Marktgebührensatzung der Stadt Friedrichshafen
Auf Grund der §§ 4 und 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185) wird die Marktgebührensatzung in der Fassung vom 10.12.2012, zuletzt geändert am 29.04.2013, wie folgt neugefasst:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Bereitstellung von Standplätzen auf den städtischen Wochen- und Jahrmärkten sowie Spezialmärkten erhebt die Stadt Friedrichshafen Benutzungsgebühren zur Deckung ihres Aufwandes nach Maßgabe dieser Satzung und der einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Gebührenverzeichnisse 1, 2, und 3.
Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Zulassung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme.
§ 2 Gebührenpflichtiger
Die Gebühren schuldet, wer die Anlagen und Einrichtungen der Märkte benutzt oder benutzen lässt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenbemessung
(1) Die Gebühren für die Wochenmärkte werden nach dem Gebührenverzeichnis Nr. 1 erhoben.
(2) Die Gebühren für den Jahr – und Weihnachtsmarkt werden nach Art der Nutzung des Standplatzes, im Übrigen nach dem im Gebührenverzeichnis Nr. 2 aufgeführten Kriterien bemessen.
(3) Für die Spezialmärkte sind die Gebühren im Gebührenverzeichnis Nr. 3 festgelegt.
(4) In begründeten Ausnahmefällen ist die Festsetzung einer ermäßigten Gebühr möglich.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung oder der tatsächlichen Inanspruchnahme.
(2) Die Gebührenschuld für die Wochenmärkte ist nach Anforderung sofort fällig. Wird eine fällige Gebühr nicht sofort bezahlt, kann die Marktverwaltung den Standplatz entziehen.
(3) Für Jahr- und Spezialmärkte gilt: Einmalige Gebühren sowie Tagesgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig. Jahrmarktgebühren werden 14 Tage vor der ersten Veranstaltung fällig. Die Gebühren für den Weihnachtsmarkt und die Spezialmärkte sind spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu entrichten. Entrichtete Jahrmarktgebühren werden nur dann erstattet, wenn der Platz rechtzeitig abbestellt wird. Die Abmeldung muss mindestens drei Werktage vor dem Markttag eingegangen sein.
§ 5 Festsetzung der Gebühren
(1) Die Marktgebühren für die Dauerbeschicker auf den Wochenmärkten werden im Vorfeld jährlich über Gebührenbescheid erhoben. Die Erhebung der Marktgebühren für die Tagesbeschicker erfolgt im Nachhinein durch einen quartalsmäßigen Gebührenbescheid.
(2) Die Gebühren für die Jahr- und Spezialmärkte werden im Vorfeld durch Gebührenbescheid erhoben. Tageszulassungen entstehen mit Zuweisung bzw. Inanspruchnahme des Platzes. Die Marktgebühren werden, soweit sie nicht vorher bezahlt wurden, während des Marktes durch einen Beauftragten der Stadtkasse eingezogen.
§ 6 Kostenersatz
Entstehen im Zusammenhang mit der Benutzung von Markteinrichtungen zusätzliche Auslagen für die Stadt, die nicht in einer Gebühr erfasst werden, so sind diese nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert zu erstatten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktgebührensatzung vom 01. April 1971 zuletzt geändert durch die Änderungssatzung der Marktgebühren vom 21. Dezember 2012 außer Kraft.
Friedrichshafen, 09.12.2025
gez.
Simon Blümcke
Oberbürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzungen gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Gebührenverzeichnis 1 zur Marktgebührensatzung der Stadt Friedrichshafen gültig ab 01.01.2026
Für die Wochenmärkte werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
(1) Platzgeld für die Wochenmärkte in der Innen- und Nordstadt für den Dauerstandplatz eine Jahresgebühr für jeden lfd. Meter von: 70,00 Euro
bei nicht ständiger Platzbenutzung für jeden lfd. Meter je Markttag eine Gebühr von: 2,10 Euro
(2) Platzgeld für den Wochenmarkt im Stadtteil Ailingen für den Dauerstandplatz eine Jahresgebühr für jeden lfd. Meter von: 22,00 Euro
bei nicht ständiger Platzbenutzung für jeden lfd. Meter je Markttag eine Gebühr von: 1,50 Euro
(3) Platzgeld für den Schlemmermarkt in der Innenstadt für den Dauerstandplatz eine Jahresgebühr für jeden lfd. Meter von: 70,00 Euro
bei nicht ständiger Platzbenutzung für jeden lfd. Meter je Markttag eine Gebühr von: 2,10 Euro
(4) Für Plätze mit mehr als 2 Metern Tiefe wird für jeden angefangenen Meter Mehrtiefe ein Zuschlag zu den Gebühren nach Ziff. (1) bis (3) erhoben. Die Höhe des Zuschlags beträgt 50 %
(5) Für die Stromversorgung werden Tagespauschalen berechnet. Dabei gelten folgende Gebühren je Markttag:
Normalstrom: 3,50 Euro
Starkstrom: 4,50 Euro
Gebührenverzeichnis 2 zur Marktgebührensatzung der Stadt Friedrichshafen gültig ab 01.01.2026
Für den Jahr- und den Weihnachtsmarkt werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
(1) Platzgeld auf dem Jahrmarkt für jeden lfd. Meter je Markttag eine Gebühr von: 10,00 Euro
Strom je KW/Tag: 3,50 Euro
(2) Platzgeld auf dem Weihnachtsmarkt
- Standgeld je lfd. Meter ohne Hütte für
Händler: 125,00 Euro
Gastronomie: 250,00 Euro
Kunsthandwerker: 60,00 Euro - Reinigung pro lfd. Meter: 42,50 Euro
Reinigung für Gastronomie pro lfd. Meter: 90,00 Euro - Bewachung pauschal: 75,00 Euro
- Gemeinnützige Organisation pro Tag (inkl. Bewachung und Reinigung, zzgl. Strom): 11,25 Euro
- Strom je KW/Tag: 3,50 Euro
- Händler 3-Meter-Hütte – Standplatz inkl. Hütte: 575,00 Euro
- Händler 4-Meter-Hütte – Standplatz inkl. Hütte: 750,00 Euro
- Kunsthandwerker 3-Meter-Hütte – Standplatz inkl. Hütte: 330,00 Euro
- Kunsthandwerker 4-Meter-Hütte – Standplatz inkl. Hütte: 415,00 Euro
- Gastronomie 3-Meter-Hütte – Standplatz inkl. Hütte: 1.050,00 Euro
- Gastronomie 4-Meter-Hütte – Standplatz inkl. Hütte: 1.350,00 Euro
- Einzeltage Montag bis Donnerstag pro Tag – inkl. Hütte, Bewachungs- und Reinigungsgebühr
Händler 3-Meter-Hütte: 50,00 Euro
Händler 4-Meter-Hütte: 62,50 Euro
Kunsthandwerker 3-Meter-Hütte: 20,00 Euro
Kunsthandwerker 4-Meter-Hütte: 25,00 Euro - Einzeltage Freitag bis Sonntag pro Tag – inkl. Hütte, Bewachungs- und Reinigungsgebühr
Händler 3-Meter-Hütte: 62,50 Euro
Händler 4-Meter-Hütte: 75,00 Euro
Kunsthandwerker 3-Meter-Hütte: 25,00 Euro
Kunsthandwerker 4-Meter-Hütte: 30,00 Euro - Freiflächen je nach Aufwand pro m²: 12,50 Euro
Gebührenverzeichnis 3 zur Marktgebührensatzung der Stadt Friedrichshafen gültig ab 01.01.2026
Für Spezialmärkte werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
(1) Platzgeld auf dem Kunsthandwerkermarkt pro lfd. Meter: 250,00 Euro
Für die Bewachung pauschal: 60,00 Euro
Für Strom je KW/Tag: 3,50 Euro