Hallen – Benutzungsentgelte: Bürgersaal Ettenkirch (gültig 2027)

Benutzungsentgelte Bürgersaal Ettenkirch

Gültig ab 01.01.2027

BürgersaalSteuerliche 
Behandlung
Entgelt bis 4 StundenEntgelt über 4 Stunden
Raummiete ohne  
Bestuhlung 
(Grundmiete)
Umsatz-
steuerfrei
Netto 150,00 €
Brutto 150,00 €
Netto 250,00 €
Brutto 250,00 €
Tisch-/Reihen-
bestuhlung
Umsatz-
steuer-
pflichtig
Netto 40,00 €
Brutto 47,60 €
Netto 60,00 €
Brutto 71,40 €
Benutzung BeamerUmsatz-
steuer-
pflichtig
Netto 25,00 €
Brutto 29,75 €
Netto 25,00 €
Brutto 29,75 €
Auf- und Abstuhlen 
durch den Pächter 
(Abrechnung durch Pächter)
Umsatz-
steuer-
pflichtig
Netto 80,00 €
Brutto 95,20 €
Netto 80,00 €
Brutto 95,20 €
Endreinigung (Abrechnung 
durch Pächter)
Umsatz-
steuer-
pflichtig
Netto 60,00 €
Brutto 71,40 €
Netto 60,00 €
Brutto 71,40 €
Umsatzpacht des Pächters1 Umsatz-
steuer-
pflichtig
10 % 10 % 

1       Bei Bewirtung ist die Umsatzpacht vom Pächter an die Ortsverwaltung zu zahlen.

Die Nutzung durch Vereine bzw. Organisationen aus Ettenkirch zu rein internen Zwecken ohne Gewinnerzielungsabsicht ist unter folgenden Voraussetzungen kostenfrei:

  • Es besteht freie Kapazität.
  • Es stehen keine eigenen, geeigneteren Räumlichkeiten zur Verfügung.
  • Der Hausmeisteraufwand, die Reinigung und die Bestuhlung werden in Eigenregie übernommen.
  • Die Nutzung der Küche obliegt ausschließlich dem Pächter.
  • Zahlende Veranstaltungen werden vorrangig behandelt.

Alle aufgeführten Bruttopreise beinhalten die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

Alle Entgelte gelten pro Veranstaltungstag.

Im Benutzungsentgelt sind die Verbräuche von Wasser, Strom sowie ggf. Heizung enthalten.

Sämtliche Entgelte werden von der Ortsverwaltung Ettenkirch nach der Veranstaltung, entsprechend der tatsächlichen Nutzung, in Rechnung gestellt (davon ausgenommen Kosten für Auf-/Abstuhlen und Endreinigung).

Ist eine Nachreinigung durch ein Reinigungsunternehmen erforderlich, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

Zahlungspflichtiger ist der Veranstalter.

Im Übrigen gelten die Richtlinien für die Überlassung von städtischen Hallen und Sälen an örtliche Vereine. Ortsansässige Vereine, welche keine Förderung nach den jeweiligen städtischen Richtlinien erhalten, bekommen eine Ermäßigung in Höhe von einem Drittel der oben genannten Grundmiete.