Bestattungsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.November 2010 (GBl. S. 793), und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.März 2005 (GBl. S. 206), geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 26. März 2012 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benützung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
    1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
    2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
    1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
    2. wer Bestattungspflichtiger nach § 31 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg ist oder wer die Bestattungskosten nach bürgerlichem Recht zu tragen hat.
  3. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebührenschuld entsteht
    1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
    2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
  2. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Friedrichshafen – in der jeweils gültigen Fassung
Anwendung.

§ 5 Schlussvorschriften

Die Satzung tritt am 01.04.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren vom 30.11.1966 in der Fassung vom 09.07.2007 außer Kraft.

Friedrichshafen, den 31.03.2012
Andreas Brand
Oberbürgermeister                                                      

Anlage:

Gebührenverzeichnis

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.