Benachrichtigung über die Anwendung einer Ausnahmeregelung bei der Inbetriebnahme einer elektrischen Schaltanlage, die fluorierte Treibhausgase als Isolier- oder Schaltmedien nutzt
Wenn Sie als Betreiber eine elektrischer Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen neu in Betrieb nehmen wollen, müssen hierzu die Nutzung einer Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 anzeigen. Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.
- Weitere Informationen zur F-Gas-Verordnung finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes
- Factsheet zu Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen
- Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung
- Liste der zuständigen Vollzugsbehörden der Bundesländer
Zuständigkeit
Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Postanschrift
Glärnischstr. 1-3
88041 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 204 0
info@bodenseekreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Eine Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase VO) soll in Anspruch genommen werden.
Die möglichen Ausnahmen beziehen sich auf folgende Artikel der Verordnung:
- Artikel 13 Absatz 11 a-d: Keine Alternative im Rahmen der Vergabe möglich: Inbetriebnahme erlaubt, wenn nach Vergabeverfahren keine F-Gas-freie oder GWP
Ablauf
Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.
Sonstiges
Für die verbindliche Prüfung, ob eine der genannten Ausnahmen tatsächlich vorliegt, ist ausschließlich der vollständige Wortlaut der europäischen F-Gase-Verordnung maßgeblich. Die Verantwortung für die rechtliche Bewertung und Dokumentation liegt bei den Betreibern.
Nachweisdokumente über die Nutzung der Ausnahme sind für mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Fristen
Vor Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage.
Erforderliche Unterlagen
- Der Betreiber hat die Pflicht, eine vollständige und transparente Dokumentation zu führen, die den Anspruch auf die jeweilige Ausnahmeregelung rechtswirksam nachweist.
- Die Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage ist vorab bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Diese Dokumentation ist bei Aufforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.
Kosten
Keine
Rechtsgrundlage
Bezugsort
Errichtungsort der Anlage
Freigabevermerk
13.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg