Satzung der Jagdgenossenschaft Friedrichshafen 2

Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Oktober 2024 (GBl. S. 85) sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.10.2023 (GBl. s. 411) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft Friedrichshafen 1 am 15.07.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Sitz

Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Friedrichshafen 2“. Die Jagdgenossenschaft hat ihren Sitz in Friedrichshafen.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossinnen und Jagdgenossen) sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.
  2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums.
  3. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

§ 3 Aufgaben

Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen nach § 2 JWMG angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des dem Mitglied der Jagdgenossenschaft etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.

§ 4 Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind:

  1. die Versammlung der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen (§ 5)
  2. der Gemeinderat (§ 9) als Verwalter der Jagdgenossenschaft.

§ 5 Versammlung der Jagdgenossenschaft

  1. Die Versammlung der Jagdgenossenschaft wird vom Jagdvorstand mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.
  2. Die Versammlung der Jagdgenossenschaft ist durch den Jagdvorstand einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 8 getroffen werden müssen.
  3. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen ist vom Jagdvorstand mindestens zwei Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.
  4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.

§ 6 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft

  1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat eine Stimme.
  2. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder Gesamthandeigentümerinnen und Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Mitglieder der Jagdgenossenschaft nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.
  3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, ausgenommen bei Wahlen, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossinnen und Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
  4. Bei Wahlen bedarf ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
  5. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft kann das Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertretung ausüben.
  6. Jedes anwesende Mitglied der Jagdgenossenschaft oder ein sonst Bevollmächtigter nach Nr. 5 kann höchstens fünf abwesende Mitglieder der Jagdgenossenschaft vertreten.

§ 7 Sitzungsniederschrift

  1. Über die Versammlung der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, bei Wahlen nur nach Stimmen, enthält. Die Niederschrift ist von der, die Versammlung leitenden Person, die vom Jagdvorstand bestimmt wird und, falls eine schriftführende Person bestellt ist, auch von dieser zu unterzeichnen.
  2. Zuständig für die Bestellung einer Schriftführung ist ebenfalls der Jagdvorstand.

§ 8 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossenschaft

Die Versammlung der Jagdgenossenschaft beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:

  1. die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands),
  2. die Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
  3. die Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
  4. die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,
  5. die Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Absatz 4 JWMG,
  6. den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften,
  7. Änderungen der Satzung,
  8. Erhebung von Umlagen.

§ 9 Verwaltung der Jagdgenossenschaft 

  1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wird nach § 15 Absatz 7 JWMG für sechs Jagdjahre auf den Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft als Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Oberbürgermeister, die Bürgermeister, die Ortschaftsräte, einen beschließenden Ausschuss und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. Insbesondere kann der Gemeinderat dem Oberbürgermeister die dem Gemeinderat nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben zur dauerhaften Erledigung durch die Hauptsatzung der Gemeinde übertragen.
  3. Die Kosten der Verwaltung der Jagdgenossenschaft trägt die Jagdgenossenschaft.

§ 10 Aufgaben des Gemeinderats 

  1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 3 dieser Satzung wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.
  2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.
  3. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
  4. Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossenschaft,
  5. Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossenschaft,
  6. Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfenden,
  7. Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,
  8. Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,
  9. Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
  10. Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet,
  11. Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan,
  12. Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen,
  13. Gestaltung der Jagdbezirksgrenzen,
  14. Bildung von Jagdbögen.

§ 11 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster)

  1. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossinnen und Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk, zu erstellen.
  2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.

§ 12 Verfahren bei der Jagdverpachtung

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe oder Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet.

§ 13 Abschussplanung

  1. Soweit die Festsetzung eines Abschussplans erforderlich ist, legt der Gemeinderat den von den Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr (§ 17) oder für die kommenden zwei oder drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird beim Bürgermeisteramt Friedrichshafen ausgelegt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Der Gemeinderat wird die Einwendungen, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschussplan vermerken.
  2. Jagdgenossenschaft und Jagdpachtende haben eine Zielvereinbarung zur Abschussgestaltung zu treffen. Die Vereinbarung ist formlos zu gestalten und den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.
  3. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sind regelmäßige Streckenmeldungen über das Wildtierportal einzureichen.


§ 14 Anteil an Nutzungen und Lasten

Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

§ 15 Verwendung des Reinertrags

  1. Die Versammlung der Jagdgenossenschaft kann beschließen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung für Belange der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung gestellt wird. 
    (z. Bsp. für die Unterhaltung und den Bau von Wald- und Feldwegen sowie zur Förderung ökologischer Maßnahmen im Jagdbezirk durch die Gemeinde).
  2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das einem Beschluss nach Abs.1 nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung des entsprechenden Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Jagdvorstand geltend gemacht wird.
  3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach Abs.. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei.
  4. Entfällt auf ein Mitglied der Jagdgenossenschaft ein geringerer Reinertrag als 50 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 50 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen das Mitglied aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.

§ 16 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.
  2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 17) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen.

§ 17 Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 1. April bis 31. März.

§ 18 Umlagen

  1. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn bei einem Rechnungsabschluss nach § 16 Nr. 2 festgestellt wird, dass die Ausgaben die Einnahmen überschritten haben.
  2. Die Beiträge zur Umlage der Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Jagdgenossen gemäß Nr.1 zur Zahlung an die Jagdgenossenschaft fällig.
  3. Umlagebeiträge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.

§ 19 Bekanntmachungen

  1. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft und die Auslegung des Abschussplans werden ortsüblich öffentlich bekannt gegeben.
  2. Im Übrigen werden die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft ortsüblich veröffentlicht.

§ 20 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung der Jagdgenossenschaft vom 26.07.2019 außer Kraft.

Friedrichshafen, den 13.08.2025

gez. Simon Blümcke
Oberbürgermeister

Vorstehende Satzung wird genehmigt:

Friedrichshafen, den 19.08.2025

gez. Elmar Reisch
Untere Jagdbehörde, Landratsamt

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzungen gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.