Förderrichtlinien Schülerferienaufenthalte

Stadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung
Richtlinien zur Förderung von Schülerferienaufenthalten

  1. Die Stadt Friedrichshafen - Zeppelin-Stiftung - fördert die Durchführung von Schülerferien-aufenthalten nach folgenden Bestimmungen:
    1. Schülerferienaufenthalte sind Veranstaltungen eines Trägers der Jugendhilfe i. S. von § 75 KJHG (Bund) und § 11 LKJHG, die der Erholung und der Pflege der Gemeinschaft dienen. Veranstaltungen, die in erheblichem Umfang anderen Zwecken dienen (z. B. Wettkämpfe, Studienfahrten), gehören nicht dazu. Veranstalter, welche die nach o. a. Vorschriften notwendige öffentliche Anerkennung nicht haben, werden nur bezuschusst, wenn es sich um örtliche Vereine handelt und die Ferienmaßnahme von ausgebildeten Jugendleitern oder in der Jugendarbeit erfahrenen erwachsenen Personen betreut wird. Nicht gefördert werden Veranstaltungen von Schulen, gewerblichen Unternehmen und von nicht gemeinnützigen Organisationen.
    2. Der städt. Zuschuss beträgt 6,10 Euro für jeden Teilnehmer (Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 21 Jahren, die im Stadtgebiet wohnen) und Ferientag. Schwerbehinderte Kinder und Jugendliche mit einer mindestens 50-% igen Behinderung erhalten den doppelten Zuschuss.
    3. Die Mindestferiendauer beträgt 5 Tage, die Höchstdauer 21 Tage, wobei der An- und Abreisetag als je ein Ferientag gezählt wird. An einer zu fördernden Ferienmaßnahme müssen mindestens 7 Schüler/Auszubildende teilnehmen.
    4. Die Träger sind verpflichtet, von den Teilnehmern angemessene Kostenbeiträge zu verlangen; andernfalls kann der Zuschuss ganz abgelehnt oder gekürzt werden.
    5. Der Träger muss den städt. Zuschuss ausschließlich zur Verbilligung der Eigenanteile der Teilnehmer aus dem Stadtgebiet verwenden. Er hat für jede Veranstaltung einen Antrag zu stellen und eine Teilnehmerliste vorzulegen aus der ersichtlich ist, wie viele Teil-nehmer aus Friedrichshafen teilgenommen haben. Die Anträge sind spätestens einen Monat nach Ende des Ferienaufenthaltes zu stellen. Der Träger ist verpflichtet, auf Verlangen Belege und Einzelnachweise vorzulegen.
    6. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung eines städt. Zuschusses besteht nicht.
    7. Diese Richtlinien treten am 1. Juni 1999 in Kraft.
  2. Für Erholungsaufenthalte von Schülern und Kindern im Vorschulalter als Maßnahme der vorbeugenden Gesundheitshilfe (vgl. Beschluss des Sozialausschusses vom 27. Juni 1985) gelten diese Richtlinien sinngemäß, ausgenommen die in Ziffer 3 enthaltenen Beschränkungen.
  3. Der Oberbürgermeister kann zur Vermeidung von Härten in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen.
  4. Die Träger eines nach diesen Richtlinien geförderten Ferienaufenthaltes erhalten zur teilweisen Abdeckung der für die Betreuung entstehenden Kosten einen Zuschuss von 10 % des sich für die Teilnehmer ergebenden Zuschussbetrages.