Sühneverfahren / Privatklage
Sind Sie Opfer einer Straftat, wie z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch oder Körperverletzung geworden, so können Sie die Strafverfolgung dieser Tat durch eine Privatklage zum örtlich zuständigen Amtsgericht erwirken. Bei einigen Delikten muss allerdings zuvor ein Sühneversuch zwischen den Beteiligten erfolgt sein, sofern Opfer und Täter in derselben Gemeinde wohnen.
Zuständigkeit
Herr Krämer
Rechtsamt
Tel. +49 7541 2032301
Fax +49 7541 20382301
d.kraemer@friedrichshafen.de
Informationen & Sprechzeiten
Ablauf
Bei der Gemeinde, in der die Beteiligten wohnen (Vergleichsbehörde) findet auf Antrag des Betroffenen eine Sühneverhandlung mit den Parteien statt, in der auf eine gütliche Erledigung der Sache hingewirkt wird. Sie können sich dabei von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Erst wenn der Sühneversuch scheitert und ein Vergleich nicht zustande kommt, ist der Weg zum Amtsgericht eröffnet.
Kosten
Die Gebühr für das Sühneverfahren liegt zwischen 10,00 und 50,00 EUR.
Rechtsgrundlage
§ 380 Strafprozessordnung (StPO)
§§ 37 - 41 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG)
Sühneversuchsverordnung
Freigabevermerk
Stadt Friedrichshafen, 16.05.2011