Streupflichtsatzung

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

(Streupflichtsatzung)

Der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen hat am 06.12.2010, auf Grund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683) und von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

  1. Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
  2. Für Grundstücke der Stadt, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei städtischen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 StrG).
  3. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
  4. Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben, oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 StrG).

§ 2 Verpflichtete

  1. Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 StrG). Besitzer sind insbesondere Mieter oder Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise nutzen. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch ein im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 StrG).
  2. Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
  3. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

  1. Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Als Gehwege gelten auch Staffeln (Treppenwege).

  2. Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.

  3. Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen.

  4. Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,00 m.

  5. Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen und von Fußgängerzonen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,00 m. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze,ist der Straßenanlieger für eine in Satz 1 genannte entsprechende breite Fläche entlang dieser Einrichtung verpflichtet.

  6. Die Verpflichtungen nach dieser Satzung erstrecken sich auf die gesamte Länge der entlang der Grundstücksgrenze verlaufenden in Abs. 1 – 5 genannten Gehflächen.

  7. Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zu der sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten auf die in Abs. 1 bis 5 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.

§ 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten

  1. Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.
  2. Die Häufigkeit der Reinigung der Gehwege und der weiteren in § 3 genannten Flächen richtet sich nach dem Grad der Verschmutzung.
  3. Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Einer Staubentwicklung, die benachbarte Grundstücke wesentlich beeinträchtigt, ist durch Besprengen mit Wasser entgegenzuwirken, sofern nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen. Der Kehricht ist sofort und ordnungsgemäß zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt werden, noch in die Straßenrinne, in Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

§ 5 Umfang des Schneeräumens

  1. Die in § 3 genannten Flächen sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist; sie sind grundsätzlich auf mindestens 1,00 m Breite zu räumen; ist die in § 3 genannte Fläche schmaler, so ist sie in der tatsächlichen Breite zu räumen.
  2. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis (Räumgut) ist auf dem restlichen Teil der in § 3 Abs. 1 – 4 genannten Flächen oder soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. direkt neben den in § 3 Abs. 1 bis 4 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so frei zu machen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
  3. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 m zu räumen.
  4. Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf nicht dem Nachbarn (weder auf dessen Grundstück noch auf die von ihm geräumte Fläche) zugeführt werden.
  5. Die Räumpflicht der Straßenanlieger bleibt auch dann bestehen, wenn die nach § 3 zu räumende Fläche durch die regelmäßige Räumtätigkeit der Winterdienstfahrzeuge der Stadt Friedrichshafen wieder zugeworfen worden ist. Dies gilt nicht für Stellen, an denen durch den städtischen Winterdienst selbst, gezielt Schnee und Eis angehäuft wurden und der Gehweg infolgedessen unpassierbar geworden ist.

§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

  1. Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von den Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.
  2. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand und Splitt zu verwenden. Das Bestreuen mit Sägemehl ist nicht ausreichend. Die Verwendung von Auftausalzen und anderen Mitteln wie z. B. Asche, die sich umweltschädlich auswirken können, ist verboten. Ausnahmen von der Verwendung von Auftausalzen sind zulässig, wenn in besonderen Fällen (z.B. Glatteis, Eisregen oder zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände) ohne diese Mittel die Sicherheit der Fußgänger sonst nicht gewährleistet werden kann. In diesen Fällen ist der Einsatz solcher Mittel auf das Mindestmaß zu beschränken.
  3. § 5 Abs. 3, 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

  1. Die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, insbesondere
    1. die in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschritten in § 4 reinigt,

    2. die in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt,

    3. bei Schnee- und Eisglätte die in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschritten in den §§ 6 und 7 bestreut.
  2. Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 des Straßengesetzes und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,-- Euro bis höchstens 500,-- Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250,-- Euro geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Streupflichtsatzung der Stadt Friedrichshafen über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 01.01.1990 außer Kraft.

Friedrichshafen, den 06.12.2010
Andreas Brand
Oberbürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.