Hallen – Benutzungsentgelte: Ludwig-Roos-Halle Ettenkirch (gültig 2027)

Benutzungsentgelte Ludwig-Roos-Halle Ettenkirch

Gültig ab 01.01.2027

Hallenmiete1 ohne Tische/Stühle

Pos.Entgelt-
positionen
Steuerliche 
Behandlung
Entgelt 
bis 4 Stunden
Entgelt 
über 4 Stunden
1.Ganze HalleUmsatzsteuer-
pflichtig
Netto 330,00 € 
Brutto 392,70 €
Netto 400,00 € 
Brutto 476,00 € 
2.2/3 der HalleUmsatzsteuer-
pflichtig 
Netto 240,00 € 
Brutto 285,60 € 
Netto 280,00 €
Brutto 333,20 €
3.1/3 der HalleUmsatzsteuer-
pflichtig 
 Netto 155,00 € 
Brutto 184,45 €
Netto 175,00 €
Brutto 208,25 €
4. Foyer (ohne Halle) Umsatzsteuer-
pflichtig
Netto 90,00 € 
Brutto 107,10 €
Netto 100,00 € 
Brutto 119,00 €

Hallenmiete1 mit Tischen/Stühlen

Pos.Entgelt-
positionen
Steuerliche
Behandlung
Entgelt 
bis 4 Stunden
Entgelt 
über 4 Stunden
5.Ganze HalleUmsatzsteuer-
pflichtig
Netto 390,00 € 
Brutto 464,10 € 
Netto 460,00 € 
Brutto 547,40 €
6.2/3 der HalleUmsatzsteuer-
pflichtig
Netto 280,00 € 
Brutto 333,20 €
Netto 350,00 € 
Brutto 416,50 €
7.1/3 der HalleUmsatzsteuer-
pflichtig
Netto 175,00 € 
Brutto 208,25 €
Netto 240,00 € 
Brutto 285,60 €
8.Foyer (ohne Halle) Umsatzsteuer-
pflichtig
Netto 110,00 € 
Brutto 130,90 €
Netto 130,00 € 
Brutto 154,70 €

Zusatzausstattung

Pos. Entgelt-
positionen 
Steuerliche 
Behandlung 
Entgelt 
bis 4 Stunden 
Entgelt 
über 4 Stunden 
9. Bühne Umsatzsteuer-
pflichtig
Netto 55,00 € 
Brutto 65,45 €
Netto 65,00 € 
Brutto 77,35 €
10. Beamer mit 
Leinwand 
Umsatzsteuer-
pflichtig
Netto 25,00 € 
Brutto 29,75 €
Netto 25,00 € 
Brutto 29,75 €

11.       Für die Dauer der Veranstaltung wird der Stromverbrauch anhand der Zählerablesung berechnet. 

12.      Umsatzpacht des Bewirtenden² ist umsatzsteuerpflichtig und liegt bei 10 %.

1    Die Halle ist mit einem Schwingboden ausgestattet, welcher als Betriebsvorrichtung gilt und somit umsatzsteuerpflichtig ist.

²    Bei Bewirtung ist die Umsatzpacht vom Pächter an die Ortsverwaltung zu zahlen.

Auf- und Abstuhlen

Pos. Auf- und 
Abstuhlen³ 
Steuerliche 
Behandlung 
Konzertbestuhlung Tischbestuhlung 
13. Ganze HalleUmsatzsteuer-
pflichtig
Netto 190,00 € 
Brutto 226,10 €
Netto 250,00 € 
Brutto 297,50 € 
14. 2/3 der HalleUmsatzsteuer-
pflichtig
Netto 130,00 € 
Brutto 154,70 €
Netto 170,00 € 
Brutto 202,30 €
15. 1/3 der HalleUmsatzsteuer-
pflichtig
Netto 85,00 € 
Brutto 101,15 € 
Netto 110,00 € 
Brutto 130,90 €
16. Foyer (ohne Halle) Umsatzsteuer-
pflichtig
Netto 45,00 € 
Brutto 53,55 €
Netto 55,00 € 
Brutto 65,45 €

Bodenabdeckung 
Für Veranstaltungen, bei denen eine starke Verschmutzung oder Beanspruchung des Hallenbodens zu 
erwarten ist, kann die Ortsverwaltung Ettenkirch das Auslegen einer Abdeckung verlangen. Erfolgen die 
Arbeiten durch städtisches Personal, werden folgende Entgelte erhoben: 

Pos. Bodenab-
deckung³ 
Steuerliche 
Behandlung 
Entgelt 
17. Ganze Halle Umsatzsteuer-
pflichtig
Netto 210,00 € 
Brutto 249,90 € 
18. 2/3 der Halle Umsatzsteuer-
pflichtig
Netto 155,00 € 
Brutto 184,45 €
19. 1/3 der Halle Umsatzsteuer-
pflichtig
Netto 95,00 € 
Brutto 113,05 €
20. in Eigenregie kostenfrei 

3    Unabhängig von der Veranstaltungsdauer. Entgelte für die Leistung durch städtisches Personal. 

Die Nutzung durch Vereine bzw. Organisationen aus Ettenkirch zu rein internen Zwecken ohne Gewinnerzielungsabsicht ist unter folgenden Voraussetzungen kostenfrei

  • Es besteht freie Kapazität.
  • Es stehen keine eigenen, geeigneteren Räumlichkeiten zur Verfügung. 
  • Der Hausmeisteraufwand, die Reinigung und die Bestuhlung werden in Eigenregie übernommen. 
  • Die Nutzung der Küche obliegt ausschließlich dem Pächter. 
  • Zahlende Veranstaltungen werden vorrangig behandelt.

Alle aufgeführten Bruttopreise beinhalten die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

Sämtliche Entgelte werden von der Ortsverwaltung Ettenkirch nach der Veranstaltung entsprechend der tatsächlichen Nutzung in Rechnung gestellt (Umsatzpacht ausgenommen). Zahlungspflichtiger ist der Veranstalter.

Eine erforderliche Nachreinigung durch das städtische Personal wird dem Veranstalter zusätzlich in Rechnung gestellt.

Soweit für die Veranstaltung ein Brandsicherheitswachdienst notwendig ist, wird diese Leistung direkt durch die Feuerwehr Friedrichshafen abgerechnet.

Im Übrigen gelten die Richtlinien für die Überlassung von städtischen Hallen und Sälen an örtliche Vereine.

Die Kosten für das Auf- und Abstuhlen sowie für das Auslegen und Aufräumen der Bodenabdeckung in städtischer Regie sind auch dann zu entrichten, wenn die Räumlichkeiten nach den Richtlinien für die Überlassung von städtischen Hallen und Sälen an örtliche Vereine kostenlos zur Verfügung gestellt 
werden.

Ortsansässige Vereine, welche keine Förderung nach den jeweiligen städtischen Richtlinien erhalten, bekommen eine Ermäßigung in Höhe von einem Drittel der jeweiligen Hallenmiete.