Gestaltungssatzung
Gestaltungssatzung Friedrichshafen
01.03.2011
Präambel
Aufgrund von § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 416) sowie § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24.07.2000 (GBI.S. 581, 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2009 ( GBI. S. 185) hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen in öffentlicher Sitzung vom 18.04.2011 folgende Satzung über örtliche Bauvorschriften (Gestaltungssatzung) beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlagen
Präambel – Ziele der Gestaltungssatzung
Charakteristische Merkmale des Bestandes
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemein
§ 3 Dächer
§ 4 Wandöffnung / Fenster
§ 5 Fassadengestaltung
§ 6 Vordächer / Markisen
§ 7 Werbeanlagen
§ 8 Technische Anlagen
§ 9 Automaten
§ 10 Einfriedungen
§ 11 Kenntnisgabe
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Inkrafttreten
Anlage: Lageplan des Geltungsbereiches vom 01.03.2011
Rechtliche Grundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004
- Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010
- Gemeindeordnung (GO) vom 24.07.2000
Bestandteil dieser Satzung ist:
- Lageplan vom 01.03.2011
- Textteil vom 01.03.2011
Ziele der Gestaltungssatzung
Das Stadtbild ist der sichtbare, individuelle Charakter einer Stadt. Es setzt sich nicht aus einzelnen Gebäuden, sondern aus dem Gesamteindruck der Architektur zusammen. Das Stadtbild ist somit die Visitenkarte jeder Stadt. Es übt entscheidenden Einfluss auf ihre Attraktivität und nicht zuletzt auf ihre Aufenthaltsqualität aus.
Friedrichshafen als Messe-, Industrie- und Tourismusstadt in bevorzugter Lage am Bodensee muss im Hinblick auf die zahlreichen jährlichen Besucher und Gäste auf ein angemessenes äußeres Erscheinungsbild besonderen Wert legen. Eine nicht ganz einfache Aufgabe, da Friedrichshafen über keine in Jahrhunderten gewachsene Stadtstruktur verfügt, die eine Gestaltungsorientierung einfach machen würde. Was andere Städte in langen Zeiträumen aufgebaut haben, musste Friedrichshafen in kürzester Zeit vollbringen. Friedrichshafens Architekturgeschichte ist die des Wiederaufbaus. Folge daraus ist eine Vielfalt an Architektur mit markanten Hochhäusern und zahlreichen Sonderbauten, sowie eine große Anzahl an Gestaltungselementen, die ein einheitliches Leitbild erschweren. Nicht zuletzt wurde aber auch ein Architekturzeugnis der Fünfzigerjahre mit charakteristischen Gebäudeensembles geschaffen.
Seit einigen Jahren gibt es intensive Maßnahmen in der Innenstadt mit dem Ziel, umfangreiche Planungen der Erneuerung und Stadtbildpflege umzusetzen. Die neue Gestaltungssatzung soll zusätzlich zu einer Pflege und Verbesserung des Stadtbildes beitragen.
Voraussetzung für ein Verständnis unserer Stadt im Allgemeinen und des neuen Gestaltungsleitbildes im Besonderen ist folgende Einsicht:
Friedrichshafen hat keine „Altstadt“!
Im Zweiten Weltkrieg wurde fast die gesamte Innenstadt bei Luftangriffen zerstört. Das Stadtbild ist geprägt durch eine schnelle Aufbauphase. Anstelle von „Fachwerkheimeligkeit“ bietet Friedrichshafen einen Streifzug durch die moderne Architektur des 20. Jahrhunderts, welches ein reichhaltiges Architekturensemble der Fünfzigerjahre hinterlassen hat. Dieses wird zunehmend wertvoller und muss durchaus als ein Stück erhaltenswerte Stadtgeschichte anerkannt werden.
Ziel der Satzung ist eine qualitätvolle städtebauliche Weiterentwicklung des Bestandes, welches durch die Formulierung von Vorgaben für die attraktive Gestaltung von Gebäuden, Fassaden und anderen Elementen, wie etwa Werbeanlagen unterstützt wird.
Typische Gestaltungsmerkmale finden sich auch in Friedrichshafen. Das zur öffentlichen Verkehrsfläche traufständige Gebäude ist Grundtypus der Innenstadt. Traufhäuser der unteren Karlstraße weisen überwiegend stehende Formate, Traufhäuser der Friedrichstraße liegende Formate auf. In der oberen Wilhelmstraße findet sich eine Reihung von Flachdachhäusern und die obere Karlstraße wird geprägt durch Walmdachhäuser. Flachdachhäuser und Hochhäuser finden sich vor allem an Blockecken. Fast allen Gebäuden gemeinsam sind so genannte Lochfassaden mit horizontaler Gliederung. Das Erdgeschoss ist meist überhöht und liegt wenige Stufen über dem Straßenniveau.
Städtebauliche Priorität muss der Einklang der modernen Architektur des 21. Jahrhunderts mit den charakteristischen Gestaltungsmerkmalen der wieder aufgebauten Stadt haben.
Die Gestaltungsvorschriften für die Innenstadt Friedrichshafens sollen Architekten und Bauherren keine engen Manschetten angelegen, sondern einen Rahmen vorgeben, der statt modischer Architektur moderne und zeitlose Architektur fördert.
Und wer sich an Eines hält, der liegt fast immer richtig:
Weniger ist oft mehr!
Charakteristische Merkmale des Bestandes
Charlottenstraße / Eugenstraße
- Meist 3-geschossiger Trauf- oder Walmdachtyp
- Teilweise Typus mit Zwerchgiebel
- Überwiegend liegendes Baukörperformat
- Trennung in 3 Zonen
- Durch die Neuordnung des ehemaligen Bundesbahn- und Stadtwerkegeländes dominieren größere Gebäudekomplexe wie das Franziskuszentrum oder das Technische Rathaus und das Sparkassengebäude
Friedrichstraße
- Überwiegend 4- bis 5-geschossiger traufständiger Gebäudetyp
- Liegendes Baukörperformat
- Dominante horizontale Gliederung der Fassaden durch durchgängige Trauflinien, nebeneinander gereihte Fenster und Vordächer. Vertikale Gliederung durch übereinander stehende Fenster im Obergeschoss
- Trennung in 3 Zonen:
- Erdgeschoss-Zone: Schaufensterflächen, meist überhöhtes
Erdgeschoss (3,50 m bis 3,80 m) - Obergeschoss-Zone: Trennung von Erdgeschoss durch
Vordächer - Dachgeschoss-Zone: Trennung von Obergeschoss durch
durchgängige Trauflinie mit Dachüberstand
- Erdgeschoss-Zone: Schaufensterflächen, meist überhöhtes
- Einzelgebäude, getrennt durch Hofzufahrten
- Markante Hochhausbebauung Ecke Eckenerstraße ( „Orionhochhaus“ )
Obere Karlstraße
- 2- bis 3-geschossiger Walmdachtyp
- Quadratisches Baukörperformat
- Trennung in 3 Zonen (Erd-, Ober-, Dachgeschoss)
- Meist Einzelgebäude, getrennt durch Hofzufahrten
Untere Karlstraße / Schanzstraße / Goldschmiedstraße
- 3- bis 4-geschossiger Trauftyp
- Meist stehende Baukörperformate
- Horizontale Fassadengliederung
- Trennung in 3 Zonen
- Einzelgebäude ablesbar
Wilhelmstraße
- Entspricht dem Gebäudetyp der Unteren Karlstraße
- In der oberen Wilhelmstraße findet sich außerdem eine Reihung 4- bis 6-geschossiger Flachdachtypen
- Trennung der Flachdachtypen in Erd- und Obergeschoss-Zonen und Plastizität der Fassade durch Loggien und Balkone
Sedanstraße
- 3- bis 5-geschossiger Trauftyp
- Meist stehende Baukörperformate
Seestraße
- Meist 3-geschossige traufständige Bebauung
- Stehende Baukörperformate
- Arkaden im Erdgeschoss
- Teilweise starke Sprünge in den Gebäudehöhen
- Zum Teil Baulücken
Buchhornplatz
- Überwiegend 4-geschossiger Trauftyp
- Liegende Baukörperformate
- Trennung in 3 Zonen
- Markante Hochhausbebauung Ecke Friedrichstraße (im Volksmund „Panzerhochhaus“ )
§ 1 Geltungsbereich
- Die Grenze des Geltungsbereiches dieser Satzung verläuft ausgehend vom Franziskusplatz entlang der Eugenstraße und Charlottenstraße bis zur Ailinger Straße inklusive der vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Gebäudeteile der nördlichen Grundstücke. Beinhaltet sind die vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbaren Gebäudeteile der südlichen Grundstücke entlang der Charlottenstraße, einschließlich der Katharinenstraße bis zur Bismarckstraße. Im Anschluss verläuft die Grenze entlang der Bahnlinie einschließlich des Gebäudes Flurstück Nr. 858/9.
Innerhalb des Geltungsbereichs befindet sich die Friedrichstraße ab Flst.Nr. 827/1. Im Anschluss die Eckenerstraße bis zur Bahnunterführung. Der Geltungsbereich grenzt das Bundesbahngelände aus. Im Geltungsbereich befindet sich die Kreuzung Paulinenstraße / Eckenerstraße. Weiter verläuft die Grenze des Geltungsbereiches entlang der nördlichen Straßenbegrenzung der Eckenerstraße, mit Teilbereichen der Montfortstraße und Kleinebergstraße, bis zum Flst. Nr. 1110/1. Weiterführend die südliche Straßenbegrenzung Eckenerstraße bis Romanshorner Platz. Die Grenze verläuft entlang der Zufahrt zum Fährhafen bis zum Fähranlegeplatz. Die Seestraße und weiterführend die Uferstraße sind die südliche Grenze bis zum Graf-Zeppelin-Haus. Im Weiteren verläuft die Grenze des Geltungsbereiches entlang der westlichen Grenze des Flst.Nr. 153 (Graf-Zeppelin-Haus) und entlang der Olgastraße bis zur Friedrichstraße. - Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung ist detailliert dem Lageplan des Geltungsbereiches vom 01.03.2011 zu entnehmen.
§ 2 Allgemein
- Bestehende Anlagen unterliegen dem Bestandsschutz. Die Richtlinien der Gestaltungssatzung finden bei Neuerrichtung oder Änderung ihre Anwendung.
- Die Vorschriften des Denkmalschutzes und des Straßenrechtes bleiben unberührt.
- Soweit in den Bebauungsplänen Nr. 153 „Neugestaltung Buchhornplatz“, Nr. 173 „Altstadt West“, Nr. 51/1 – 1 „Untere Karlstraße“ und Nr. 149 „Bürgerzentrum“ spezielle Gestaltungsvorschriften enthalten sind, bleiben diese unberührt und gehen dieser Satzung vor. Ebenso gehen Festsetzungen in bestehenden oder künftigen Bebauungsplänen über das Maß der baulichen Nutzung dieser Satzung vor, soweit sie den Vorschriften dieser Satzung widersprechen.
§ 3 Dächer
Charakteristische Bestandsmerkmale
Friedrichstraße
- Überwiegend Satteldächer
- Meist traufständig
- Dachneigung bis 50°
Obere Karlstraße
- Walmdächer
- Dachneigung 50°
Untere Karlstraße/ Schanzstraße/ Goldschmiedstraße/ Wilhelmstraße
- Satteldächer
- Meist traufständig
- Dachneigung 30°
Obere Wilhelmstraße
- Teilweise Flachdachtypen
Riedlepark-/Eugen-/Charlottenstraße
- Traufständiger Sattel- oder Walmdachtypus
Allgemein
- Dachdeckung: Ziegel Rottöne
- Addition einzelner Gauben, die meist eine Höhe von 1,40 m und eine Breite von 1,20 m nicht überschreiten. Übereinander liegende Gauben in 2. Reihe sind untypisch.
- Durchgängige Traufen
- Dachüberstand 40 cm bis 60 cm
- Sparren ursprünglich meist sichtbar
Ziel
... ist eine einheitliche und homogene Dachlandschaft. Mittels durchgängiger Trauf- und Firsthöhen soll eine harmonische Gebäudeabwicklung geschaffen werden.
Satzung
Allgemein
1. Die Dachneigung ist der benachbarten Bebauung innerhalb der jeweiligen Häuserzeilen anzupassen.
2. Die Traufhöhen (unterster Punkt der ggf. überstehenden Dachhaut) innerhalb einer Häuserzeile müssen durchgängig ausgebildet werden. Bei unterschiedlichen Höhen kann sich die Traufe im Bereich zwischen den benachbarten Traufhöhen bewegen.
3. Beträgt die Differenz der benachbarten Traufhöhen mindestens 1 Geschoss (3.00 m), so ist die Traufhöhe des niedrigeren Gebäudes aufzunehmen. Hiervon können in städtebaulich begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.
4. Der Dachvorsprung (ohne Regenrinne gemessen) darf maximal 60 cm betragen.
Dachaufbauten/ Dacheinschnitte/ Zwerchgiebel
5. Der Abstand von Dachaufbauten bzw. Dacheinschnitten zum Ortgang muss mindestens 1.00 m, der Abstand zum First (in der Neigung gemessen mindestens 1.20 m betragen. Der Abstand von Dachaufbauten bzw. Dacheinschnitten zur Gebäudeaußenwand muss mindestens 0.30 m betragen.
6. Dachgauben bzw. Dacheinschnitte sind nur mit einer Länge von maximal 2/3 der Trauflänge zulässig. Entsprechendes gilt für die addierte Gesamtlänge von einzelnen Dachaufbauten und –einschnitten. Bei Walm-/Zeltdächern wird die Länge zwischen First- und Trauflänge gemittelt und dieser Wert zur Berechnung der maximalen Länge von 2/3 zugrunde gelegt.
7. Die einzelne Länge einer Dachgaube bzw. eines Dacheinschnittes darf 3.50 m nicht überschreiten.
8. Der Abstand zwischen einzelnen Gauben muss mindestens 1,00 m betragen.
9. Die Höhe einer Gaube darf gemessen von Oberkante Dachfläche Hauptdach bis Oberkante Dachfläche Gaube im Schnittpunkt mit der Außenkante Gaubenwand 2.25 m nicht überschreiten.
10. Mehrere Gauben auf einer Dachfläche müssen in der Fluchtlinie durchgängige Traufen, Gaubenbrüstungen (Schnittpunkt Dachhaut mit aufgehender Gaubenwand) und Leistbrüche (Schnittpunkt Gaubenmit Hauptdach) bzw. Firste haben. Auf einem Dach ist nur ein Typus von Dachaufbauten zulässig (z.B. Schleppgaube). Auch bei mehreren Dacheinschnitten in einer Dachfläche müssen die horizontalen Fluchtlinien der Schnittpunkte mit der Dachhaut durchgängig sein.
11. Übereinander liegende Dachaufbauten in der 2. Reihe sind zum öffentlichen Straßenraum hin unzulässig.
12. Überdachungen von Dacheinschnitten in der 2. Reihe sind zum öffentlichen Straßenraum hin unzulässig.
13. Zwerchgiebel können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn aus besonderen städtebaulichen Gründen die Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes dadurch nicht beeinträchtigt wird (Bsp. Charlottenstraße). Der Abstand zum First muss bei Zwerchgiebeln in der Neigung gemessen mindestens 1.20 m betragen.
Flachdach / Sonderdach
14. Flach- und Sonderdachformen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn aus besonderen städtebaulichen Gründen die Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes dadurch nicht beeinträchtigt wird (z. B. an Blockecken oder in städtebaulich gewachsenen Bereichen, wie z.B. der Häuserzeile Wilhelmstraße 21 – 31).
15. Flachdächer sind zu begrünen, sofern sie eine Fläche von 10 qm überschreiten und nicht als Dachterrasse genutzt werden.
16. Geländer von Flachdachterrassen der oberen Geschosse müssen von der Attika mindestens 1.00 m eingerückt werden, sofern nicht die Außenwand des Gebäudes unter Einhaltung der maximalen Gebäudehöhen als Brüstung ausgebildet wird.
Dachdeckungen
17. Dachdeckungen sind bei geneigten Dächern in roten bis rotbraunen sowie grauen Farbtönen zulässig (Ausnahme: Solarkollektoren).
18. Glänzende oder reflektierende Materialien sind unzulässig. Ausnahmen können für Dachaufbauten und Solarkollektoren zugelassen werden.
Solarkollektoren
19. Solarkollektoren (Fotovoltaik und Solarthermie) sind zu einer geschlossenen Einheit zusammenzufassen.
§ 4 Wandöffnungen / Fenster
Charakteristische Bestandsmerkmale
- Lochfassaden
- Horizontale Gliederung durch nebeneinander gereihte Fenster
- Quadratische oder rechteckig stehende Fensterformate mit konstruktiver Teilung
- Im Erdgeschoss meist großflächige Schaufensterverglasungen mit Sockel
- Sichtbare Rolladenkästen sind für das Stadtbild untypisch
Ziel
... ist es, charakteristische Merkmale zu erhalten und durch klare, ruhige und einheitliche Fassadengestaltungen ein harmonisches Stadtbild zu schaffen.
Satzung
1. Fensteröffnungen müssen ein rechteckiges Format aufweisen (Ausnahme: Giebelverglasungen).
2. Für (Schau-)Fenster sind spiegelnde und gefärbte Gläser unzulässig.
§ 5 Fassadengestaltung
Charakteristische Bestandsmerkmale
- Feinputzfassaden
- Putzfaschen um Fassadenöffnungen
- Betonte und ausgewogene Farbgebung
Ziel
... ist eine ausgewogene Fassadengestaltung und Farbgebung, die das moderne Stadtbild und die Architektur der 1950er Jahre positiv unterstreicht. Charakteristische Merkmale sollen erhalten bleiben. Eine farbige Gestaltung der Fassaden, akzentuiert auch mit kräftigen Farbtönen der 50-er Jahre, ist durchaus erwünscht. Das Stadtplanungsamt bietet eine kostenlose Beratung bei der Farbwahl an.
Satzung
1. Putzfassaden sind in Feinputz auszuführen (maximal 3.0 mm Körnung). Als Fassadenmaterialien nicht zugelassen sind:
- Holzlattungen
- glänzende, spiegelnde oder reflektierendeMaterialien (ausgenommen Glasfassaden)
2. Gebäude und Gebäudegruppen, die eine architektonische Einheit darstellen, sind in ihrer farblichen Gestaltung aufeinander abzustimmen.
3. Fassadenmalereien sind grundsätzlich unzulässig. Sie können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden.
4. Eine farbige Fassadenbeleuchtung kann ausnahmsweise, z.B. bei Sonderbauten mit besonderer städtebaulicher Bedeutung, zugelassen werden.
§ 6 Vordächer / Markisen
Charakteristische Bestandsmerkmale
- Vordächer sind für das Stadtbild typisch. Sie tragen zur horizontalen Gliederung und Erdgeschosszonierung der Gebäude bei
- Schlanke Vordächer beschränken sich auf ihre eigentliche Funktion. Sie sind auf ihre statisch erforderliche Aufbaustärke reduzier und nicht zugleich Werbeträger
Ziel
... ist die für Friedrichshafen typische horizontale Zonierung der Erdgeschoßzone mittels schlanker Vordächer zu erhalten. Markisen und Vordächer sollen sich in ihrer Ausgestaltung und Farbgebung dem Bestand anpassen.
Satzung
1. Straßenseitige Vordächer und Markisen sind nur bis zur Höhe der Erdgeschoßdecke zulässig. Sie dürfen maximal 1.50 m in die öffentlichen Flächen auskragen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine größere Auskragung zugelassen werden. Eine Durchgangshöhe von mindestens 2.25 m muss gewährleistet sein.
2. Vordächer und ihre Verblendungen sind auf ihre minimale statisch erforderliche Höhe zu reduzieren.
3. Markisen können in begründeten Ausnahmefällen auch oberhalb des Erdgeschosses über Balkonen, Dacheinschnitten und Terrassen zugelassen werden, dürfen jedoch die Außenkanten des zu schützenden Bauteils nicht überragen.
4. Markisen müssen farblich auf die Fassade abgestimmt sein.
5. Werbeschriften auf Markisen dürfen eine Schrifthöhe von maximal 20 cm haben.
§ 7 Werbeanlagen
Charakteristische Bestandsmerkmale
Werbeanlagen fanden früher oft in Form von kunstvollen Fassadenmalereien bis hin zu plastischen Reliefs in der Putzfassade ihren Ausdruck. Der Uhrmacher hängte eine Uhr, der Bäcker eine kunstvoll gestaltete Brezel vor das Geschäft.
Leider geht das individuelle Werben immer mehr verloren. Reizlose und billige Massenwerbung, die keine Rücksicht auf architektonische Eigenheiten nimmt, bestimmt heute meist das Bild.
In Friedrichshafen finden sich als Relikte der 70-er Jahre viele veraltete Werbeanlagen, überwiegend aus Kunststoffmaterialien, die oft überdimensioniert über die gesamte Fassade hinweg angebracht sind. Besonders auffallend sind solche Werbeanlagen an Vordächern und als Kletterschriften.
Generell gilt auch für Werbeanlagen, dass weniger oft mehr ist. Eine individuell gefertigte Werbeanlage ist serienmäßig hergestellten Werbeanlagen vorzuziehen.
Eine wichtige Komponente für die Beurteilung von Werbeanlagen sind die städtebaulich - architektonischen Voraussetzungen. Wie sieht z.B. das Gebäude aus (Dimension, Fassadenaufteilung etc.)
Satzung
1. Es dürfen maximal 20 % einer (Schau-) Fensterfläche zu Werbezwecken bemalt, beschriftet oder beklebt werden. Wirbt eine Gewerbeeinheit mit einer Flachwerbeanlage, ist kein zusätzliches Bemalen, Beschriften oder Bekleben der Fensterflächen zulässig.
2. Alle Werbeanlagen, einschließlich beschrifteter Tafeln, Speisekarten o.ä. sind nur an der Stätte der angebotenen Leistung zulässig. Ausgenommen sind hierfür straßenrechtliche Sondernutzungen (Bsp.Vitrinen).
3. Werbeanlagen sind bei mehreren werbeberechtigten Nutzern in einem Gebäude aufeinander abzustimmen (z.B. gleiche Anbringungshöhe).
4. Wesentliche Baugliederungen und Bauteile (z.B. Erker, Rundbögen o.ä.) dürfen durch Werbeanlagen nicht verdeckt werden.
5. Werbung auf oder an Dächern und Kaminen, Balkonen, Geländern, Einfriedungen, Mauern, Bäumen und an technischen Einrichtungen (Lampen etc.) ist unzulässig.
6. Unzulässig ist die Verwendung von Blinklichtern, laufenden Schriftbändern o.ä. sowie akustischen Signalen für Außenwerbung.
7. Fahnenmasten/Fahnen für Werbezwecke sind unzulässig.
8. Nach Aufgabe einer beworbenen Einrichtung oder Beendigung einer zeitlich begrenzten Veranstaltung sind Werbeanlagen oder sonstige Beschilderungen unverzüglich zu entfernen.
Flachwerbung
9. a) Eine zur Fassade des Gebäudes parallel angeordnete horizontale Werbeanlage darf nicht höher als 70 cm sein. Der Abstand aller Teile der Werbeanlage zur Gebäudefassade darf nicht größer als 20 cm sein. Einzelbuchstaben ohne Schriftträger werden empfohlen.
b) Flachwerbung ist nur bis zum Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses zulässig. Abweichend hiervon können in begründeten Ausnahmefällen Werbeanlagen im Brüstungsbereich des 2. Obergeschosses zugelassen werden. Dies ist nur möglich, wenn das Gewerbe, für das geworben wird, nicht im Erdgeschoss ausgeübt wird oder sich über mehrere Geschosse erstreckt.
c) Werbeanlagen an Vordachblenden müssen an deren Höhe angepasst werden und dürfen diese nicht überragen. Die maximale Höhe der Werbeanlage beträgt 70 cm.
d) Werbeanlagen auf Vordächern sind nur als Einzelbuchstaben mit einer maximalen Höhe von 70 cm zulässig.
e) Die Länge einer Flachwerbung darf maximal 2/3 der einer Gewerbeeinheit zugehörigen Fassadenlänge betragen. Bei mehreren Werbeanlagen an einer Gebäudefront gilt dies für die addierte Gesamtlänge aller angebrachter Anlagen.
f) Vertikal angebrachte Flachwerbung ist nur mit einer maximalen Breite von 40 cm in Form von Einzelbuchstaben im Erdgeschossbereich zulässig. Es ist nur eine Form der Flachwerbung je Gebäudefront einer Gewerbeeinheit zulässig (horizontal oder vertikal).
g) Werbeanlagen an Eingangsportalen, z.B. von Gaststättenfreisitzen, dürfen eine Ansichtsfläche von 1.00 qm nicht überschreiten.
Ausleger
10. a)Werbeanlagen, die in Form von Auslegern an die Außenwand von baulichen Anlagen angebracht werden dürfen eine Ausladung von 1.00 m nicht überschreiten. Pro Meter Gebäudefront stehen Gewerbeeinheiten 0.10 qm Werbefläche (je Auslegerseite) zur Verfügung, mindestens jedoch 0.50 qm. Die Einzelgröße eines Auslegers darf 1.50 qm nicht überschreiten. Ausleger müssen untereinander einen Abstand von mindestens 3.00 m einhalten.
b) Die Höhe der Oberkante Fenster des 1.Obergeschosses darf nicht überschritten werden. Abweichend hiervon können in begründeten Einzelfällen Ausleger bis Oberkante Fenster des 2. Obergeschosses zugelassen werden (vgl. Nr. 9 Absatz b)).
c) Ausleger an Vordächern o.ä. sind nicht zugelassen.
d) Eine Durchgangshöhe von 2.25 m muss gewährleistet sein.
Sonderbauten
11. An Sonderbauten (z.B. Gebäude mit besonderer öffentlicher Bedeutung) können Ausnahmen von den Ziffern 9. a), b) und f) zugelassen werden, wenn diese städtebaulich und gestalterisch begründet sind.
§ 8 Technische Anlagen
Technische Anlagen (wie z.B. Lüftungs- und Klimageräte) dürfen vom öffentlichen Straßenraum aus nicht sichtbar sein. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn dies nachweislich technisch nicht möglich ist und sie städtebaulich und gestalterisch vertretbar sind.
§ 9 Automaten
Warenautomaten sind nur in Haus-, Ladeneingängen oder Hofeinfahrten zulässig. Freistehende Automaten sind unzulässig.
§ 10 Einfriedungen
Einfriedungen von privaten Grundstücken, die optisch und funktional den Charakter einer öffentlichen Fläche aufweisen, mit Zäunen o.ä. sind nicht zulässig.
§ 11 Kenntnisgabe
- Folgende Vorhaben unterliegen nach § 74 LBO Abs. 1 Nr. 6 der schriftlichen Kenntnisgabe:
Aus dem Anhang zu § 50 Abs.1 LBO BW folgende Ziffern:
2. tragende und nichttragende Bauteile
c) Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen
d) Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen
e) sonstige unwesentliche Änderungen der Anlagen oder Einrichtungen, soweit sie die äußerlich sichtbare Gestaltung der Anlage verändern (z.B. Fassadenanstriche, Fassadenmalereien)
3. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
c) Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung
9. Werbeanlagen
a) Werbeanlagen bis 1 m² Ansichtsfläche - Abweichend von § 1 LBOVVO sind im Zuge der Kenntnisgabe folgende Bauvorlagen einzureichen:
a) Lageplan
b) Baubeschreibung
c) Ansichten (technische Darstellung oder Fotomontage)
§ 53 Abs. 5 LBO findet keine Anwendung.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Ge- oder Verboten in
a) § 3 Dächer
b) § 5 Fassadengestaltung Nr.1
c) § 6 Vordächer/Markisen mit Ausnahme Nr. 5
d) § 7 Werbeanlagen mit Ausnahme Nr. 3
e) § 8 Technische Anlage
zuwiderhandelt. - Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft.