Feuerwehrsatzung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 23.02.2017 (GBl. S. 99, 100) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, §7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 HS. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.03.2010 (GBl. 2010, S. 333), zuletzt geändert am 17.12.2015 (GBl. S. 1184), hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 09.10.2017 folgende Satzung beschlossen:

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Friedrichshafen

§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

  1. Die Freiwillige Feuerwehr Friedrichshafen - in dieser Satzung Feuerwehr genannt - ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Friedrichshafen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus

    1. den Einsatzabteilungen der Feuerwehr
    in Friedrichshafen
    in Ailingen
    in Ettenkirch
    in Kluftern
    in Raderach und
    in Fischbach

    2. den Altersabteilungen
    in Friedrichshafen
    in Ailingen
    in Ettenkirch
    in Kluftern
    in Raderach und
    in Fischbach

    3. den Jugendfeuerwehren
    in Friedrichshafen
    in Ailingen
    in Ettenkirch
    in Kluftern
    in Raderach und
    in Fischbach.

    4. der Einsatzabteilung mit hauptamtlichen Kräften

§ 2 Aufgaben

  1. Die Feuerwehr hat
    1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
    2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
  2. Der Oberbürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen (§ 14 Abs.2, Ziff. 2e der Hauptsatzung)
    1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
    2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.

§ 3 Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr

  1. In die Einsatzabteilungen der Feuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
    1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind und die arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 26.3 erfolgreich abgelegt haben,
    3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
    4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
    5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
    6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
    7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden,
    8. ihren Wohnort oder Arbeitsplatz im Stadtgebiet von Friedrichshafen haben. Die Aufnahme erfolgt in die für den Wohnort oder Arbeitsplatz zuständige Abteilung.

    Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens fünf Jahre betragen.
  2. Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden.
  3. Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.
  4. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Über die Aufnahme auf Probe, Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahmeentscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Feuerwehr werden vom Abteilungskommandanten durch Handschlag verpflichtet.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Feuerwehrkommandant schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

  1. Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr
    1. die Probezeit nicht besteht,
    2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,
    3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,
    4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,
    5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
    6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämterverloren hat,
    7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5(Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
    8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.
  2. Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Oberbürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn
    1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte,
    2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nichtmehr möglich ist,
    3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt hat.

    Im Fall der Nummer 3 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.
  3. Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.
  4. Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandantenanzuzeigen.
  5. Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grundbeenden. Dies gilt insbesondere
    1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
    2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
    3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
    4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

    Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Oberbürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
  6. Angehörige der Feuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

  1. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen. Ausgenommen hiervon ist der Abteilungskommandant der Abteilung Friedrichshafen (vgl. § 10 Abs. 2).
  2. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16FwG und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr eine Entschädigung.
  3. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG.
  4. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
  5. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet(§14 Abs. 1 FwG)
    1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
    2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,
    3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
    4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
    5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
    6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, und
    7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.
  6. Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als vier Wochen dem Abteilungskommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.
  7. Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr auf Antrag vom Abteilungskommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden.
  8. Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.
  9. Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Oberbürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandantenmit einer Geldbuße bis zu 1000 € ahnden. Der Feuerwehrkommandant kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 anzuhören.

§ 6 Altersabteilung

  1. In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 3 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt.
  2. Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, auch vor Vollendung des 65. Lebensjahres unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
  3. Die Leiter der Altersabteilungen und deren Stellvertreter werden von den Angehörigenihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Abteilungsausschusses durch den Abteilungskommandanten bestellt. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. Die Leiter der Altersabteilungen wählen einen Vertreter in den Feuerwehrausschuss.
  4. Die Leiter der Altersabteilungen sind für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabenihrer Abteilung verantwortlich; sie unterstützen den Abteilungskommandanten. Die Altersabteilungsleiter werden von den stellvertretenden Leitern der Altersabteilungenunterstützt und von ihnen in ihrer Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
  5. Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

§ 7 Jugendfeuerwehr

  1. Die Jugendfeuerwehr Friedrichshafen besteht aus den Jugendfeuerwehrabteilungen
    in Friedrichshafen
    in Ailingen
    in Ettenkirch
    in Kluftern
    in Raderach und
    in Fischbach.
  2. In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahraufgenommen werden, wenn sie das 10. Lebensjahr vollendet haben und
    1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
    2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
    3. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
    4. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes(JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und
    5. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

    Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungskommandant. Über das Mindestalter zur Aufnahme in die Jugendfeuerwehr entscheidet der Feuerwehrausschuss.
  3. Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn
    1. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,
    2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,
    3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
    4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
    5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder
    6. der Abteilungsausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grundbeendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
  4. Die Leiter der einzelnen Jugendabteilungen werden auf Vorschlag des Abteilungskommandanten durch den Abteilungsausschuss gewählt. Der Feuerwehrausschuss wählt auf Vorschlag des Feuerwehrkommandanten den Stadtjugendfeuerwehrwart und seinen Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren. Sie haben Ihr Amt nach Ablauf Ihrer Amtszeit oder im Falle Ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiter zu führen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss der Einsatzabteilung angehören, zu der die Jugendfeuerwehr zugeordnet ist. Die Jugendfeuerwehrwarte der Abteilungen und deren Stellvertreter sowie der Stadtjugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
  5. Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Abteilungskommandanten. Er wird vom stellvertretenden Jugendwart unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
  6. Der Dienstbetrieb und die Ausbildung innerhalb der Jugendfeuerwehrabteilungen werden in der „Regelung zum Dienstbetrieb in der Jugendfeuerwehr“ geregelt. Die Regelungen zum Dienstbetrieb in der Jugendfeuerwehr werden auf Vorschlag des Stadtjugendfeuerwartes vom Feuerwehrausschuss beschlossen.

§ 8 Ehrenmitglieder

Der Oberbürgermeister kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses

  1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und
  2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.

§ 9 Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind

  1. Feuerwehrkommandant,
  2. Abteilungskommandanten,
  3. Leiter der Altersabteilungen und der Jugendfeuerwehren,
  4. Feuerwehrausschuss,
  5. Abteilungsausschüsse,
  6. Hauptversammlung,
  7. Abteilungsversammlungen.

§ 10 Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten und Stellvertreter

  1. Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.
  2. Der Feuerwehrkommandant ist hauptamtlicher Bediensteter der Stadt Friedrichshafen. Er wird nach Anhörung des Feuerwehrausschusses von der Stadt bestellt.
  3. Der ehrenamtliche Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten wird nach der Wahl durch die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Oberbürgermeister bestellt. Die Wahl findet in der Hauptversammlung der Feuerwehr statt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Der ehrenamtlichtätige Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten soll nicht gleichzeitig hauptamtlicher feuerwehrtechnischer Bediensteter der Stadt Friedrichshafen sein.
  4. Zum ehrenamtlich tätigen Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten kann nur gewählt werden, wer
    1. einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichshafen angehört,
    2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
    3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
  5. Der ehrenamtliche Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten hat sein Amt nach Ablauf seiner Amtszeit oder im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 5.
  6. Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten, der Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Stadt Friedrichshafen erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklageerheben.
  7. Vor der Bestellung hauptamtlich tätiger Feuerwehrkommandanten, Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter ist der Feuerwehrausschuss, bei hauptamtlich tätigen Abteilungskommandanten und ihren Stellvertretern auch derAbteilungsausschuss zu hören.
  8. Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere
    1. eine Alarm- und Ausrückordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Oberbürgermeister mitzuteilen,
    2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,
    3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr und
    4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen,
    5. auf die Einhaltung und regelmäßige Fortschreibung des Feuerwehrbedarfplanes hinzuwirken,
    6. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
    7. die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, der Leiter der Altersabteilungen und der Jugendfeuerwehren sowie der Kassenverwalter und der Gerätewarte zu überwachen,
    8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister mitzuteilen.

    Die Stadt Friedrichshafen hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG).
  9. Der Feuerwehrkommandant hat den Oberbürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden.
  10. Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
  11. Der ehrenamtlich tätige Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten kann vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2Satz 5 FwG).
  12. Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 9 Nr. 2) und ihre Stellvertreterwerden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Feuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandantengelten im Übrigen die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 8. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 4 bis 6 sowie 9 und 10 entsprechend.
  13. Der Abteilungskommandant der Feuerwehrabteilung Friedrichshafen ist hauptamtlicher Bediensteter der Stadt Friedrichshafen. Er wird nach Anhörung des Abteilungsausschusses und des Feuerwehrausschusses von der Stadt bestellt.
  14. Leiter der Einsatzabteilung mit hauptamtlichen Kräften ist der Feuerwehrkommandant. Sein Stellvertreter ist der stellvertretende Abteilungsleiter der Abteilung Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz der Stadt Friedrichshafen.

§ 11 Unterführer

  1. Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie
    1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,
    2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und
    3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichenpersönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
  2. Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen.
  3. Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.

§ 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewarte der Abteilungen

  1. Die Schriftführer und die Kassenverwalter werden von den Abteilungsausschüssen auf fünf Jahre gewählt. Die ehrenamtlichen Gerätewarte der Feuerwehrabteilungen werden vom Abteilungskommandanten nach Anhörung des Abteilungsausschusses im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten eingesetzt und abberufen.
  2. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Abteilungsausschusses und über dieHauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehrabteilung zu erledigen.
  3. Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 16) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Abteilungskommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 500 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.
  4. Die ehrenamtlichen Gerätewarte der Feuerwehrabteilungen haben die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Abteilungskommandanten zu melden.

§ 13 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse

  1. Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden und aus Mitgliedern der Abteilungsausschüsse, die nach dem in Satz 2 genannten Verteilerschlüssel aus den Abteilungsausschüssen entsandt werden. Es entsendet jede Abteilung pro 25 angefangene Mitglieder der Einsatzabteilung, ein Mitglied in den Feuerwehrausschuss. Die Einsatzabteilung mit hauptamtlichen Kräften entsendet Mitglieder gem. Satz 2 in den Feuerwehrausschuss.
  2. Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglieder außerdem an
    - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,
    - die Kommandanten der Einsatzabteilungen (Abteilungskommandanten),
    - der Vertreter der Altersabteilungen,
    - der Stadtjugendfeuerwehrwart,
    - der Schriftführer und
    - der Pressesprecher.

    Sofern der Schriftführer nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt ist, gehört er diesem ohne Stimmberechtigung an.
  3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzuverpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  4. Der Oberbürgermeister oder von ihm beauftragte Personen sind von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie können an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.
  5. Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6. Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Oberbürgermeister oder von ihm beauftragte Personen, sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  7. Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Feuerwehr beratend zuziehen.
  8. Bei den ehrenamtlichen Einsatzabteilungen der Feuerwehr werden Abteilungsausschüsse gebildet. Sie bestehen aus dem Abteilungskommandanten als den Vorsitzenden und bei der
    - Einsatzabteilung in Friedrichshafen aus 10 gewählten Mitgliedern,
    - Einsatzabteilung in Ailingen aus 9 gewählten Mitgliedern,
    - Einsatzabteilung in Ettenkirch aus 5 gewählten Mitgliedern,
    - Einsatzabteilung in Kluftern aus 5 gewählten Mitgliedern,
    - Einsatzabteilung in Raderach aus 5 gewählten Mitgliedern,
    - Einsatzabteilung in Fischbach aus 5 gewählten Mitgliedern.

    Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

    Den Abteilungsausschüssen gehören als Mitglied außerdem an:
    - der Stellvertreter des Abteilungskommandanten
    - der Vorsitzende der Altersabteilung
    - der Jugendfeuerwart
    - Schriftführer und der
    - Kassenverwalter.

Die Absätze 3, 5 bis 7 gelten für die Abteilungsausschüsse entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist bei besonderen Themen zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen.

§ 14 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen

  1. Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet mindestens alle fünf Jahre beziehungsweise zur Wahl des stellvertretenden Kommandanten eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen aller Einsatzabteilungen statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
  3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
  4. Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Oberbürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.
  5. Unter dem Vorsitz des Abteilungskommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Abteilungsversammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung statt. In der Abteilungsversammlung hat der Abteilungskommandant einen Bericht über das vergangene Jahr zu erstatten. In den Abteilungsversammlungen haben die Kassenverwalter einen Kassenbericht zu erstatten. Die Abteilungsversammlungen beschließen über die Rechnungsabschlüsse.
  6. Für die Abteilungsversammlungen der ehrenamtlichen Einsatzabteilungen der Feuerwehr gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 15 Wahlen

  1. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten oder einem bestellten Wahlleiter geleitet.
  2. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.
  3. Bei der Wahl des ehrenamtlich tätigen Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.
  4. Die Wahl der Mitglieder des Abteilungsausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Abteilungsausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehrabteilung gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.
  5. Die Niederschrift über die Wahl des ehrenamtlich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.
  6. Kommt binnen eines Monats die Wahl des ehrenamtlich tätigen Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.
  7. Für die Wahl der ehrenamtlichen Abteilungskommandanten und deren ehrenamtlichen Stellvertretern gelten die Absätze 3,5 und 6 entsprechend.

§ 16 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)

  1. Für jede Einsatzabteilung wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.
  2. Das Sondervermögen besteht aus
    1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
    2. Erträgen aus Veranstaltungen,
    3. sonstigen Einnahmen,
    4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.
  3. Der Abteilungsausschuss stellt bis zum 30.11. des laufenden Jahres mit Zustimmung des Oberbürgermeisters einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist.Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.
  4. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Abteilungsausschuss. Der Abteilungsausschuss kann den Abteilungskommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplansden Oberbürgermeister.
  5. Die für das Sondervermögen eingerichteten Sonderkassen (Kameradschaftskassen) sind jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Abteilungsversammlung bestellt werden, zu prüfen. Die Rechnungsabschlüsse sind dem Oberbürgermeister vorzulegen.
  6. In den Einsatzabteilungen können für die Jugendfeuerwehr und die Altersabteilung Barkassen und die erforderlichen Bankkonten geführt werden. Für die jeweiligen Kassenverwalter gelten die Absätze 3 bis 5 sowie § 12 Abs. 1 und 3 entsprechend.

§ 17 Entscheidungsbefugnisse der Ortschaftsräte

Der Inhalt des § 18 Abs. 2 Nr. 2 d und des § 19 Abs. 1 der städtischen Hauptsatzung bleibt unberührt.

§ 18 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 01.05.2011 außer Kraft.

 

Hinweis

Falls diese Satzung unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wordenist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Friedrichshafen, den 10. Oktober 2017

Andreas Brand
Oberbürgermeister