Satzung über die Form öffentlicher Bekanntmachungen

Satzung über die Form öffentlicher Bekanntmachungen

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl. S. 129) i.V. mit § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung i.d.F. der Verordnung des Innenministeriums über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 25. August 1969 (Ges.Bl. S. 208) hat der Gemeinderat am 21. Januar 1970 folgende

Satzung

über die Form öffentlicher Bekanntmachungen der Stadt Friedrichshafen erlassen:

§ 1 Form der öffentlichen Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadtverwaltung Friedrichshafen erfolgen in der „Schwäbischen Zeitung“, Ausgabe Friedrichshafen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form öffentlicher Bekanntmachungen der Stadt Friedrichshafen vom 20. Februar 1957 außer Kraft.

Friedrichshafen, den 21. Januar 1970
gez. Dr. Grünbeck
Oberbürgermeister

Die Satzung ist am 21. Februar 1970 in der „Schwäbischen Zeitung“, Ausgabe Friedrichshafen; öffentlich bekanntgemacht worden und am 22. Februar 1970 in Kraft getreten.