Rotes Dauerkennzeichen (Händlerkennzeichen) beantragen
Als zuverlässige/r Hersteller, Werkstatt oder Händler von Kraftfahrzeugen sowie als Hersteller von zulassungspflichtigen Anhängern, die hinter Kraftfahrzeugen geführt werden können Sie ein rotes Kennzeichen beantragen um dieses für folgende Fahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen zu verwenden:
- Probefahrten: Feststellung und Nachweis der Gebrauchsfähigkeit
- Prüfungsfahrten: Durchführung der Prüfung eines Fahrzeugs durch
- amtlich anerkannte Sachverständige oder
- eine Prüferin oder einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
- eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
- Überführungsfahrten: Das Fahrzeug soll an einen anderen Ort gebracht werden.
Dies gilt auch für eine notwendige Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer oben genannten Fahrt sowie für eine notwendige Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges.
Die Zuteilung erfolgt befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen.
Als Privatperson sind Sie nicht berechtigt, ein solches rotes Kennzeichen zu führen.
Bei Verwendung des roten Kennzeichens muss ein besonderes Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen geführt werden. Die Ausgabe eines solchen Fahrzeugscheinheft erfolgt durch die Zulassungsbehörde.
Zuständigkeit
Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Postanschrift
Glärnischstr. 1-3
88041 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 204 0
info@bodenseekreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit des Antragstellers, zu belegen in der Regel durch:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
- Angemeldeter Kfz-bezogener Gewerbebetrieb
- Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Vorgängen offen sein
- Keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie zum Beispiel Zinsen, Säumniszuschläge)
Ablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung des roten Kennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Sie erhalten das rote Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft von der Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zuteilung des roten Kennzeichens.
Sonstiges
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
Fristen
Keine
Hinweis: Der Antrag kann jederzeit bei der zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Das rote Kennzeichen darf erst nach erfolgter Zuteilung durch die Behörde genutzt werden. Eine rückwirkende Nutzung ist nicht zulässig.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass von den Gewerbetreibenden
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- aktuelle Gewerbeanmeldung
- bei juristischen Personen: zusätzlich
- Handelsregisterauszug
- Personalausweise aller Mitglieder der Geschäftsführung beziehungsweise der Personen mit Prokura
- Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
- aktueller Nachweis der Zuverlässigkeit, zum Beispiel:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
Kosten
Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Rechtsgrundlage
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung-FZV):
- § 41 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Ort Ihres Betriebssitzes ein.
Freigabevermerk
18.09.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg