Eingliederungsvereinbarung Ettenkirch

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Ettenkirch in die Stadt Friedrichshafen

Präambel

Die ständig anhaltende Entwicklung innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraumes macht es unter Berücksichtigung der menschlichen, wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Verflechtungen notwendig, Verwaltungseinheiten zu bilden, die in der Lage sind, die zunehmenden Aufgaben sinnvoll zu übernehmen und die Entwicklungschancen zum Wohle der Einwohner zu erhalten und zu verbessern. Mit dem Ziel, die gemeinschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Verwaltungseinheit zu erfüllen, schließen sich die Gemeinde Ettenkirch und die Stadt Friedrichshafen zusammen.

Die Stadt Friedrichshafen, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Grünbeck, und die Gemeinde Ettenkirch, vertreten durch Bürgermeister Altenburger, schließen nach Anhörung der in der Gemeinde Ettenkirch wohnenden Bürger am 26. März 1972 sowie gemäß der Beschlüsse des Gemeinderats der Stadt Friedrichshafen vom 8. November 1972 und des Gemeinderats der Gemeinde Ettenkirch vom 7. November 1972 auf Grund von § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.7.1955 (Gesetzblatt Seite 129) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und Landkreisordnung vom 26.7.1971 (Gesetzblatt Seite 314) folgende

Vereinbarung:

ALLGEMEINES

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Ettenkirch wird in die Stadt Friedrichshafen eingegliedert.

§ 2 Bezeichnung der eingegliederten Gemeinde

Die eingegliederte Gemeinde bildet einen Stadtteil der Stadt Friedrichshafen. Dieser führt die Bezeichnung „Friedrichshafen-Ettenkirch“.

§ 3 Rechtsnachfolge

Die Stadt Friedrichshafen tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten der Gemeinde Ettenkirch ein.

§ 4 Rechte und Pflichten der Einwohner und der Bürger

  1. Die Bürger der Gemeinde Ettenkirch werden mit der Eingliederung Bürger der Stadt Friedrichshafen. Den Einwohnern, die am Tage der Eingliederung das Bürgerrecht in der Gemeinde Ettenkirch noch nicht erworben haben, wird die Dauer des Wohnens in der Gemeinde Ettenkirch auf die Dauer des Wohnens in der Stadt Friedrichshafen angerechnet.
  2. Die Bürger und die Einwohner der Gemeinde Ettenkirch haben nach der Eingliederung die gleichen Rechte und Pflichten wie die in dem vor der Eingliederung bestehenden Gebiet der Stadt Friedrichshafen wohnenden Bürger und Einwohner; § 21 bleibt unberührt.

II. ORTSCHAFTSVERFASSUNG

§ 5 Einführung der Ortschaftsverfassung

Die Stadt Friedrichshafen verpflichtet sich, für den Stadtteil Ettenkirch die Ortschaftsverfassung im Sinne der §§ 76 a bis 76 g der Gemeindeordnung einzuführen und rechtzeitig durch eine Änderung der Hauptsatzung das Erforderliche zu regeln.

§ 6 Ortschaftsrat

Der Ortschaftsrat besteht aus 11 Mitgliedern einschließlich dem Ortsvorsteher.

§ 7 Aufgaben des Ortschaftsrats

  1. Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil Ettenkirch betreffen, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil Ettenkirch betreffen.
  2. Als wichtige Angelegenheiten im Stadtteil Ettenkirch gelten insbesondere:
    1. Veranschlagung von Haushaltsmitteln für den Stadtteil Ettenkirch im Haushaltsplan der Stadt Friedrichshafen;
    2. Bau von Schulen und Kindergärten sowie die Errichtung, Erweiterung oder Aufhebung öffentlicher Einrichtungen;
    3. Errichtung oder Ausbau von Sportstätten;
    4. Bau und wesentliche Instandsetzung von Straßen und Wirtschaftswegen;
    5. Ausbau und Aufrechterhaltung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
    6. Ausbau der Energieversorgung;
    7. Aufstellung von Bauleitplänen;
    8. Erlaß von Satzungen nach § 14 (Bausperre) und nach §§ 25 und 26 (besonderes Vorkaufsrecht) BBauG;
    9. Erlaß, Aufhebung oder Änderung von sonstigen Satzungen und Polizeiverordnungen;
    10. Festsetzung von Abgaben und Tarifen;
    11. Gestaltung und Fortbestand der örtlichen Verwaltung;
    12. Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten sowie Angestellten der Vergütungsgruppen I bis V BAT bei der örtlichen Verwaltung.
  3. Dem Ortschaftsrat werden folgende Angelegenheiten, die den Stadtteil Ettenkirch betreffen zur Entscheidung übertragen;
    1. Vollzug des Haushaltsplans im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel, insbesondere Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, die Ausgaben von mehr als 10.000.-- DM bis zu 60.000.-- DM im Einzelfall zur Folge haben;
    2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des ordentlichen und außerordentlichen Haushalts sowie Verwendung von Verstärkungsmitteln von mehr als 3.000.-- DM bis zu 6.000.-- DM im Einzelfall;
    3. Verkauf von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 2.000.-- DM bis zu 6.000.-- DM im Einzelfall;
    4. Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, soweit im Einzelfall der jährliche Miet- oder Pachtwert bei bebauten Grundstücken mehr als 2.000.-- DM bis zu 5.000.-- DM und bei unbebauten Grundstücken mehr als 1 000.--DM bis zu 2.000.-- DM beträgt;
    5. Ausgestaltung und Benützung von Einrichtungen:
    a) der Kultur- und Sportpflege;
    b) der Schulen;
    c) der Kindergärten und Kinderspielplätze;
    d) der Park- und Grünanlagen;
    e) des Friedhofs;
    6. Pflege des Ortsbildes;
    7. Jagd- und Fischwasserverpachtung, Schafweideverpachtung;
    8. Vatertierhaltung;
    9. Benennung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, wobei darauf zu achten ist, daß keine Bezeichnungen gewählt werden, die in der Stadt Friedrichshafen bereits vorhanden sind
    10. Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr und der örtlichen Vereine;
    11. Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei Gemeinde-, Landes- und Bundeswahlen sowie bei Zählungen aller Art;
    12. Anstellung und Entlassung von Angestellten der örtlichen Verwaltung in den Vergütungsgruppen VIII bis VI b BAT im Rahmen des Stellenplans;
    13. Erteilung des Einvernehmens der Stadt nach dem Bundesbaugesetz. Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse sowie für die in § 39 Absatz 2 und § 44 Absatz 2 der Gemeindeordnung genannten Angelegenheiten.
  4. Der Ortschaftsrat wirkt bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Stadt Friedrichshafen mit, soweit es sich um die Bereitstellung von Mitteln für den Stadtteil Ettenkirch handelt. Die für den Stadtteil Ettenkirch zur Bewirtschaftung und für Investitionen vorgesehenen Mittel werden in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Friedrichshafen betragsmäßig ausgewiesen:
  5. Zu den Sitzungen der beschließenden und beratenden Ausschüsse des Gemeinderats wird jeweils ein Vertreter des Ortschaftsrats als Sachverständiger beratend zugezogen, sofern Angelegenheiten behandelt werden, die den Stadtteil Ettenkirch betreffen. Es ist ihm in der Sitzung auf Wunsch das Wort zu erteilen. In beratenden Ausschüssen hat der Vertreter des Ortschaftsrats Stimmrecht. Der Sachverständige des Ortschaftsrats und dessen Vertreter werden vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats für jeweils eine Gemeinderats-Amtsperiode bestellt. Außerdem kann zu den Sitzungen des Gemeinderats im Einzelfall ein Vertreter des Ortschaftsrats als Sachverständiger zugezogen werden.

§ 8 Örtliche Verwaltung

  1. Das bisherige Bürgermeisteramt Ettenkirch bildet künftig die örtliche Verwaltung. Sie führt die Bezeichnung „Ortsverwaltung Ettenkirch“. Sie muß, wenn der Ortsvorsteher nicht die Befähigung zum Gemeindefachbeamten (§ 68 Abs. l der Gemeindeordnung) hat mit einem geschäftsleitenden Beamten besetzt werden, der diese Befähigung besitzt.

  2. Die Ortsverwaltung ist zugleich eine Geschäftsstelle der Stadtverwaltung und hat alle Zuständigkeiten, die für eine zweckmäßige und bürgernahe Betreuung der Einwohner des Stadtteils Ettenkirch notwendig sind. Die im bisherigen Stellenplan der Gemeinde Ettenkirch enthaltenen Stellen sollen als Stellen der Ortsverwaltung Ettenkirch unverändert erhalten bleiben. Anpassungen an geänderte Bedürfnisse können nur nach Anhörung des Ortschaftsrats erfolgen.

  3. Die Ortsverwaltung erhält insbesondere die bisherigen Zuständigkeiten des Bürgermeisteramt Ettenkirch auf den Gebieten:
    1. Standesamt:
    Die Stadt Friedrichshafen wird beantragen, daß der Stadtteil Ettenkirch einen eigenen Standesamtsbezirk bildet. Ggf. soll der Gemeinderat den Ortsvorsteher oder den geschäftsleitenden Beamten zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Friedrichshafen-Ettenkirch ernennen.
    2. Grundbuchamt:
    Das Grundbuchamt Ettenkirch soll erhalten bleiben, sofern die Landesregierung dies zuläßt. Der Oberbürgermeister wird den Ortsvorsteher zum stellvertretenden Ratschreiber ernennen.
    3. Vergleichsbehörde im Sühneverfahren in Privatklagesachen:
    Der Oberbürgermeister wird den Ortsvorsteher mit den Aufgaben der Vergleichsbehörde in den Fällen beauftragen, in denen die Parteien im Stadtteil Ettenkirch wohnen.
    4. Inventurbehörde:
    Für den Stadtteil Ettenkirch soll eine selbständige Abteilung der Inventurbehörde gebildet werden.
    5. Polizeiliche Zuständigkeiten: Die Ortsverwaltung stellt Personalausweise und Kinderausweise aus, nimmt melderechtliche An-, Ab- und Ummeldungen sowie Gewerbean- und -abmeldungen entgegen und verwaltet die Fundsachen.
    Polizeistundenverlängerung erfolgt durch die Ortsverwaltung.
    Die Aufgaben der Obdachlosenpolizei sowie der Wehrerfassung werden von den Fachämtern der Stadt wahrgenommen. Der Ortsvorsteher soll für Fälle aus dem Stadtteil Ettenkirch zu den Sitzungen der Musterungskommission entsandt werden.
    6. Soziale Angelegenheiten:
    Anträge in bezug auf Leistungen aus der Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung, Wohngeldgesetz, Unterhaltssicherung für Wehrpflichtige, Rundfunkgebührenbefreiung und in Jugendhilfesachen werden über die Ortsverwaltung an die Fachämter der Stadt vorgelegt.

  4. Kindergärten, Krankenpflegestationen und ähnliche Einrichtungen: Es bleibt bei den bisherigen Regelungen der Gemeinde Ettenkirch. Im Falle günstigerer Regelungen (Zuschüsse) in der Stadt werden diese auch im Stadtteil Ettenkirch gewährt. Gleiches gilt für die Bezuschussung und Förderung von Krankenpflegestationen und ähnlichen Einrichtungen.
  5. Bau- und Wohnungswesen, Baurecht:
    Mit dem Zusammenschluß geht die gesamte Planungshoheit nach dem Bundesbaugesetz auf die Stadt Friedrichshafen über. Bauanträge werden bei der Ortsverwaltung eingereicht. Baugenehmigungen erteilt die Stadt. Vom Eingang aller Bauanträge wird der Ortschaftsrat vor der Entscheidung von der Ortsverwaltung unterrichtet, sofern dadurch das Baugenehmigungsverfahren nicht verzögert wird. § 7 Absatz 3 Ziffer 13 bleibt unberührt.
  6. Baulandumlegungen:
    Baulandumlegungen im Stadtteil Ettenkirch erfolgen durch die Stadt nur nach Anhörung des Ortschaftsrats. In den städtischen Umlegungsausschuß wird als Sachverständiger der Ortsvorsteher oder ein Mitglied des Ortschaftsrats berufen.
  7. Grundstückswertermittlungen:
    Bei Grundstückswertermittlungen durch den Gutachterausschuß wird für alle Fälle des Stadtteils Ettenkirch ein Vertreter des Ortschaftsrats als Sachverständiger zugezogen.
  8. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst:
    Die Stadt ist grundsätzlich bereit, im Stadtteil Ettenkirch die bisherige Regelung beizubehalten. Zusätzlich hat die Stadt mit ihren Spezialfahrzeugen die Straßen zu reinigen und bei der Abwicklung des Winterdienstes mitzuwirken und insbesondere Verkehrsstraßen zu räumen. Mit der Ortsverwaltung wird ein besonderer Einsatzplan aufgestellt.
  9. Haushalt und Zahlungsverkehr:
    Die Finanzhoheit geht auf die Stadt Friedrichshafen über. Die Einnahmen werden gemeinsam im Rahmen des Gesamthaushalts der Stadt bewirtschaftet. Dagegen werden in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan die auf Maßnahmen im Stadtteil Ettenkirch entfallenden wesentlichen Ausgaben sowie die von dem Ortsvorsteher bzw. dem Ortschaftsrat selbständig bewirtschafteten Haushaltsmittel zusammengestellt (Teilhaushaltsplan).
    Eine örtliche Zahlstelle wird aufrechterhalten.
    Es wird Wert auf gute örtliche Bankverbindungen gelegt; die bestehenden sollen aufrechterhalten bleiben, solange dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
  10. Rechtsangelegenheiten:
    Die bei der Ortsverwaltung anhängig werdenden Rechtsstreitigkeiten werden durch das Rechtsamt der Stadt bearbeitet. Der Ortschaftsrat bzw. der Ortsvorsteher werden vorher gehört.
  11. Entgegennahme von Anträgen und Wünschen:
    Die Ortsverwaltung nimmt darüber hinaus Anträge und Wünsche aller Art entgegen, bearbeitet sie und leitet sie an die zuständigen Fachämter weiter, soweit sie nicht erledigt werden können.
  12. Nachrichtenblatt:
    Die Ortsverwaltung kann ein Nachrichtenblatt für den Stadtteil Ettenkirch herausgeben, solange der Ortschaftsrat dies wünscht. § 21 Absatz 3 Ziffer 2 bleibt unberührt.
  13. Änderungen werden nur nach Anhörung des Ortschaftsrats vorgenommen, wenn sie aussachlichen Gründen unumgänglich sind.
  14. Das archivwürdige Schriftgut der Gemeinde Ettenkirch wird zur Erhaltung der Überlieferung in einer eigenen Abteilung des Archivs der Stadt Friedrichshafen aufbewahrt.

§ 9 Aufgaben und Rechtsstellung des Ortsvorstehers

  1. Für die Aufgaben und die Rechtsstellung des Ortsvorstehers im Stadtteil Ettenkirch gilt § 76 e der Gemeindeordnung. Danach werden der Ortsvorsteher und sein Stellvertreter vom Gemeinderat nach Anhörung des Ortschaftsrats aus den Ortschaftsräten nach der Wahl der Ortschaftsräte (§ 76 c Absatz 1 der Gemeindeordnung) gewählt.
  2. Der Ortsvorsteher untersteht direkt dem Oberbürgermeister und vertritt diesen und die Beigeordneten ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Er kann an den Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse der Stadt mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. Der Ortsvorsteher hat in allen dringenden Fällen das Recht auf eine direkte Besprechung mit dem Oberbürgermeister.
  4. Dem Ortsvorsteher werden vom Oberbürgermeister zur selbständigen Erledigung übertragen soweit sie den Stadtteil Ettenkirch betreffen:
    1. Anstellung und Entlassung aller Arbeiter und der Angestellten der Vergütungsgruppen IX und X BAT im Rahmen des Stellenplans;
    2. Veräußerung und Erwerb von Grundstücken im Wert bis zu 5.000.-- DM im Einzelfall nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel;
    3. beim Vollzug des Haushaltsplans:
    a) Vergabe von Arbeiten und Lieferungen im Rahmen der für den Stadtteil Ettenkirch zugewiesenen Haushaltsmittel bis zu 10.000.-- DM im Einzelfall;
    b) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Verwendung von Verstärkungsmitteln bis zu 3.000.-- DM im Einzelfall;
    c) Genehmigung zur Überschreitung und Erweiterung von Aufträgen, die auf Beschlüsse des Ortschaftsrats zurückzuführen sind, bis zu 2.000.-- DM im Einzelfall und im Rahmen der zugewiesenen Deckungsmittel;
    d) Verkauf von beweglichem Vermögen im Wert bis zu 2.000.-- DM im Einzelfall;
    e) Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, soweit im Einzelfall der jährliche Miet- oder Pachtwert bei bebauten Grundstücken 2.000.-- DM und bei unbebauten Grundstücken 1.000.-- DM nicht übersteigt.
  5. Im Interesse der Förderung einer bürgernahen Verwaltung und der Selbstverwaltung der Bürger wird der Ortsvorsteher beauftragt:
    1. Bürgerversammlungen im Stadtteil Ettenkirch durchzuführen;
    2. die bisher üblichen Ehrungen von Bürgern bei Goldenen Hochzeiten, besonderen Geburtstagen, Arbeitsjubiläen usw. auch fernerhin beizubehalten.

III. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

§ 10 Ziel der Eingliederung

  1. Mit der Eingliederung soll erreicht werden, daß in der bisherigen Gemeinde Ettenkirch bessere Voraussetzungen für die persönliche Entfaltung der Einwohner geschaffen werden.

  2. Der Stadtteil Ettenkirch soll in der Weise weiterentwickelt werden, daß nach sorgfältiger Abwägung aller Interessen möglichst die im derzeitigen Entwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ettenkirch vorgezeichnete Entwicklung beibehalten und die vom Gemeinderat Ettenkirch am 28.1.1972 (§ 2 der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung) beratene Vorplanung für die Abwasserbeseitigung weiterverfolgt wird. Bei der weiteren Entwicklung des Stadtteils Ettenkirch sollen die im Entwurf vorliegenden Bauleitpläne „Pfatthaagäcker“ und „Kirchbühl“ beibehalten und ohne Verzug als Satzungen beschlossen werden.

§ 11 Örtliches Brauchtum

Das örtliche Brauchtum der Gemeinde Ettenkirch soll erhalten bleiben. Das kulturelle Eigenleben im Stadtteil Ettenkirch soll sich auch weiterhin frei und ungehindert entfalten können. Bei örtlichen Veranstaltungen darf der Stadtteil Ettenkirch das bisherige Wappen der Gemeinde Ettenkirch verwenden.

§ 12 Kulturelle Einrichtungen und Vereine

Die Stadt Friedrichshafen wird alle caritativen, kulturellen, sportlichen und sonstigen Vereinigungen und Einrichtungen im Stadtteil Ettenkirch in derselben Weise fördern und unterstützen, wie die entsprechenden Vereinigungen im bisherigen Stadtgebiet Friedrichshafen, mindestens jedoch so, wie es bisher von der Gemeinde Ettenkirch geschehen ist.

§ 13 Erhaltung der Landschaft

Die Stadt Friedrichshafen wird den Wald auf der Gemarkung Ettenkirch nach Möglichkeit erhalten, die freie Landschaft des Stadtteils Ettenkirch als Erholungsgebiet fördern und sich gegen die Verunstaltung derselben wenden.

§ 14 Förderung der Landwirtschaft

Die Stadt Friedrichshafen wird den berechtigten Belangen der Landwirtschaft im Stadtteil
Ettenkirch Rechnung tragen. Dazu gehören insbesondere eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, der Ausbau des öffentlichen Feld- und Waldwegenetzes und die Förderung von Aussiedlungen.

§ 15 Vergabe von Lieferungen und Arbeiten

Bei der Vergabe von Lieferungen und Arbeiten werden die im Stadtteil Ettenkirch wohnenden Gewerbetreibenden den Gewerbetreibenden im bisherigen Gebiet der Stadt Friedrichshafen gleichgestellt.

IV. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN

§ 16 Übernahme des bisherigen Bürgermeisters

  1. Dem bisherigen Bürgermeister der Gemeinde Ettenkirch wird bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers im Stadtteil Ettenkireh übertragen. Nach Ablauf dieser Amtszeit kann der als Ortsvorsteher verwendete Bürgermeister vom Gemeinderat nach Anhörung des Ortschaftsrats erneut zum Ortsvorsteher gewählt werden.
  2. Für die Rechtsstellung des als Ortsvorsteher verwendeten Bürgermeisters gilt § 2 Absatz 2 und 3 des 2. Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28.7.1970 (Gesetzblatt Seite 419).
  3. Wird der bisherige Bürgermeister als Ortsvorsteher nicht wieder gewählt und tritt er nicht in den Ruhestand, so ist die Stadt Friedriehshafen bereit, ihn unter bestmöglicher Wahrung seines Besitzstandes in ihre Dienste zu berufen.

§ 17 Übernahme der weiteren Bediensteten

Die Arbeiter und Angestellten (auch Teilbeschäftigte) der Gemeinde Ettenkirch werden mit allen Rechten und Anwartschaften aus ihrem bisherigen Dienstverhältnis in den Dienst der Stadt übernommen. Sie werden nach Möglichkeit ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechend eingesetzt. Bisherige Angestellte und Arbeiter verbleiben, wenn sie es wünschen, auf Dauer bei der Ortsverwaltung.

§ 18 Unechte Teilortswahl Vertretung des Stadtteils Ettenkirch im Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen

  1. Die Stadt Friedrichshafen wird durch entsprechende Ausgestaltung ihrer Hauptsatzung dem Stadtteil Ettenkirch ab der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl im Wege der unechten Teilortswahl eine dem Bevölkerungsanteil angemessene Vertretung im Gemeinderat gewährleisten. Die Verteilung der Sitze im Gemeinderat auf die verschiedenen Wohnbezirke wird vor jeder weiteren regelmäßigen Gemeinderatswahl geprüft und erforderlichenfalls berichtigt werden.
  2. Dem Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen gehören bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl 2 Mitglieder des Gemeinderats der eingegliederten Gemeinde Ettenkirch an, die vor dem Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung vom Gemeinderat Ettenkirch bestimmt werden.
  3. Bei der Besetzung der Ausschüsse sollen die Gemeinderäte aus dem Stadtteil Ettenkirch angemessen berücksichtigt werden.

§ 19 Übernahme des bisherigen Gemeinderats als Ortschaftsrat

Die Stadt Friedrichshafen wird durch entsprechende Änderung der Hauptsatzung bestimmen, daß gemäß § 76 c Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung nach der Einrichtung der Ortschaft Ettenkirch bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl die bisherigen Gemeinderäte der Gemeinde Ettenkirch die Ortschaftsräte sind.

§ 20 Mitgliedschaft in Zweckverbänden

  1. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Stadt Friedrichshafen in die Rechte und Pflichten der Gemeinde Ettenkirch als Verbandsmitglied in sämtlichen Zweckverbänden, bei denen die Gemeinde Ettenkirch Mitglied ist, ein.
  2. Die Mitgliedschaft beim Zweckverband Gehrenberg-Wasserversorgungsgruppe Oberteuringen bleibt erhalten, solange dieser eine nach Qualität, Quantität und Wirtschaftlichkeit befriedigende Trink- und Brauchwasserversorgung des Stadtteils Ettenkirch gewährleistet.
  3. Sofern in Organe von Zweckverbänden im Sinne des Absatzes 1 Vertreter zu wählen sind, sollen dabei Personen aus Ettenkirch berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls wird die Stadt Friedrichshafen eine entsprechende Änderung der Zweckverbandssatzungen anstreben.

§ 21 Ortsrecht

  1. Im Stadtteil Ettenkirch bleibt das bisherige Ortsrecht der Gemeinde Ettenkirch aufrechterhalten, soweit es nicht mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung oder später durch das Recht der Stadt Friedrichshafen ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Das Ortsrecht ist spätestens innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung im gesamten Stadtgebiet zu vereinheitlichen, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes gesagt ist. Der Ortschaftsrat kann jederzeit beantragen, daß im Stadtteil Ettenkirch schon vorher das Ortsrecht der Stadt Friedrichshafen eingeführt wird.
  2. In Kraft bleiben vorläufig insbesondere folgende Rechtsvorschriften der bisher selbständigen Gemeinde Ettenkirch:
    1. Fleischbeschaugebührensatzung;
    2. Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung;
    3. die Regelung über die Erhebung eines sogenannten Kulturbeitrags.
  3. Folgende Rechtsvorschriften der Stadt Friedrichshafen werden mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Stadtteil Ettenkirch in Kraft gesetzt:
    1. Hauptsatzung;
    2. Satzung über die Form öffentlicher Bekanntmachungen;
    3. Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger;
    4. Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren;
    5. Stellensatzung;
    6. Fäkalienabfuhrsatzung;
    7. Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrags;
    8. Satzung über die öffentliche Entwässerung;
    9. Satzung über die Erhebung von Stundungszinsen;
    10. Polizeiverordnung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege;
    11. Betriebssatzung der Stadtwerke Friedrichshafen.
  4. Die Satzung der Stadt Friedrichshafen über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs soll vor dem 1.1.1978 im Stadtteil Ettenkirch noch keine Gültigkeit haben.
  5. Die Feuerwehrabgabesatzung der Gemeinde Ettenkirch wird ab 1.1.1973 aufgehoben.
  6. Die Realsteuerhebesätze der Stadt Friedrichshafen gelten im Stadtteil Ettenkirch mit Wirkung vom 1.1.1973 an.
  7. Im Stadtteil Ettenkirch bleiben Hausschlachtungen und Notschlachtungen außerhalb gewerblicher Betriebe mindestens bis 31.12.1986 vom Schlachthofzwang ausgenommen, es sei denn, daß vorher aufgrund rechtlicher Bestimmungen der Schlachthofzwang eingeführt werden muß. Die daran anschließende Regelung erfolgt nur nach Anhörung des Ortschaftsrats.
  8. Bebauungspläne der bisherigen Gemeinde Ettenkirch gelten weiter.

§ 22 Erfüllung örtlicher Aufgaben

  1. Die Stadt Friedrichshafen ist vom Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an gesetzlich verpflichtet, alle im Stadtteil Ettenkirch bereits bestehenden und neu anfallenden gemeindlichen Aufgaben zu erfüllen.
  2. In Ausübung ihres für den Stadtteil Ettenkirch übernommenen Sorgerechts verpflichtet sich die Stadt Friedrichshafen, den Standard im Angebot öffentlicher Einrichtungen dem ihren anzugleichen und seine Erhaltung und Anpassung an die fortschreitende Entwicklung zu gewährleisten.
  3. Ohne Minderung dieser Verpflichtung sind folgende Vorhaben im Stadtteil Ettenkirch, die bereits vom Gemeinderat der Gemeinde Ettenkirch beschlossen worden sind, abzuwickeln:
    1. Fertigstellung des Gemeindefriedhofs Ettenkirch mit Bau einer Leichenhalle, Anlegung eines Parkplatzes und Herstellung einer Zufahrt vom Feldweg 8 her;
    2. Straßenausbau im Wohngebiet Oberesch in Waltenweiler;
    3. Straßenausbau im Wohngebiet Eggenweiler mit Straßenbeleuchtung;
    4. Anlegung eines Parkplatzes mit Außenbefestigung bei der alten Schule Ettenkirch;
    5. Bau der Straßenbeleuchtung in den Wohnplätzen Ettenkirch und Waltenweiler.
  4. Die Stadt Friedrichshafen hat unter Beachtung einer geordneten Wirtschaftsführung im Stadtteil Ettenkirch folgende Aufgaben durchzuführen:
    1. in den Jahren 1973/1974/1975:
    a) Erschließung der nach den Bebauungsplanentwürfen vorgesehenen Wohnbaugebiete „Kirchbühl“ und „Pfatthaagäcker, Teilgebiet I“, sofern die Abwasserbeseitigung ohne gleichzeitigen Anschluß an die Sammelkläranlage der Stadt Friedrichshafen möglich ist;
    b) Ausbau eines Gehwegs vom Kindergarten Ettenkirch zur Ortsdurchfahrt der K 4 in Ettenkirch und entlang der K 4 bis zur L 329, ca. 530 m Länge, mit Omnibushaltestellenbucht in Ettenkirch;
    c) Bau je eines betonierten Löschwasserbehälters in Eggenweiler, Wannenhäusern und Batzenweiler
    d) Gewährung eines Beitrags von 50 % der Baukosten des 3. Abschnitts des Kindergartens Ettenkirch an den Krankenpflegeverein Ettenkirch e.V.;
    2. in den Jahren 1976/1977/1978:
    Erwerb eines Feuerlöschfahrzeugs, mindestens LF 8 schwer, für die Ortsfeuerwehr Ettenkirch und dadurch notwendig werdende Erweiterung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses;
    3. in den Jahren 1973 bis 1980:
    a) Ausbau landwirtschaftlicher Wirtschaftswege, insbesondere
    aa) Feldweg Nr. 70 und 73 in Eggenweiler bis zur Markungsgrenze Meckenbeuren-Kehlen mit rund 1.260 m Länge sowie Verbindungsweg über Flurstück 1266 bis zum Ortsweg 34 und Teilstück des Ortswegs 34 in Eggenweiler mit rund 350 m Länge Grüner Plan),
    bb) Feldweg Nr. 74 bis zur Einmündung des Feldwegs Nr. 75 und Feldweg Nr. 75 bis zur Einmündung in den VW 83 in Hirschlatt (Herrchaftsösch) mit rund 1.100 m Länge Grüner Plan),
    cc) Feldweg Nr. 69 nördlich Hirschlatt vom VW 34 in östlicher Richtung mit rund 600 m Länge Wirtschaftsweg);
    b) notwendige Straßeninstandsetzungen, insbesondere:
    aa) Straße Furatweiler Zillisbach Krehenberg mit Abzweigung nach Wirgetswiesen,
    bb) Straße Furatweiler Appenweiler VW 6 und VW 9);
    4. Frühestmöglicher Anschluß der Ortskanalisation Ettenkirch an die Sammelkläranlage der Stadt Friedrichshafen mit Bau verschiedener Zuleitungssammler.
  5. 1. Die Stadt Friedrichshafen bemüht sich
    a) beim Land Baden-Württemberg um den Ausbau der L 329 Meckenbeuren - Oberteuringen mit Neutrassierung entsprechend dem Flächennutzungsplanentwurf der Gemeinde Ettenkirch;
    b) beim Landkreis um die Erbreiterung der K 3 Ailingen - Taldorf ab Batzenweiler Kapelle bis zur Kreisgrenze Ravensburg und Neutrassierung entsprechend dem Flächennutzungsplanentwurf der Gemeinde Ettenkirch.

    2. Außerdem beabsichtigt die Stadt Friedrichshafen,
    a) Einrichtungen für den Fremdenverkehr (z.B. Wanderwege, Bademöglichkeiten, Ruhebänke usw.) zu schaffen;
    b) sich darum zu bemühen, daß die Omnibuslinie Friedrichshafen – Ettenkirch weiter ausgebaut und verbessert wird, entsprechend dem Vorschlag des Ortschaftsrats;
    c) den auf einem Teil des gemeindeeigenen FIurstücks Nr. 47/1 an der K 4 in Ettenkirch provisorisch angelegten öffentlichen Kinderspielplatz mit Spielgeräten auszustatten oder anstelle dieses Spielplatzes einen neuen öffentlichen Kinderspielplatz in geeigneter Lage anzulegen;
    d) Vorsorge zu treffen für die Unterbringung alter Einwohner;
    e) bei Bedarf neue Baugebiete zu erschließen, neue Kindergärten zu erstellen, das Gebäude der Don-Bosco-Schule zu erweitern, ein Sportgelände mit Turnhalle zu erstellen, das Ortsstraßennetz auszubauen.
  6. Änderungen in der Durchführung der aufgeführten Maßnahmen sind nur nach Anhörung des Ortschaftsrats möglich.

§ 23 Sonstiges

  1. Die Grundschule Ettenkirch bleibt erhalten, solange dies rechtlich möglich sein wird.
  2. Die Freiwillige Feuerwehr Ettenkirch bleibt als besondere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichshafen erhalten. Feuerwehrgeräte, die zur Stärkung der Schlagkraft oder als Ersatz notwendig sind, müssen neu beschafft werden. Es darf also kein Austausch mit Geräten der städtischen Feuerwehr erfolgen. Freiwillige Zuwendungen an die städtische Feuerwehr (Korpskasse usw.) werden anteilsmäßig der Ortsfeuerwehr in gleicher Weise gewährt.
  3. Die Stadt Friedrichshafen wird für das Weiterbestehen des bisherigen Jagdbezirks Ettenkirch eintreten, solange dies die Jagdgenossenschaft wünscht.
  4. Der Gemeindefriedhof Ettenkirch bleibt erhalten und wird erforderlichenfalls erweitert.
  5. Der Fleischbeschaubezirk Ettenkirch bleibt bis auf weiteres erhalten.

V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 24 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der §§ 3 und 4 erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 25 Regelung von Meinungsverschiedenheiten

  1. Die vorstehende Vereinbarung wird auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Vertragstreue getroffen. Auftretende Fragen sollen in diesem Geiste gütlich geklärt werden.
  2. Bei Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung wird die eingegliederte Gemeinde Ettenkirch bis 31. Dezember 1985 jeweils durch die Mitglieder des Ortschaftsrats Ettenkireh vertreten. Wird die Ortschaftsverfassung vorher aufgehoben, so kommt die Vertretung den zuletzt gewählten Ortschaftsräten zu.
  3. Bestehen über Bauleitplanungen, Flächennutzung und Wohnungsbau Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ortschaftsrat und Organen der Stadt, die sich nicht ausgleichen lassen, so tritt vor der Entscheidung ein Vermittlungsausschuß zu neuer Beratung zusammen. Der Vermittlungsausschuß besteht aus dem Oberbürgermeister, dem Ortsvorsteher und je 3 vom Gemeinderat und vom Ortschaftsrat gewählten Mitgliedern.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1972 in Kraft, sofern die obere Rechtsaufsichtsbehörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

Friedrichshafen, den 9. November 1972
Dr. Grünbeck
Oberbürgermeister

Ettenkirch, den 9. November 1972
Altenburger
Bürgermeister.