Richtlinien zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen – Stadt

Richtlinien über die Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen

  1. Die Stadt Friedrichshafen gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse zu Maßnahmen, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen im Stadtbereich dienen. Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Städtische Förderungsmittel können gewährt werden, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen nach den Richtlinien des Landes vorliegen, auch dann, wenn das Land selbst keinen Zuschuss gewährt.
  3. Maßgebend für die Bemessung des Zuschusses sind die festgestellten denkmalbedingten Mehraufwendungen. Die Höhe des Zuschusses der Stadt bleibt der Entscheidung im Einzelfall vorbehalten.
  4. Der Antrag auf Gewährung städtischer Förderungsmittel ist beim Bauordnungs- und Bauförderungsamt der Stadt einzureichen.
    Dem Antrag sind beizufügen:
    • ein Kostenanschlag für die Maßnahmen mit Darlegung der denkmalbedingten voraussichtlichen Mehraufwendungen;
    • ein Finanzierungsplan und
    • (bei Förderung durch das Land) eine Mehrfertigung des Zuwendungsbescheides oder eine Stellungnahme des Landesdenkmalamtes über die voraussichtliche Höhe der Landeszuwendung.
  5. Nach der Entscheidung der Stadt über die Förderung der Maßnahme und die Höhe des städtischen Zuschusses erhält der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid. Der Zuschuss wird nach Vorlage einer prüfbaren Schlussabrechnung bzw. einer Mehrfertigung des dem Landesdenkmalamt vorzulegenden Verwendungsnachweises ausbezahlt.

Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft und gelten für noch nicht begonnene Maßnahmen. Ausnahmsweise können Maßnahmen gefördert werden, mit denen nach dem 01.07.1996 begonnen wurde, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen des Landesdenkmalamtes vorliegen.

Die Richtlinien über die Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen vom 16.03.1981 treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.