Sportförderrichtlinien

Sportförderungsrichtlinien der Stadt Friedrichshafen aus Mitteln der Zeppelin-Stiftung

(7. Änderungsfassung)
Herausgeber: Stadt Friedrichshafen, Amt für Bildung, Familie und Sport, 01.01.2017

Inhaltsverzeichnis
A) Grundsätze der Sportförderung der Stadt Friedrichshafen

  1. Leitbild einer sport- und bewegungsgerechten Stadt
  2. Die Förderstruktur
    1. Infrastrukturelle Förderung
    2. Förderung der Organisationsformen
    3. Förderung der Angebotsstrukturen
  3. Ziele und Vorgehensweisen

B) Sportvereinsförderung der Stadt Friedrichshafen aus Mitteln der Zeppelin-Stiftung

Vorwort zur Zeppelin-Stiftung

  1. Grundsätze der Sportförderung
  2. Aufnahme in die Vereins-Sportförderung
  3. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung eines Sportvereins
  4. Ausnahmeregelungen
  5. Arten der Vereins-Sportförderung
    1. Allgemeine jährliche Sportvereinsförderung
      1. Förderbeiträge für Kinder und Jugendliche
      2. Personalkostenzuschuss für ehrenamtliche Übungsleiter, Trainer und Vereinsmanager
      3. Zuschüsse zu den laufenden Kosten für Vereinssportanlagen
      4. Verwaltungskostenpauschale
      5. Antragsstellung und Hinweise zur allg. jährlichen Sportförderung
    2. Fahrt- und Übernachtungskostenzuschüsse
      1. Antragsstellung
    3. Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen
      1. Antragsstellung
    4. Förderung von Hauptamtlichkeit zur Unterstützung des Ehrenamtes
      1. Hauptamtliche Trainer (sportartenspezifisch)
      2. Antragsstellung und Bestimmungen
    5. Zuschüsse für die Beschaffung von Sport- und Pflegegeräten
      1. Antragsstellung und Bestimmungen
    6. Zuschüsse für Baumaßnahmen
      1. Baukostenzuschüsse (Neu-, Um- und Ausbau)
      2. Zuschüsse für Sanierungsmaßnahmen von Vereinssportanlagen
      3. Sanierungen von Großsportanlagen
      4. Überlassung von städt. Grund und Boden
      5. Mieten und Pachten
      6. Antragsstellung und Bestimmungen
    7. Niederschlagswassergebühren
      1. Antragsstellung
    8. Ehrungen und Jubiläen
      1. Jubiläen
      2. Pokale / Ehrengaben
      3. Antragsstellung zu Jubiläums- und Ehrengaben
      4. Ehrenbrief für Verdienste um die Stadt Friedrichshafen
      5. Sportlerehrung
    9. Sportveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung
      1. Organisatorische Hilfen
      2. Zuschüsse für finanzielle Defizite im sportlichen Bereich
      3. Antragsstellung
    10. Überlassung von städtischen Sportanlagen
  6. Unterstützung für den Stadtverband Sporttreibender Vereine Friedrichshafen e.V.
    1. Projektmittel
    2. Verwaltung und Kursprogramm

A) Grundsätze der Sportförderung der Stadt Friedrichshafen

  1. Leitbild einer sport- und bewegungsgerechten Stadt
    Der Sport ist ein unverzichtbarer Bestandteil einer modernen Gesellschafts-, Bildungs- und Gesundheitspolitik. Aus diesem Grund ist eine enge partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten und Trägern des Sports eine unabdingbare Notwendigkeit.
    Mit dem Ziel der „sport- und bewegungsgerechten Stadt Friedrichshafen“ sollen Angebote, Organisationsformen und Sport- und Bewegungsräume optimiert und zukunftsgerecht gestaltet werden. Dabei ist in Anbetracht der Herausbildung neuer Sport- und Bewegungsbedürfnisse eine kontinuierliche Weiterentwicklung der bisherigen Sportstrukturen sowohl im organisierten Sport als auch auf kommunaler Ebene erforderlich.
    Sportvereinen – als Teil des bürgerlichen Engagements einer Stadt – wird dabei eine tragende Rolle zugeschrieben. Sie übernehmen verantwortungsbewusst eine Vielzahl von sozialen Aufgaben und leisten einen wesentlichen Beitrag in der Kinder- und Jugendförderung. Damit alle Beteiligten ihrer sozialen Verantwortung sowie den erforderlichen Aufgaben gerecht werden können, fördert die Stadt Friedrichshafen aus Mitteln der Zeppelin-Stiftung den Sport und die örtlichen Sportvereine wie nachfolgend beschrieben.
  2. Die Förderstruktur
    1. Infrastrukturelle Förderung
      Die städtische Förderung überwiegend aus Mitteln der Zeppelin-Stiftung umfasst alle Ebenen von Sport- und Bewegungsräumen (dezentrale und wohnortnahe Grundversorgung mit Sport-, Spiel-, und Bewegungsräumen, Bewegungszentren für den einzelnen Stadtteil, normgerechte Sportstätten für den Freizeit-, Wettkampf- und Spitzensport). Alle Teile der Stadtverwaltung sollten diesen Grundsatz bei der weiteren Arbeit als Leitbild berücksichtigen und alle Belange des Sports frühzeitig in die Planungen einbeziehen.
    2. Förderung der Organisationsformen
      Die verstärkte Zusammenarbeit der Sportvereine untereinander und mit Dritten sowie die Stärkung des Stadtverbands Sporttreibender Vereine haben vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen eine besondere Relevanz. Sie nehmen insbesondere den organisierten Sport in die Pflicht, kompromissbereit und innovativ neue und zukunftsorientierte Wege zu gehen. Daher sollen künftig auch Kooperation und Fusionen von Sportvereinen, sofern diese zum Wohl des Sports geschehen, gefördert werden.
    3. Förderung der Angebotsstrukturen
      In Anbetracht der gesellschaftlichen Entwicklung und der damit verbundenen Aufgaben sollen folgende Bereiche verstärkt gefördert werden:
      - Kinder- und Jugendsport
      - Gesundheits- und Seniorensport
      - Projektförderung (z. B. Kooperationen, Ganztagsbetreuung an Schulen, Sportangebote für Migranten und Migrantinnen, Bewegungserziehung im Kindergarten, ...)
  3. Ziele und Vorgehensweisen
    Die Stadt Friedrichshafen fördert die Schaffung einer sport- und bewegungsgerechten Stadt. Hierzu gehören u. a. die Weiterentwicklung des Rad-, Lauf-, Inlineskate- und Reitwegenetzes, die Erhaltung des Bestandes der vorhandenen und die Schaffung von weiteren öffentlichen Spiel – und Bewegungsflächen (z.B. Öffnung von Schulhöfen, Bolzplätzen) sowie die Unterstützung neuer Inhalte oder Angebotsformen im Rahmen von Projekten. Gleichzeitig werden bei Neu- und Umbaumaßnahmen die Schaffung behindertenfreundlicher Zugangs und Nutzungsmöglichkeiten berücksichtigt. Diese Maßgaben sind von der gesamten Stadtverwaltung zu berücksichtigen. Durch diese Maßnahmen werden vor allem die Möglichkeiten des unorganisierten Sporttreibens verbessert.
    Die Zeppelin-Stiftung fördert die örtlichen Sportvereine sowie den Stadtverband Sporttreibender Vereine (SSV) nach Maßgabe dieser Richtlinien (B).
    Der Stadtverband Sporttreibender Vereine hat ein Anhörungsrecht in allen Belangen des Sports.
    Die Entscheidung, ob ein Modell-Projekt aus den dem SSV zur Verfügung gestellten „finanziellen Projektmitteln oder über sächliche Leistungen (z.B. Raumbelegung)“ gefördert wird, trifft der Vorstand des Stadtverbandes Sporttreibender Vereine. Dabei können auch Fusionen/Kooperationen bestehender Abteilungen/Vereine gefördert werden, sofern das Wohl des Sports nachweislich im Vordergrund steht.
    Beim Fachamt für Sport werden alle Anfragen zum Themenkomplex Sport, Sportvereinsbetreuung und -förderung kanalisiert und in enger Abstimmung mit dem SSV bearbeitet.

B) Sportvereinsförderung der Stadt Friedrichshafen aus Mitteln der Zeppelin-Stiftung

Vorwort zur Zeppelin-Stiftung

Die Zeppelin-Stiftung ist eine nicht-rechtsfähige, örtliche Stiftung und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Die Förderung durch die Zeppelin-Stiftung soll vorrangig den Bürgerinnen und Bürgern Friedrichshafens zugutekommen. Gemäß ihren Stiftungszwecken unterstützt sie viele Aspekte des sozialen und kulturellen Engagements in Friedrichshafen, wie zum Beispiel die Kinder- und Jugendarbeit, den Bildungs- und Erziehungsbereich, Leistungen im Gesundheits- und Pflegebereich, die Förderung von Kunst und Kultur.
Auch die Förderung des Sports ist als einer der Stiftungszwecke in der Satzung der Zeppelin-Stiftung fest verankert. Die Unterstützung der Sportvereine ist der Zeppelin-Stiftung ein besonderes Anliegen. Die Zeppelin-Stiftung hilft hier mit Zuschüssen für die Nachwuchsförderung und für die Qualifizierung von Übungsleitern, bei der Unterhaltung der Sport- und Wettkampfstätten, bei Wettkämpfen und Ehrengaben. Weiterhin ehrt die Zeppelin-Stiftung jedes Jahr Sportlerinnen und Sportler, die Herausragendes in ihrer Disziplin geleistet haben. Die Details zu den verschiedenen Zuschüssen können den nachfolgenden Richtlinien entnommen werden.

  1. Grundsätze der Sportförderung
    Die Förderung richtet sich nach den haushaltsmäßig bereitgestellten Mitteln. Es handelt sich um reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Friedrichshafen aus Mitteln der Zeppelin-Stiftung. Auf diese Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist durch einen Verwendungsnachweis zu belegen.
    Vereinsfördermittel müssen vor der Realisierung einer Maßnahme beim Fachamt für Sport beantragt werden. Hierbei sind die jeweils festgelegten jährlichen Fristen einzuhalten. Nachträglich eingereichte Anträge werden nicht zur Entscheidung angenommen.
    Erst nach Erhalt eines positiven schriftlichen Zuschussbescheides besteht ein Anspruch auf den Zuschuss aus Mitteln der Zeppelin-Stiftung. Zu Unrecht erhaltene Beiträge und Zuschüsse müssen zurückbezahlt werden. Näheres wird im jeweiligen Bewilligungsbescheid geregelt.
    Vereine werden von der jeweiligen Förderung ausgeschlossen, wenn sie nicht alle möglichen Zuschussquellen voll ausschöpfen und offen legen (z. B. Landeszuschüsse oder Sponsoren) oder wissentlich eine Überfinanzierung herbeiführen. Mögliche Zuschüsse werden im Falle einer Überfinanzierung grundsätzlich entsprechend gekürzt.
    Der aktualisierte Nachweis der Gemeinnützigkeit eines Vereins muss unaufgefordert beim Fachamt für Sport eingereicht werden. Sind die erforderlichen Voraussetzungen für die Förderung eines Sportvereins nicht mehr voll erfüllt, hat der Verein dies unverzüglich mitzuteilen. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Fördervoraussetzungen, so hat ein bereits geförderter Verein auf Verlangen der Verwaltung die gewünschten aktuellen Unterlagen (z. B. Mitgliederlisten) unverzüglich vorzulegen. Nicht gefördert werden alle Formen des Motorsports (Land, Luft und Wasser), des Betriebssports sowie des Profisports.
  2. Aufnahme in die Vereins-Sportförderung
    Die Aufnahme in die Sportvereinsförderung erfolgt auf Antrag eines Vereins unter Nachweis der im Abschnitt B.3. der Sportförderungsrichtlinien (siehe unten) geforderten Voraussetzungen.
    Neu in die Förderung aufgenommen werden können zudem nur Sportvereine, die Sportarten anbieten, welche bislang im Stadtgebiet noch nicht auf Vereinsbasis angeboten werden. Der zuständige Gemeinderatsausschuss entscheidet über die Aufnahme.
  3. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung eines Sportvereins
    Gefördert werden Sportvereine,
    1. die ihren Sitz in Friedrichshafen haben und die grundsätzlich allen Einwohnern von Friedrichshafen offen stehen.
    2. deren Vereinsmitglieder mindestens zu 60 % Einwohner von Friedrichshafen sind. Sie können die volle Regelförderung erhalten. Vereine mit weniger als 60 % Einwohner von Friedrichshafen können einen reduzierten Zuschuss erhalten. Die Reduzierung wird in Abhängigkeit des Anteils der Vereinsmitglieder aus Friedrichshafen berechnet. Somit kann z.B. ein Sportverein mit 50 % in Friedrichshafen wohnhaften Vereinsmitgliedern 83,3 % der Regelförderung und ein Sportverein mit 30 % in Friedrichshafen wohnhaften Vereinsmitgliedern 50 % der Regelförderung erhalten.
      Nicht gefördert werden Sportvereine, die weniger als 30 % in Friedrichshafen wohnhafte Vereinsmitglieder haben Diese Vereine erhalten keine (auch keine anteilige) Förderung.
      Diesbezüglich müssen geeignete Nachweise zur Mitgliederstruktur des Vereins (z. B. durch Mitgliederlisten, Stellungnahme des Vorstandes zur Bedeutung des Vereins) jährlich eingereicht werden bzw. jederzeit einsehbar sein.
    3. die im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen sind und deren Gemeinnützigkeit im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen anerkannt und nachgewiesen wurde.
    4. die mindestens 50 Mitglieder haben und davon mindestens 15 unter 18 Jahre alt sind, der Nachweis erfolgt über die Bestandserhebung des jeweiligen Landesverbandes (WLSB, BSB) bzw. über die Einreichung von Mitgliedslisten zum Stand 01.01. eines Jahres.
    5. die für aktive Mitglieder mindestens folgende Mitgliedsbeiträge erheben
      je Mitglied bis 18 Jahre sowie Schüler, Studenten, Freiwilligendienstleistende – 40,00 € pro Jahr
      je Mitglied über 18 Jahren – 80,00 € pro Jahr
      Ermäßigungen aus sozialen Gründen (Familien, Arbeitslose, Rentner, …) liegen im Ermessen des jeweiligen Vereines. Ebenso kann für fördernde Mitglieder ein vergünstigter Beitrag festgelegt werden.
    6. a) die im Vereinsheim zwei gängige alkoholfreie Getränke billiger als das günstigste alkoholische Getränk (für die gleiche Menge) anbieten.
      b) die im Vereinsheim das Rauchverbot umsetzen.
    7. die Sportarten anbieten, bei denen die körperliche Bewegung im Mittelpunkt der sportlichen Betätigung steht.
    8. die belegen können, dass sie den Erfordernissen zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 72a SGB VIII im Zusammenhang mit den erweiterten Führungszeugnissen für Ehrenamtliche nachgekommen sind. Dazu ist es erforderlich die entsprechende Vereinbarung mit dem Jugendamt des Landratsamtes Bodenseekreis abzuschließen und nachzuweisen.

      Die Nachweise zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen sind jährlich zu erbringen. Ohne die Nachweise (zu 3.1, bis einschließlich 3.4) können aus stiftungsrechtlichen Gründen für das jeweilige Kalenderjahr keine Zuschüsse bewilligt bzw. ausbezahlt werden. Nähere Informationen zur Antragsstellung finden Sie unter www.sportförderung.friedrichshafen.de.
  4. Ausnahmeregelungen
    Auf Antrag entscheidet der zuständige gemeinderätliche Ausschuss (bei finanziellen Auswirkungen unter Einbezug des Finanz- und Verwaltungsausschusses), ob Sportvereine, die diese Voraussetzungen nicht oder nur zum Teil erfüllen, trotzdem gefördert werden sollen. Dies gilt auch für Vereine, die bereits in der Förderung sind und die Voraussetzung nicht mehr vollständig erfüllen. Im Hinblick auf eine gezielte Förderung des Gesundheits- und Seniorensports wurden die Reha- Sport-Gemeinschaft Friedrichshafen e.V., der Gehörlosen-Sportclub „Bodensee“ Friedrichshafen 1968 e.V. und der Boule Club Friedrichshafen e. V. von der Auflage der Mindestmitgliedsanzahl von unter 18-jährigen befreit.
  5. Arten der Vereins-Sportförderung
    1. Allgemeine jährliche Sportvereinsförderung
      1. Förderbeiträge für Kinder und Jugendliche
        Für jedes Mitglied bis 18 Jahre erhält der Verein einmal jährlich 21,00 €. Bemessungsgrundlage für den Beitrag ist die alljährliche Bestandserhebung des Landessportbundes (A-Meldung). Vereine, die nicht Mitglied des Landessportbundes sind, haben ihre Mitgliederzahlen - getrennt nach den Altersgruppen bis 18 Jahre und darüber – durch Einreichen einer Namensliste nachzuweisen.
      2. Personalkostenzuschuss für ehrenamtliche Übungsleiter, Trainer und Vereinsmanager
        Für jeden ehrenamtlich eingesetzten Übungsleiter, Vereinsmanager und Trainer wird unter gültiger Lizenzvorlage und Einsatznachweis (Einsatzzeiten/Halle bzw. Sportplatz/Gruppe) einmal jährlich ein Personalkostenzuschuss in Höhe von 150,00 € gewährt. Für den Fall, dass ein Übungsleiter bzw. Trainer in Personalunion auch Vereinsmanager ist, kann eine Doppelbezuschussung gewährt werden.
      3. Zuschüsse zu den laufenden Kosten für Vereinssportanlagen
        - Rasenplätze – 0,33 € pro m²
        - Kunstrasen-, Kunststoff-, Tennis-, Beach- und Bouleplätze – 0,22 € pro m²
        - aufgeführte Plätze mit Flutlichtanlagen – 0,17 € pro m²
        - überdachte Sportstätten – 13,20 € pro m²
        - Dusch- und Umkleidekabinen (pro Doppeleinheit) – 605,00

        Die Zeppelin-Stiftung übernimmt die Kosten für eine einmal jährlich durchzuführende Regenerationsmaßnahme sowie für die Düngung der Rasenplätze. Die Art der Regenerationsmaßnahme ergibt sich aus einer jährlich mit dem Stadtbauamt, Abt. Grünflächen, durchgeführten Sportplatzbegehung.
        Die Zuschüsse zu den laufenden Kosten für vom Verein zu unterhaltende Sportanlagen werden nur einmal jährlich gewährt, wenn die vereinsseitige Pflege der Anlage ordnungsgemäß erfolgt. Das Fachamt für Sport führt hierzu regelmäßig Kontrollen durch und kann ggf. Zuschüsse kürzen. Größenangaben bzw. Beschaffenheit der Sportanlagen müssen bei Änderungen der Sportstättenstruktur angegeben werden.
      4. Verwaltungskostenpauschale
        Für jedes Vereinsmitglied erhält der Verein einmal jährlich 3,00 €. Bemessungsgrundlage für den Beitrag ist die alljährliche Bestandserhebung des Landessportbundes (A-Meldung). Vereine, die nicht Mitglied des Landessportbundes sind, haben ihre Mitgliederzahlen – getrennt nach den Altersgruppen bis 18 Jahre und darüber – durch Einreichen einer Namensliste nachzuweisen.
      5. Antragsstellung und Hinweise zur allg. jährlichen Sportförderung
        Der Antrag zur allgemeinen jährlichen Sportförderung (Positionen 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3 sowie 5.1.4) ist unaufgefordert bis spätestens zum 30.04. eines Jahres ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen
        1. Ausgefüllter städtischer Erhebungsbogen zur allgemeinen jährlichen Sportförderung
        2. Unterlagen zum Beleg der Förderfähigkeit (z.B. Nachweis der Gemeinnützigkeit
        3. Vollständige jährliche Bestandserhebung des Landessportbundes (u. U. Mitgliederliste) zum 01.01. eines Jahre
        4. Lizenzen und Einsatznachweise der Übungsleiter usw.

        Nicht fristgerecht eingereichte (bzw. unvollständige) Anträge, werden nachrangig bearbeitet. Es ist in diesen Fällen mit einer zeitlich verzögerten Auszahlung bis hin zur Nichtgewährung der allg. jährlichen Sportförderung zu rechnen. Die Antragsformulare und eine Checkliste zur jährlichen Sportförderung steht unter der Adresse www.sportförderung.friedrichshafen.de zum Download zur Verfügung.
    2. Fahrt- und Übernachtungskostenzuschüsse
      Gefördert wird die Teilnahme von Schülern, Jugendlichen und Aktiven an Meisterschaften sowie Pokal- / Liga- / Rundenwettkämpfen ab Landesebene (Württemberg bzw. Baden) aufwärts.
      Dabei wird kein Zuschuss für die Teilnahme an Qualifikationsturnieren bzw. Vorrunden zu Landesmeisterschaft und die Teilnahme an Landesligen, die mehrgleisig sind, gewährt.
      Des Weiteren werden nur Fahrtkostenzuschüsse zu den Auswärtsspielen (von Friedrichshafen aus) gewährt.
      Im Einzelnen können folgende Zuschüsse gewährt werden:

      Fahrtkostenzuschuss

      - Flug- bzw. Bahnkosten (2. Klasse) zuzüglich notwendiger Zuschläge – 50 %
      - PKW – 0,10 € / km
      - PKW mit Anhänger – 0,15 € / km
      - Kleinbus (ab min. 5 Personen) – 0,20 € / km
      - Busbenutzung von Gruppen und Mannschaften ab 12 Personen – 0,80 € / km
      Zuschüsse zu Flugkosten werden nur gewährt, wenn diese Kosten geringer oder gleich hoch sind wie die Kosten mit der Bundesbahn bzw. die Kosten für Fahrten mit dem PKW/Bus oder dessen Nutzung unzumutbar sind. Wird trotz höherer Kosten der Flug bevorzugt, können für die Zuschussberechnung nur Kosten für die preisgünstigste Alternative zugrunde gelegt werden.
      Bei mehrtägigen Veranstaltungen können die Fahrtkosten nur einmal abgerechnet werden, es sei denn, die Zuschüsse zu den Übernachtungskosten würden höher ausfallen als eine weitere Fahrt.

      Übernachtungskostenzuschuss
      Zuschuss je Teilnehmer bis 10,00 € der tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten.

      Spitzensportförderung
      Mannschaften in den beiden obersten Klassen/Ligen (I. und II. Bundesliga) ihres Spitzenfachverbandes werden bei Pflicht- und Pokalwettkämpfen sowie Endrundenwettkämpfen zur Deutschen Meisterschaft zusätzlich gefördert. Der Fördersatz für jeden bezuschussungsfähigen Teilnehmer beträgt 30,50 € pro Wettkampftag. Dasselbe gilt für Einzelsportler, die an den Deutschen Meisterschaften teilnehmen.
      In gleicher Höhe wie für einen aktiven Wettkämpfer kann auch ein Betreuer, ein Trainer und, sofern vom Verband vorgeschrieben, ein Kampfrichter hinsichtlich der Punkte a) bis c) bezuschusst werden.

      Sonstige Meisterschaften
      a) Besondere Meisterschaften und Wettkämpfe auf Landesebene und Bundesebene In besonderen Fällen kann auf Antrag die Teilnahme an diesen Wettkämpfen gefördert werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regel die Hälfte des Zuschusses, der für offizielle Meisterschaften gewährt wird.
      b) Europameisterschaften, Weltmeisterschaften, Olympische Spiele
      Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen kann ebenfalls gefördert werden, sofern für die Kostenübernahme nicht der entsprechende Sportfachverband zuständig ist. Über die Höhe des Zuschusses wird von Fall zu Fall entschieden.
      c) Seniorenmeisterschaften
      Ausgewählte „Seniorenwettkämpfe“ können bezuschusst werden. Bei der Auswahl der Wettkämpfe werden vorrangig die Qualität des Wettkampfes, die Teilnehmerzahl und/oder ggf. vorhandene soziale Aspekte als Entscheidungskriterium herangezogen.

      1. Antragsstellung
        Zuschüsse zu Fahrt- und Übernachtungskostenzuschüsse für Wettkämpfe sind mit dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
        - Nachweis der Wettkampfteilnahme (z.B. durch Ergebnislisten
        - Beleg der angefallenen Kosten (Übernachtung, Bahn- oder Flugkosten etc.
        - Für die Spitzensportförderung ist es zudem erforderlich, die Wettkampftage mit aktiver Teilnahme zu belegen.

        Das Antragsformular steht unter der Adresse www.sportförderung.friedrichshafen.de zum Download zur Verfügung.

    3. Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen
      Gefördert werden Lehrgänge zum Erwerb bzw. zur Verlängerungen von Lizenzen für ehrenamtliche Übungsleiter, Übungsleiter-Assistenten, Trainer und Vereinsmanager.
      Kosten für diese Lehrgänge können zu 50 % bezuschusst werden. Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang Fahrt- und Übernachtungskostenzuschüsse (analog der Förderung für Wettkämpfe, siehe 5.2.) gewährt werden.
      Der Lizenzerwerb muss beim entsprechenden Fachverband erfolgen. Bei Sportarten die keinem Fachverband angeschlossen sind, kann eine Ausnahmeregelung getroffen werden.
      Es werden max. 2 Lehrgänge je nach Lizenzverlängerungszeitraum und je Lizenz anerkannt, gleichgültig, ob die 20 zur Lizenzverlängerung nötigen Unterrichtseinheiten erreicht sind.
      1. Antragsstellung
        Zuschüsse für Qualifizierungsmaßnahmen sind mit dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
        - Kopie der erworbenen bzw. verlängerten Lizenz
        - Beleg der angefallenen Kosten für die Lizenz
        - Beleg der angefallenen Kosten (Übernachtung, Bahn- oder Flugkosten etc.
        - Nachweis, dass die Kosten vom Verein getragen wurden
        Das Antragsformular steht unter der Adresse www.sportförderung.friedrichshafen.de zum Download zur Verfügung.
    4. Förderung von Hauptamtlichkeit zur Unterstützung des Ehrenamtes
      1. Hauptamtliche Trainer (sportartenspezifisch)
        Die Bezuschussung von hauptamtlichen Trainern, fest angestellt oder auf Honorarbasis, erfolgt zur Förderung des Leistungs- und Spitzensports im Kinder- und Jugendbereich. Die Bezuschussung von hauptamtlichen Trainern im Profisport ist ausgeschlossen.
        Der Zuschuss beträgt max. 10.500,00 € jährlich je hauptamtlich beschäftigten Trainer und wird ausschließlich als Anteilsfinanzierung von bis zu 50 % des jährlichen Arbeitgeberaufwandes gewährt. Pro Sportart kann nur ein Trainer gefördert werden.

        Profil und Aufgabenbereich der Trainer
        Die Trainer müssen mindestens eine gültige B-Trainer- Lizenz des jeweiligen Fachverbandes besitzen. Der Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass der angestellte Trainer während des Anstellungsverhältnisses die erforderlichen Lizenzverlängerungslehrgänge besucht.
        Die Trainer haben ein umfassendes Aufgabengebiet:
        - Aufbau- und Nachwuchsarbeit Talentsichtung in Friedrichshafener Schulen
        - Wettkampfbetreuung
        - Trainingsplanung und praktische Durchführung der Trainingseinheiten
        - Bei Bedarf Durchführung von Fortbildungsangeboten für ehrenamtliche Trainer und Übungsleiter aus Friedrichshafener Sportvereine
        - Schaffung von vereinsübergreifenden sportartspezifischen Kooperationen

        Antragsstellung und Bestimmungen

        Der Zuschussantrag ist schriftlich (formlos) zu stellen. Der Antrag muss folgende Unterlagen bzw. Inhalte beinhalten
        - Darstellung des Profils, der Qualifikation sowie des Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs der hauptamtlichen Kraft
        - Darstellung der Finanzierung
        - Bestätigung des Vereins, dass das erweiterte Führungszeugnis eingesehen wurde
        Über die Anträge entscheidet das zuständige gemeinderätliche Gremium. Die Zuschüsse werden jeweils befristet auf 2 Jahre bewilligt und sind demzufolge regelmäßig unaufgefordert neu zu stellen.
        Bezuschusst werden nur hauptamtliche Kräfte, die wenigstens einen Tätigkeitsumfang von einer halben Stelle aufweisen können.
        Zur Anerkennung der Förderfähigkeit und somit auch zur Auszahlung der Zuschüsse sind unaufgefordert der unterschriebene Arbeits- bzw. Honorarvertrag, die gültige Lizenz sowie ein Tätigkeitsbericht (1x jährlich im ersten Quartal eines Jahres) vorzulegen.

        Inhalte und Anforderungen an den Tätigkeitsbericht
        - Arbeitsaufgaben und Einsatzzeiten
        - Zielevaluation
        - Darstellung (Art, Zahl und Umfang) der Aktivitäten und Projekte (wie Veranstaltungen, Kurse, Kooperationen mit Schulen und Vereinen, besondere Projekte) inkl. der Teilnehmerzahlen dieser Projekte
        - Teilnehmerzahlen des regulären Sportbetriebs (betreute Sportler und Übungsleiter)
        - Erfolge des Jahres
        - Ziele für das Folgejahr, Fazit/Ausblick

        Die Bezuschussung erfolgt jeweils am Ende eines Quartals nach Eingang des Beleges der Gehaltsabrechnung für das betreffende Quartal und sofern die oben beschriebenen Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
    5. Zuschüsse für die Beschaffung von Sport- und Pflegegeräten
      Für die Anschaffung von Sport- und Pflegegeräten kann auf Antrag ein Zuschuss in Höhe von 50 % gewährt werden. Es werden nur Sport- und Pflegegeräte, deren Anschaffungskosten im Einzelfall 300,00 € übersteigen, gefördert. In Einzelfällen können Sätze von Sportgeräten, deren Gesamtkosten den Betrag von 300,00 € übersteigen, bezuschusst werden.
      Grundsätzlich nicht gefördert wird der Erwerb von Vereinsfahrzeugen sowie von allen Sportgeräten, die üblicherweise im persönlichen Eigentum der Sportausübenden sind (z.B. spezielle Kleidungsgegenstände). Davon nicht berührt ist der notwendige Bestand an vereinseigenen Sportgeräten wie z.B. Ruderboote, Kanus, Jollen, Segelflugzeuge und Sporträder, welche zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden.
      1. Antragsstellung und Bestimmungen
        Der Zuschussantrag ist schriftlich (formlos) und vor einer Beschaffung zu stellen. Im Antrag müssen der Grund der Beschaffung, der Verwendungszweck, die Einsatzbereiche sowie die Finanzierung des Sport- bzw. Pflegegerätes beschrieben sein.
        Detailfragen zum Antrag, Verfahren oder zum zeitlichen Ablauf können in einem Vorgespräch mit dem Fachamt für Sport geklärt werden (wird dringend empfohlen). Erst nach Erhalt eines positiven schriftlichen Zuschussbescheides besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss.
        Die Bewilligung des Zuschusses kann nur erfolgen, wenn ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
        Im nachgewiesenen Notfall kann ein Verein auf Antrag (via Email möglich) für eine Beschaffung kurzfristig eine zuschussunschädliche Investitions- bzw. Kauffreigabe erhalten. Dabei gilt es zu beachten, dass diese Freigabe keinerlei Aussage darüber beinhaltet, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt werden kann. Sie besagt lediglich, dass dem entsprechenden Verein die beantragte Beschaffung ohne vorherige Zuschussentscheidung später seitens der Stadt nicht als Ablehnungsgrund zur Last gelegt werden wird.
        Sollten die der Entscheidung zugrunde gelegten Barausgaben nicht erreicht werden, wird der Zuschuss im gleichen Verhältnis gekürzt. Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
        Weitere Informationen finden Sie unter www.sportförderung.friedrichshafen.de.
    6. Zuschüsse für Baumaßnahmen
      1. Baukostenzuschüsse (Neu-, Um- und Ausbau)
        Gefördert werden Baumaßnahmen, an deren Realisierung die Stadt Friedrichshafen ein Interesse hat. Anerkannt werden Kosten für den Neu-, Um- und Ausbau von Sportanlagen und der sportlichen Funktionsbereiche von Sportheimen sowie von Außensportanlagen.
        Die Baukostenzuschüsse für Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen werden im Einzelfall entschieden.
        Der Baukostenzuschuss beträgt für die Funktionsbereiche von Sportanlagen und Einrichtungen – einschließlich der notwendigen Nebenanlagen – 35 % der Gesamtkosten (Barausgaben).
        Für die Entscheidung, ob eine Maßnahme gefördert wird, werden folgende Parameter zu Grunde gelegt:
        Wenn die Sportanlage
        - im Stadtgebiet liegt (Ausnahme bilden hier die Skiheime)
        - auf vereinseigenem Grund und Boden errichtet wurde oder auf einem Grundstück liegt, über dessen Benutzung ein langfristiger (mind. 20 Jahre) Pachtvertrag abgeschlossen wurde
        - in Aufbau, Größe und Einrichtung den Wettkampfbestimmungen des jeweiligen Fachverbandes entspricht und
        - einem Öko- Check unterzogen wurde
        Wenn der Verein:
        - eine überproportionale Jugendarbeit aufweisen kann oder
        - in der beantragten Maßnahme ein innovatives bzw. zukunftsorientiertes Projekt umsetzt oder
        - Maßgaben des Sportentwicklungsplans (Datei nicht barrierefrei) berücksichtigt und diese in der Maßnahme umgesetzt wird (z.B. Vereinskooperationen, innovative Sportarten mit Entwicklungspotential, gesellschaftliche Entwicklung, Bedarfe,…)

        Nicht gefördert werden kommerziell betriebene Sportanlagen sowie Bootshäfen, Flugzeughallen, Bootshallen, Reithallen, Vereinsgaststätten, zusätzliche Parkplätze, Zugangsstraßen, Außenanlagen und Wohnungen.
      2. Zuschüsse für Sanierungsmaßnahmen von Vereinssportanlagen
        Für Sanierungsmaßnahmen an Vereinsanlagen, die dem Sportfunktionsbereich zuzuordnen sind und sofern sie nicht in die Kategorie Neu-, Um- und Ausbau einzuordnen sind, kann ein Zuschuss in Höhe von 35 % der Gesamtkosten (Barausgaben) gewährt werden.
        Unter einer Sanierung versteht man die baulich-technische Wiederherstellung oder Modernisierung eines Sportfunktionsbereiches. Um vorhandene Mängel festzustellen muss eine Modernisierungs-Voruntersuchung in Form eines Gutachtens durchgeführt werden, aus der die Schadensursache, das Schadensbild sowie die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen hervorgehen. Ziel ist die Wiederherstellung des standsicheren und zweckbestimmt nutzbaren Zustands eines Gebäudes bzw. Bereiches.
        Eine Sanierung geht über die Instandhaltung und Instandsetzung (Reparaturen) hinaus und schließt oft die Modernisierung ein, die auch Nutzungsanpassungen und erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz erforderlich machen kann.
        Eine Sanierung wird jedoch erst dann bezuschusst, wenn nachgewiesen wurde (zum Beispiel durch eine Begutachtung eines Stadtbauamtsmitarbeiters oder einer Fachfirma), dass die üblichen Maßnahmen der Bauunterhaltung immer sachgemäß und rechtzeitig durchgeführt wurden. (Üblicherweise ist davon auszugehen, dass dann Sanierungsmaßnahmen einzelner Gewerke wie Fenster, Außenputz, Dacheindeckung etc. erst nach ca. 20 Jahren erforderlich werden).
        Eine vom Verein erbrachte Eigenleistung kann bei der Abrechnung der Kosten berücksichtigt werden. Die geleisteten Stunden können in Anlehnung an die Handhabung des Württembergischen Landessportbundes somit die anrechenbaren Kosten der Maßnahme und somit die Zuschusssumme erhöhen. Eine ausführliche Erklärung (inkl. eines Beispiels) lässt sich unter www.sportförderung.friedrichshafen.de nachlesen.
      3. Sanierungen von Großsportanlagen
        Die Sanierungen von Kunstrasen- und Rasenplätzen sowie Laufbahnen und Kunststoffplätzen (inkl. der notwendigen Infrastruktur wie z.B. Flutlichtanlagen, Beregnungsanlagen oder Ballfangzäune) im Stadtgebiet werden mit 95 % (abzüglich eines eventuellen Landeszuschusses) bezuschusst. Die restlichen 5 % sind vom Verein in Bar oder ggf. in Form von Eigenleistungen bei den Sanierungsarbeiten zu leisten.
      4. Überlassung von städt. Grund und Boden
        Errichtet ein Verein eine von der Zeppelin-Stiftung geförderte Sportanlage und wird dazu ein Grundstück der Stadt oder Zeppelin-Stiftung benötigt, so wird – soweit es der Stadt oder der Zeppelin-Stiftung möglich ist – dieses im Wege der Pacht oder im Erbbaurecht dem Verein überlassen. Das Nähere wird vertraglich geregelt.
      5. Mieten und Pachten
        Mieten und Pachten für Grundstücke in Bezug zu Vereins-Sportanlagen bzw. deren Nutzung werden auf Antrag vollständig übernommen. Der Verein muss jedoch dabei in Vorleistung gehen. Die Auszahlungsgrundlage sind die Miet- und Pachtverträge.
      6. Antragsstellung und Bestimmungen
        Zuschussanträge zu den Punkten 5.6.1 bis 5.6.5 sind schriftlich (formlos) und vor der jeweiligen Baumaßnahme zu stellen. Den Anträgen sind Baupläne, ein Kostenvoranschlag, Zuschussbescheid des Landessportverbandes und ein Finanzierungsplan beizulegen. Des Weiteren ist die Notwendigkeit der Baumaßnahme (z.B. in Abhängigkeit des jeweils gültigen Sportentwicklungsplans (Datei nicht barrierefrei)) nachzuweisen.
        Erst nach Erhalt eines positiven schriftlichen Zuschussbescheides besteht ein Anspruch auf den Zuschuss.
        Baumaßnahmen werden nur dann bezuschusst, wenn die aktuellen Entwicklungen der jeweiligen Sportart und der gesamtgesellschaftlichen städtischen Gegebenheiten sowie Entwicklungen einen Bedarf der Maßnahme belegen. Ansonsten ist z.B. über eine zeitgemäße sportliche Umnutzung des Geländes oder der Räumlichkeiten nachzudenken.
        Die Bewilligung des Zuschusses kann nur erfolgen, wenn ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
        Im nachgewiesenen Notfall kann ein Verein auf Antrag (via E-Mail möglich) kurzfristig eine zuschussunschädliche Baufreigabe erhalten. Dabei gilt es zu beachten, dass diese zuschussunschädliche Baufreigabe keinerlei Aussage darüber beinhaltet, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt werden kann. Sie besagt lediglich, dass dem entsprechenden Verein die beantragte Maßnahme ohne vorherige Zuschussentscheidung später seitens der Stadt nicht als Ablehnungsgrund zur Last gelegt werden wird.
        Sollten die der Entscheidung zugrunde gelegten Barausgaben nicht erreicht werden, wird der Zuschuss im gleichen Verhältnis gekürzt. Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
        Weitere Informationen zur Antragsstellung, den Zuschussbestimmungen und zum Thema Anrechnung der Eigenleistung finden Sie unter www.sportförderung.friedrichshafen.de.

        Genehmigungsverfahren
        Die Anträge werden zunächst verwaltungsintern besprochen, auf Zuschussfähigkeit überprüft, und in der Folge dem SSV zur Stellungnahme vorgelegt.
        Anschließend werden die beurteilten Anträge dem zuständigen städtischen Gremium zur Entscheidung vorgelegt.
        Der beantragende Verein erhält nach der Gremienentscheidung einen schriftlichen Bescheid. Erst danach kann mit der Baumaßnahme begonnen werden, sofern keine zuschussunschädliche Baufreigabe erteilt wurde.

        Auszahlungsmodalitäten
        Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Original-Rechnungen und Zahlungsbelege und gemäß Baufortschritt. Vereine, die aus Liquiditätsproblemen nicht in Vorleistung gehen können, können auf Antrag beim Fachamt für Sport (zur Vermeidung von Mehrkosten durch eine Vorfinanzierung) Abschlagszahlungen des Zuschusses im Vorfeld erhalten. Als Bemessungsgrundlage der Abschlagszahlungen werden die erteilten Aufträge des Bauherren oder, wenn bereits vorliegend, entsprechende Rechnungen herangezogen.

        Verwendungsnachweis
        Vor der Auszahlung des gesamten Zuschusses hat der Zuschussempfänger einen entsprechenden Verwendungsnachweis vorzulegen, der seitens der Stadtverwaltung zu prüfen ist. Die inhaltlichen Anforderungen an den Verwendungsnachweis ergeben sich aus den Regelungen für die Bewilligung von Zuschüssen aus Mitteln der Zeppelin-Stiftung.
        Sollten die der Beschlussfassung zugrunde gelegten Barausgaben nicht erreicht werden, wird der Zuschuss im gleichen Verhältnis gekürzt. Mehrkosten werden nicht anerkannt.
    7. Niederschlagswassergebühren
      Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg werden die Abwassergebühren rückwirkend ab 2010 getrennt für Schmutz- und Niederschlagswasser veranlagt. Durch diese getrennte Abrechnung der verschiedenen Einleitungsarten wird ein höheres Maß an Gebührengerechtigkeit erreicht. Allerdings werden einige Sportvereine in einem besonders hohen Maß finanziell mehr belastet.
      Unter Berücksichtigung einer Eigenbeteiligung von 500,00 € und der Voraussetzung, dass die Gebühren zunächst vollständig von den Vereinen bezahlt wurden, werden auf Antrag die über die Eigenbeteiligung hinaus gehenden Kosten zu 100 % bezuschusst.
      1. Antragsstellung
        Der Antrag ist schriftlich (formlos) beim Fachamt für Sport zu stellen. Den Anträgen sind der Gebührenbescheid und Zahlungsnachweis beizulegen.
    8. Ehrungen und Jubiläen
      1. Jubiläe
        Sportvereine, nicht einzelne Abteilungen, können auf Antrag anlässlich ihres 25-, 50-, 75-, und 100-, usw. jährigen Bestehens folgende Jubiläumsgaben erhalten:
        - über 5.000 Mitglieder 2.500,00 €
        - über 4.000 Mitglieder 2.000,00 €
        - über 3.000 Mitglieder 1.500,00 €
        - über 2.000 Mitglieder 1.000,00 €
        - über 1.000 Mitglieder 500,00 €
        - bis 1.000 Mitglieder 250,00 €
      2. Pokale / Ehrengaben
        Der Ausrichter einer bedeutenden sportlichen Veranstaltung kann auf Antrag eine Ehrengabe (Pokal- oder Sachspende) erhalten:
        - Bezirks-, Kreis-, Württembergische- Meisterschaften – 50,00 €
        - Baden-Württembergische-Meisterschaften – 100,00 €
        - Stadt-, Süddeutsche- und Deutsche Meisterschaften – 150,00 €
        - Internationale Meisterschaften – max. 400,00 €
        Bei Sportbegegnungen im Ausland kann von der Zeppelin-Stiftung ein Erinnerungsgeschenk für den Gastgeber bewilligt werden.
      3. Antragsstellung zu Jubiläums- und Ehrengaben
        Die Jubiläums- oder Ehrengabe ist beim Fachamt für Sport schriftlich (formlos) zu beantragen. Das Jubiläum bzw. die Veranstaltung ist spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung bekannt zu geben. Die gilt besonders, wenn seitens des Veranstalters eine Vertretung der Stadt gewünscht wird.
      4. Ehrenbrief für Verdienste um die Stadt Friedrichshafen
        Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 10.07.2006 Richtlinien zu Verleihung des Ehrenbriefes der Stadt Friedrichshafen beschlossen. Danach können Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise durch ihre Leistungen für den Sport verdient gemacht haben, geehrt werden. Die Verleihung des Ehrenbriefes erfolgt im Rahmen der jährlichen Sportlerehrung.
      5. Sportlerehrung
        Die Stadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung richtet jährlich im Frühjahr eines Jahres eine Sportlerehrung aus. Die Ehrung wird in einem festlichen Rahmen vorgenommen. Geehrt werden nur Sportler/innen, die Mitglied in einem Friedrichshafener Sportverein sind und die an Meisterschaften teilgenommen haben, bei denen mindestens drei Wettkämpfer/innen bzw. Mannschaften an der Austragung der Meisterschaft beteiligt gewesen sind. Sofern ein(e) Sportler/in innerhalb eines Kalenderjahres mehrmals die Voraussetzungen für die Ehrung erfüllt, wird nur die am höchsten zu bewertende Leistung zu Grunde gelegt.
        Bei der Durchführung der Ehrung dieser Sportler/innen soll nicht unterschieden werden zwischen Erfolgen bei olympischen Sportarten, nicht-olympischen Sportarten und dem Behinderten-/Versehrtensport sowie zwischen erfolgreichen Teilnehmern/innen aus dem Aktiven- und Jugendbereich auf der einen und erfolgreichen Teilnehmern/innen aus dem Seniorenbereich auf der anderen Seite.

        Geehrt wird für die Berufung in eine Nationalmannschaft sowie für die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:

        Olympische Sportarten
        Olympische Spiele
        Weltmeisterschaft
        Europameisterschaft
        Sonstige Internationale Großveranstaltungen
        Deutsche Meisterschaft
        Süddt. Meisterschaft
        Südostdeutsche Meisterschaften
        Baden-Württ. Meisterschaft
        Württembergische Meisterschaft
        Badische Meisterschaft

        nicht-olympische Sportarten
        World Games
        Weltmeisterschaft
        Europameisterschaft
        Sonstige Internationale Großveranstaltungen
        Deutsche Meisterschaft
        Süddt. Meisterschaft
        Südostdeutsche Meisterschaften
        Baden-Württ. Meisterschaft
        Württembergische Meisterschaft
        Badische Meisterschaft

        Behinderten-Sportarten
        Paralympics
        Weltmeisterschaft
        Europameisterschaft
        Sonstige Internationale Großveranstaltungen
        Deutsche Meisterschaft
        Süddeutsche Meisterschaft/Südostdeutsche Meisterschaften
        Baden-Württ. Meisterschaft
        Württembergische Meisterschaft
        Badische Meisterschaft

        bei der Jugend:
        - 1.-3. Platz bei den Württembergischen bis zu den Süddeutschen Meisterschaften,
        - 1.-6. Platz bei den Deutschen Meisterschaften,
        - die Teilnahme bei höherwertigen Meisterschaften,

        bei den Aktiven
        - 1. Platz bei den Württembergischen bis zu den Süddeutschen Meisterschaften,
        - 1.-6. Platz bei den Deutschen Meisterschaften,
        - die Teilnahme bei höherwertigen Meisterschaften,

        bei den Senioren:
        - 1. Platz bei den Württembergischen bis zu den Süddeutschen Meisterschaften,
        - 1.-3. Platz bei den Deutschen Meisterschaften,
        - die Teilnahme bei höherwertigen Meisterschaften.

        Schulsportwettbewerb „Jugend trainiert für Olympia“
        - 1.-3.Platz auf der Landesebene
        - 1.-6. Platz auf der Bundeseben
    9. Sportveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung
      1. Organisatorische Hilfen
        Im begründeten Bedarfsfall können organisatorische Hilfen in Anspruch genommen werden.
      2. Zuschüsse für finanzielle Defizite im sportlichen Bereich
        Für die finanzielle Unterstützung bei der Durchführung von Sportveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung kann beim Fachamt für Sport ein Zuschussantrag gestellt werden. Ein Zuschuss wird nur ausbezahlt, wenn nach Vorlage einer offiziellen Abrechnung ein Defizit im sportlichen Bereich entstanden ist. Das vorhandene Defizit wird mit bis zu 50 % bezuschusst.
      3. Antragsstellung
        Anträge zu den Punkten 5.9.1 und 5.9.2 sind vor einer Zusage gegenüber dem jeweiligen Verband sowie spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung beim Fachamt für Sport schriftlich (formlos) zu stellen.
        Im Zusammenhang mit Punkt 5.9.2 sind den Anträgen eine Finanzierungsübersicht (Einnahmen und Ausgaben) beizufügen. 
    10. Überlassung von städtischen Sportanlage
      Die städt. Sportanlagen wie (Schul-) Sportplätze, Turnhallen, Gymnastikräume – ausgenommen die Bäder – werden den örtlichen und im Sinne der Sportförderrichtlinien geförderten Sportvereinen in der unterrichtsfreien Zeit zu Übungs- und Wettkampfzwecken unentgeltlich überlassen. Die Regeln und Bestimmungen zur Turn- und Sporthallenbelegung finden Sie unter www.sportförderung.friedrichshafen.de und nicht mehr als Anhang dieser Richtlinien. Das Hallenbad wird den Schwimmsport treibenden Vereinen bzw. Abteilungen nur für Übungszwecke und in der Regel für insgesamt zwei Sportveranstaltungen im Jahr kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Überlassung wird allen Vereinen, die in die Sportförderung aufgenommen wurden, gleichermaßen und vollständig gewährt.
      Den Betriebssportgruppen, Nichtsportvereinsgruppen sowie auswärtigen Vereinen werden die städt. Sportanlagen nur entgeltlich überlassen. Vereinssportgruppen im Sinne der städt. Sportförderungsrichtlinien werden bei der Belegung vorrangig bedient (siehe Anhang „Turn- und Sporthallenbelegungsregeln“).
      Das Nähere wird vertraglich vereinbart. Bestehende Vereinbarungen zwischen der Stadt und den Sportvereinen, in denen die Überlassung städt. Sportanlagen geregelt ist, bleiben – sofern sie den Richtlinien nicht widersprechen – weiter bestehen. 
  6. Unterstützung für den Stadtverband Sporttreibender Vereine Friedrichshafen e.V. (SSV)
    Der SSV ist das gewählte Organ aller Häfler Sportvereine und vertritt die Belange des Sports gegenüber der Politik und allen kommunalen und staatlichen Organen.
    1. Projektmittel
      Die Aufgaben des SSV lauten u.a.:
      - Schaffung von Kooperationen und Netzwerken zwischen Vereinen, Vereinen und Schulen und Vereinen und Dritten (z.B. Krankenkassen, offene Kinder- und Jugendarbeit, andere öffentliche Träger, Kindergärten,…)
      - Unterstützung von Fusionen und Kooperationen
      - Erfassung und Optimierung der Angebotsstruktur für die Bereiche Kinder- und Jugendsport, Gesundheitssport, Seniorensport, etc.
      - Erstellung von Konzepten für eine verbesserte Kinder- und Jugend- sowie Seniorensportbewegung im Stadtgebiet
      - Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit für den Sport (Homepage, Erschließung neuer Finanzierungsquellen, bessere Kommunikation durch eine verbesserte und gezielte Informationsverteilung…)
      - Initiierung von innovativen Projekten und Projektideen
      - verstärkte Verwaltungsarbeiten durch die zusätzlichen Aufgaben

      Zur Erledigung dieser Aufgaben erhält der SSV bis auf weiteres einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 60.000,00 €. Der Förderbetrag wird in Quartalsraten an den SSV ausbezahlt.
      Die einzelnen Projekte werden durch den SSV in enger Zusammenarbeit mit dem Fachamt für Sport umgesetzt. Dabei ist es sicherzustellen, dass die Verwendung der finanziellen Projektmittel nach den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfolgt.
      Der SSV berichtet einmal alle 2 Jahre über die Umsetzung der verschiedenen Projekte und der entsprechenden Verwendung der Projektmittel im Kultur- und Sozialausschuss.
    2. Verwaltung und Kursprogramm
      Der SSV erhält für die allgemeine Verwaltung einen jährlichen Pauschalbetrag von 1.534,00 € und darüber hinaus für die Organisation des Kursprogramms der Sportvereine höchstens zweimal pro Jahr einen Zuschuss in Höhe von je max. 2.556,50 €. Bei der organisatorisch verwaltungstechnischen Abwicklung der Vereinssportkurse werden der SSV und die Vereine vom Fachamt für Sport unterstützt.