das laufende oder bevorstehende Auswahlverfahren betreffen, Kontakt aufnehmen können. Anzugeben sind Name, Adresse, E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer des Ansprechpartners. 

3.6. Rückfragen/Ansprechpartner für die Interessenten

Enthalten die Unterlagen zur Durchführung des Auswahlverfahrens nach Auffassung eines Interessenten Unklarheiten, so hat dieser die zuständige Stelle unverzüglich nach Kenntnis darauf hinzuweisen.

Rückfragen sind unverzüglich und ausschließlich über die oben angegebene E-Mail-Adresse der Stadt in deutscher Sprache unter genauer Angabe des Bezuges zu den Unterlagen (Fundstellenangabe) zu stellen.

Letzter Termin für den Eingang von Rückfragen ist der 12.10.2026.

Sowohl Rückfragen der Interessenten als auch die Antworten werden in anonymisierter Form allen angemeldeten Interessenten per E-Mail zur Verfügung gestellt und unter www.friedrichshafen.de/sharing veröffentlicht, soweit in ihnen wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben werden. Die Interessenten sind angehalten, regelmäßig ihr E-Mail-Postfach und die genannte Internet-Adresse zu prüfen. Mündliche und telefonische Anfragen werden nicht beantwortet und Auskünfte in dieser Form nicht erteilt. 

3.7. Organisations- und Zeitplan

Für das Auswahlverfahren ist folgender – unverbindlicher – Zeitplan vorgesehen (es kann sowohl zu Verzögerungen als auch zu Vorverlegungen kommen):

  • Frist für Bewerbung um Teilnahmeberechtigung: 19.10.2026, 12:00 Uhr
  • Einladung zu Verhandlungsgesprächen: bis 26.10.2026
  • Verhandlungsgespräche: bis 16.11.2026
  • Frist für Eingang der verbindlichen Interessenbekundung: 07.12.2026, 12:00 Uhr
  • Draw-Verfahren (falls erforderlich) und Vertragsabschluss: bis 21.12.2026

4. Beschreibung der Vertragsbeziehung

Die Details der rechtlichen Beziehung zwischen der Stadt und dem Gewinner bzw. den Gewinnern des Auswahlverfahrens regelt der Sondernutzungsvertrag (Anlage 1). 

Die Carsharinganbieter sind gehalten, den Sondernutzungsvertrag vor Abgabe eines Antrags gewissenhaft zu prüfen. 

Im Folgenden werden einige Eckpunkte dieser vertraglichen Beziehung rein informatorisch hervorgehoben Maßgeblich bleibt der Vertrag, auch im Falle von Widersprüchen. 

4.1. Beginn des Carsharingangebots 

Der Carsharinganbieter muss spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Sondernutzungsvertrags, nicht jedoch bevor die straßenverkehrsrechtlich vorgeschriebenen Beschilderungen angebracht sind, ein buchbares Carsharing Angebot auf allen Stellflächen, die ihm zugeteilt sind, etabliert haben. 

4.2. Betriebspflicht

Die Stellflächen werden zweckgebunden überlassen. Der Carsharinganbieter unterliegt deshalb einer Betriebspflicht und muss eine bestimmte Mindestverfügbarkeit seines Carsharingangebots zusichern. Erfüllt er diese Anforderungen nicht, kann die Stadt den Sondernutzungsvertrag ganz oder auf einzelne Flächen bezogen kündigen. 

4.3. Laufzeit

Die Laufzeit beträgt 8 Jahre. 

4.4. Vorzeitige Beendigung des Carsharingangebots; Standorte mit dauerhaft geringer Auslastung

Die Vertragsparteien können den Sondernutzungsvertrag nicht ordentlich kündigen. Unter den im Sondernutzungsvertrag genannten Voraussetzungen kann er einzelne Standorte mit dauerhaft geringer Auslastung kündigen. Vorbehalten bleiben für die Stadt und den Carsharinganbieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Die Stadt wird hiervon insbesondere Gebrauch machen, wenn der Carsharinganbieter kein Carsharingangebot im geforderten Umfang mehr zur Verfügung stellt. 

4.5. Sondernutzungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Stellflächen erhebt die Stadt Friedrichshafen eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 30 € pro Jahr und pro Stellfläche, unabhängig davon, ob die jeweilige Stellfläche für Carsharing oder für das öffentliche Laden zur Verfügung gestellt wird (siehe Punkt 4.6).

4.6. Umweltvorgaben, E-Carsharing, Ladeinfrastruktur

Der Carsharinganbieter darf auf allen vertragsgegenständlichen Stellflächen batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge einsetzen, dies schließt jedoch den Betrieb von Carsharingangeboten ohne E-Fahrzeuge nicht aus. Es ist jedoch sicherzustellen, dass mindestens 20 % der auf den vertragsgegenständlichen Stellflächen eingesetzten Fahrzeuge batterieelektrisch betrieben werden. Die erforderliche Anzahl an Fahrzeugen ist auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.

Die gegebenenfalls notwendige Herstellung bzw. Erschließung eines erforderlichen Netzanschlusses für Ladeinfrastruktur einschließlich der hierfür erforderlichen Tiefbauarbeiten und des Fundaments, sofern dies für den Betrieb batterieelektrischer Carsharing-Fahrzeuge erforderlich ist, erfolgt durch die Stadt und auf deren Kosten. Die erforderliche Ladeinfrastruktur auf den vertragsgegenständlichen Stellflächen ist durch den Carsharinganbieter auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.

Der Carsharinganbieter darf an jeder seiner Stationen, die über mindestens zwei Stellflächen verfügt, bis zu 50 % (abgerundet) der dortigen Stellflächen für das öffentliche Laden zur Verfügung stellen, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist. 

4.7. Berichtspflichten, Datenübermittlung 

Den Carsharinganbieter trifft die Pflicht, statische Daten zur Carsharing-Nutzung in das Portal MobiData BW einzuspeisen. Daneben müssen quartalsweise Berichte über die Nutzung der Flächen an die Stadt übermittelt werden. Details zu den technischen und vertraglichen Anforderungen an die Datenübermittlung an MobiData BW können direkt bei der NVBW – Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH erfragt werden. Weitere Informationen sind auf dem Portal unter https://mobidata-bw.de/ zu finden.

Eine Einbindung in MobiData BW ist nicht erforderlich, wenn der Carsharinganbieter die gleichen Daten bereits auf andere Weise dem Nationalen Zugangspunkt i. S. d. § 2 Nr. 11 IVSG bereitstellt.

Friedrichshafen, 21.09.2026

gez. Julius Mihm
Baubürgermeister

Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten am Empfang im Rathaus, Adenauerplatz 1, 88045 Friedrichshafen einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt.

Tag der Bereitstellung: 21.09.2026

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