Förderichtlinien Schallschutz

Richtlinien für die Gewährung städtischer Zuschüsse zum Einbau lärmdämmender Fenster und Außentüren in Wohnräumen

  1. Einsatz städtischer Mittel
    1. Die Stadt Friedrichshafen fördert im Rahmen der nur begrenzt verfügbaren Haushaltsmittel den Einbau lärmdämmender Fenster und Außentüren von bestehenden Wohnräumen, die

      a) auf voraussichtlich längere Zeit einem besonders starken Straßenverkehrslärm (Beurteilungspegel tagsüber, d.h. von 6:00 bis 22:00 Uhr, von ≥ 70 dB(A) oder nachts, d.h. von 22:00 bis 6:00 Uhr von ≥ 60 dB(A)) ausgesetzt sind, sofern der Lärm nicht durch andere Maßnahmen verringert werden kann;

      b) im Bereich der Einflugschneise des Flughafens Friedrichshafen besonders starkem Fluglärm ausgesetzt sind. Dies gilt für das in anliegender Lärmkarte farbig unterlegte Stadtgebiet. Eine verbindliche Liste der förderfähigen Straßen und Gebäude ist im Rathaus einsehbar (Ansprechpartner siehe Ziff. 8).

      Maßgeblich ist:

      - eine Überschreitung des energieäquivalenten Dauerschallpegels Leq von 60 dB(A) am Tag und

      - eine Überschreitung des Fluglärmbeurteilungspegels von 55 dB(A) in der lautesten Nachtstunde. nach DIN 45643.
      (Zone 1)

      des energieäquivalenten Dauerschallpegels Leq(3) von 55 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) bezogen auf den gesamten Nachtzeitraum (Zone 2)

      des energieäquivalenten Dauerschallpegels nach DIN 45 643 von 55 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) bezogen auf den gesamten Nachtzeitraum und die Tagesrandzeiten 6 – 7 und 19 – 22 Uhr (Zone 3).
    2. Die im Rahmen dieser Richtlinien gewährten Zuschüsse sind nichtöffentliche Mittel im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes.
    3. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen nicht.
    4. Falls zu einem späteren Zeitpunkt auf gesetzlicher Grundlage entsprechende Leistungen im Rahmen des Lärmschutzes beansprucht werden können, sind auf diese Leistungen die nach diesen Richtlinien gewährten Zuschüsse anzurechnen.
  2. Gegenstand der Förderung
    1. Gefördert werden kann der Einbau von lärmdämmenden Fenstern und Türen in Wohnungen, sofern der vom Gemeinderat festgesetzte Grenzwert des Lärmpegels ( Beurteilungspegel ) auf dem Grundstück des zu fördernden Gebäudes erreicht oder überschritten wird und die vom Gemeinderat bereitgestellten Mittel eine Förderung erlauben. Jedes in Frage kommende Fenster kann nur 1-malig gefördert werden. Eine Förderung nach diesem Programm schließt einen Zuschuss aus dem Förderprogramm „Klimaschutz durch Energiesparen“ aus.
  3. Voraussetzung für die Förderung
    1. Die Förderung setzt voraus, dass die Fenster oder Türen mindestens der Schallschutzklasse III nach Tafel 3 der VDI-Richtlinien Nr. 2719 vom Oktober 1973 entsprechen. Gleichzeitig muss ( einschl. Rahmen ) eine Mindestwärmedämmung mit dem k-Wert (künftig Uw) 1,5 W/m2 K erfüllt sein.
    2. Nach fachmännischem Einbau ist die Qualität des Einbaus durch eine Güteprüfung gemäß DIN 522 10, Teil 5, nachzuweisen.
    3. Gefördert werden können nur Wohnungen in Friedrichshafen, die vor dem 01.01.1993 bezugsfertig waren und die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, der auf notwendige Lärmschutzmaßnahmen hinweist oder diese festsetzt. Maßnahmen, zu denen der Antragsteller oder Dritte gesetzlich verpflichtet sind, werden nicht bezuschusst.
    4. Bei gleichzeitig auszuführenden baugenehmigungspflichtigen Änderungen an der Fassade oder bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, setzt die Förderung das Vorliegen der Baugenehmigung, ggf. auch die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde voraus.
  4. Art und Höhe der Förderung
    1. Die Förderung besteht in der Gewährung eines einmaligen Zuschusses in Höhe von pauschal
      [siehe Tabellen unter 4. Art und Höhe der Förderung im pdf-Download]
    2. Maßgebend sind die lichten Mauer-Öffnungsmaße einschl. Rahmen. Werden im Zusammenhang mit der Maßnahme Fenster- oder Türöffnungen vergrößert, so bleibt dies bei der Bemessung des Zuschusses unberücksichtigt.
    3. Der Fördersatz für Wohnungen, die in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1992 fertiggestellt worden sind, liegt bei 80 % des in Ziff. 4.1 festgesetzten Satzes. Der volle Fördersatz gilt nur für Altbauten bis einschließlich Baujahr 1983.
  5. Antragstellung und Auszahlung
    1. Anträge auf Förderung geplanter Maßnahmen können gestellt werden von Eigentümern oder Mietern förderungsfähiger Wohnungen. Mieter haben nachzuweisen, dass der Eigentümer den Maßnahmen zustimmt.
    2. Die Anträge sind mit einfachen Fassadenzeichnungen unter Angabe der lichten Öffnungsmaße der betreffenden Fenster und Türen an das Bauordnungsamt zu richten, das die Zuschüsse bewilligt und deren Auszahlung veranlasst.
    3. Die Lärmschutzmaßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung weder beauftragt noch begonnen sein. Ein Beginn der Maßnahmen nach Bestätigung des Antragseingangs durch das Bauordnungsamt ist jedoch nicht zuschussschädlich. Aus der Eingangsbestätigung resultiert jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung.
    4. Zuschüsse werden der Reihenfolge des Eingangsdatums der vollständigen Anträge beim Bauordnungsamt aus den für das Haushaltsjahr bereitgestellten Mitteln zugeteilt.
    5. Zuschüsse werden erst ausbezahlt, wenn der Antragsteller die Rechnung für die ausgeführten Maßnahmen und eine Bestätigung ( Prüfzeugnis ) des auszuführenden Unternehmens vorgelegt hat, der zu entnehmen ist, dass die eingebauten Fenster oder Türen die Voraussetzungen nach Ziffer 3 Abs. 1 erfüllen.
    6. Bewilligte Zuschüsse werden bis zum Ende des darauffolgenden Jahres zur Auszahlung bereitgehalten.
  6. Pflichten des Antragstellers
    1. Haus- bzw. Wohnungseigentümer haben ihre Mieter rechtzeitig auf die beabsichtigten Maßnahmen, die entstehenden Kosten und etwaige Mieterhöhungen hinzuweisen.
    2. Kosten, die durch Zuschüsse der Stadt gedeckt werden, dürfen nicht mietwirksam werden.
    3. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass Beauftragte der Stadt zu fördernde Wohnungen betreten und Prüfungen sowie Messungen durchführen können.
  7. Inkrafttreten 
    Diese Richtlinien-Änderung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
  8. Ansprechpartner für Auskünfte und Antragsunterlagen

    Stadt Friedrichshafen
    Bauordnungsamt
    Charlottenstraße 12
    88045 Friedrichshafen
    Tel.: +49 7541 203 54712 
    h.deifel@friedrichshafen.de

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