Hallen – Benutzungsordnung: Bürgersaal Ettenkirch

Benutzungsordnung für den Bürgersaal in Ettenkirch

Einleitung

Der Bürgersaal befindet sich gemeinsam mit dem Gesundheitszentrum des Sportvereins Ettenkirch im Gebäude Ettenkircher Straße 17 und steht im Eigentum der Stadt Friedrichshafen. Er dient als öffentliche Einrichtung insbesondere der Durchführung von städtischen, kulturellen und geselligen Veranstaltungen und Feiern. Die Vermietung erfolgt durch die Ortsverwaltung Ettenkirch.

§ 1 Räumlichkeiten

Es stehen folgende Räume für eine Benutzung zur Verfügung:

a) Saal mit Foyer und behinderten WC im Erdgeschoss
b) Toiletten im Hanggeschoss

Personen mit Mobilitätseinschränkungen können mit Erlaubnis des Sportvereins Ettenkirch die
dem Vereinscenter im Erdgeschoss zugeordneten Toiletten benutzen.

§ 2 Antrag auf Überlassung

  1. Für die Nutzung des Bürgersaals wird von der Ortsverwaltung Ettenkirch ein Belegungsplan aufgestellt.
  2. Anträge auf Überlassung sind mit Benennung einer verantwortlichen volljährigen Person schriftlich bei der Ortsverwaltung Ettenkirch zu stellen. Vor jeder Nutzung wird ein Nutzungsvertrag abgeschlossen. Die Genehmigung erfolgt in Abstimmung mit dem Pächter. Letzteres gilt nicht, sofern eine regelmäßige Nutzung im Rahmen des Belegungsplans stattfindet.
  3. Die Ortsverwaltung behält sich eine vorrangige Nutzung des Bürgersaals vor. Dies gilt insbesondere für die Durchführung von Wahlen, Bürger-und Informationsversammlungen, Gemeinderats-, Ausschuss-, oder Ortschaftsratssitzungen sowie sonstige offizielle Veranstaltungen der Stadt Friedrichshafen oder Ortschaft Ettenkirch.

§3 Benutzungsgebühr

Der Veranstalter hat für die Benutzung des Bürgersaals eine Benutzungsgebühr zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach der Benutzungsgebührenordnung Im Übrigen gelten die städtischen Richtlinien für die Überlassung von städtischen Hallen/Sälen
an örtliche Vereine.

§4 Zustand und Benutzung

  1. Die Räume werden im bestehenden, dem Nutzer bekannten Zustand überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß überlassen, wenn der Benutzer Mängel nicht unverzüglich der Ortsverwaltung meldet.
  2. Während der Benutzung eingetretene Schäden sind dem Pächter oder der Ortsverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
  3. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
  4. Nach Beendigung der Nutzung müssen die Räume besenrein verlassen werden.
  5. Im gesamten Gebäude gilt absolutes Rauchverbot.
  6. Der Benutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass nach 22.00 Uhr außerhalb des Gebäudes die Nachtruhe eingehalten wird. Fenster und Türen sind dann geschlossen zu halten.

§5 Betrieb

  1. Die Öffnung und Schließung des Bürgersaals mit Foyer, Zugang und Toiletten erfolgt durch den Pächter oder eine beauftragte Person der Ortsverwaltung.
  2. Der Betrieb der Küche erfolgt durch den Pächter.
    Die Bedienung der Medientechnik erfolgt durch eine eingewiesene Person des Pächters oder von der Ortsverwaltung.
  3. Abfälle sind in die bereitgestellten Behältnisse zu geben.
    Größere Abfallmengen wie Kartons, Verpackungsmaterial, Dekorationen usw. sind vom Benutzer wieder mitzunehmen.

§6 Haftung

  1. Für die Garderobe wird von der Ortsverwaltung keine Haftung übernommen. Für abhandengekommene oder liegengelassene Gegenstände sowie für Beschädigungen des Eigentums der Besucher übernimmt die Ortsverwaltung keine Haftung.
  2. Der Benutzer stellt die Ortsverwaltung von etwaigen Haftpflichtansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Zugänge stehen.
  3. Der Benutzer haftet für alle Schäden an den Räumen und Einrichtungen, die im Rahmen der Benutzung entstehen.

§7 Verstöße

Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die Ortsverwaltung die Benutzung der Räume untersagen.

§8 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt mit der Inbetriebnahme des Bürgersaals in Kraft.

Ortsverwaltung Ettenkirch