Hallen – Benutzungsentgelte: Rotach-Halle Ailingen

Benutzungsentgelt Rotach-Halle

Gültig ab 01.01.2026

A     Miete und Zusatzausstattung
Miete

Miete HalleUmsatzsteuerGrundmiete 
bis zu 4 Stunden
Jede weitere Stunde

Grundmiete Halle 

ohne Tische und Stühle

Umsatzsteuerpflichtig

Netto  284,00 €

Brutto 337,96 €

Netto  58,00 €

Brutto 69,02 €

Grundmiete Halle 

mit Tischen und Stühlen

Umsatzsteuerpflichtig

Netto  345,00 €

Brutto 410,55 €

Netto  58,00 €

Brutto 69,02 €

Zusatzausstattung

AusstattungUmsatzsteuerGrundmiete 
bis zu 4 Stunden
Jede weitere Stunde
FestbeleuchtungUmsatzsteuerpflichtig

Netto  38,00 €

Brutto 45,22 €

Netto  11,00 €

Brutto 13,09 €

Lautsprecher- und VerstärkeranlageUmsatzsteuerpflichtig

Netto  23,00 €

Brutto 27,37 €

Netto    8,00 €

Brutto   9,52 €

Bühne mit Bühnenbeleuchtung und EinrichtungUmsatzsteuerpflichtig 

Netto  27,00 €

Brutto 32,13 €

Netto    8,00 €

Netto    9,52 €

Musikübungsraum

ohne Tische und Stühle

Umsatzsteuerpflichtig

Netto  62,00 €

Brutto 73,78 €

Netto  20,00 €

Brutto 23,80 €

Musikübungsraum

mit Tischen und Stühlen

Umsatzsteuerpflichtig

Netto  77,00 €

Brutto 91,63 €

Netto  20,00 €

Brutto 23,80 €

B     Ersatz von Dienstleistungen
Bestuhlung:  Aufbau/Abbau in städt. Regie

LeistungUmsatzsteuerKosten
Bestuhlung HalleUmsatzsteuerpflichtigNetto  154,00 €
Brutto 183,26 €
Bestuhlung MusikübungsraumUmsatzsteuerpflichtigNetto    62,00 €
Brutto   73,78 €

Festbeleuchtung: Aufbau/Abbau in städt. Regie

LeistungUmsatzsteuerKosten
Festbeleuchtung HalleUmsatzsteuerpflichtigNetto  58,00 €
Brutto 69,02 €

Vorbühne Aufbau/Abbau in städt. Regie

LeistungUmsatzsteuerKosten
Aufbau/Abbau VorbühneUmsatzsteuerpflichtigNetto  46,00 €
Brutto 54,74 €

Bestuhlung/Festbeleuchtung/Vorbühne in Eigenregie
Kostenfrei

Bei kostenloser Bereitstellung der Rotach-Halle nach den städt. Förderrichtlinien hat der Veranstalter die Kosten nach Abschnitt B auch dann zu tragen, wenn die Arbeiten in städt. Regie durchgeführt werden.

Die Richtlinien für die Überlassung von städt. Hallen und Sälen an örtliche Vereine bleibt hiervon unberührt. Ortsansässige Vereine, welche keine Förderung nach den jeweiligen städtischen Richtlinien erhalten, bekommen eine Ermäßigung in Höhe von einem Drittel der unter Abschnitt A, (nur Miete) genannten Grundmieten.