Vorkaufsrecht der Gemeinde - Negativzeugnis beantragen
Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei
- Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
- Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
- kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
- dieses nicht ausübt.
Voraussetzungen
keine
Zuständigkeit
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk das Grundstück liegt
Ablauf
Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin.
Er oder sie beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Die Höhe der Gebühren für ein Negativzeugnis richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
Freigabe
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 06.10.2020 freigegeben.
Kontakt
Frau U. Kersting
Abteilung Liegenschaften
Vorkaufsrecht
Gebäude: Technisches Rathaus
Raum: 1.24
Tel. +49 7541 203-4210
Fax +49 7541 203-84210
u.kersting@friedrichshafen.de
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