Satzung zur außerschulische Nutzung der Schulgelände

Satzung zur außerschulische Nutzung der Schulgelände städtischer Schulen

Benutzungsordnung

Aufgrund von § 4 i. V. m. §§ 10, 142 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften vom 19.06.2018 (GBl. S. 221), hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 22.10. 2018 folgende Satzung beschlossen.

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich und Zweckbestimmung
§ 2 Zweckbestimmung der Nutzung
§ 3 Verwaltung und Aufsicht
§ 4 Einschränkung des Aufenthaltsrechts
§ 5 Nutzungszeiten
§ 6 Ausnahmen
§ 7 Benutzungsregeln
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich und Zweckbestimmung der Benutzungsordnung

  1. Diese Benutzungsordnung gilt für die Schulgelände sämtlicher Schulen in Trägerschaft der Stadt Friedrichshafen. Ausgenommen vom Geltungsbereich ist das Schulgelände der Tannenhagschule.
  2. Die Benutzungsordnung regelt den Aufenthalt auf dem Schulgelände und soll die schutzwürdigen Belange der Schulen, der Anwohner und der Stadt Friedrichshafen gewährleisten.

§ 2 Zweckbestimmung der Nutzung

Das Schulgelände dient dem Schulbetrieb, d.h. der Abhaltung des Unterrichts, Schulveranstaltungen und außerschulischen Veranstaltungen. Außerhalb des Schulbetriebs kann das Schulgelände von der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung betreten und genutzt werden.

§ 3 Verwaltung und Aufsicht

  1. Das Schulgelände wird von der Stadt Friedrichshafen verwaltet.
  2. Die Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche, die das Schulgelände außerhalb des Schulbetriebs benutzen, obliegt den Erziehungsberechtigten.
  3. Anordnungen des Aufsichtspersonals, insbesondere der Lehrerinnen und Lehrer, des Hausmeisters sowie von sonstigen Beauftragten der Stadt Friedrichshafen, der Polizei und des Sicherheitsdienstes ist stets unverzüglich Folge zu leisten.
  4. Während des Schulbetriebs ist die Aufsicht durch die Schul- bzw. Hausordnung der jeweiligen Schule geregelt.
  5. Die Benutzung des Schulgeländes erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 4 Einschränkung des Aufenthaltsrechts

Einzelnen Personen kann der Aufenthalt auf diesen öffentlichen Flächen für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer untersagt werden, wenn sie gegen die Benutzungsregeln verstoßen haben.

§ 5 Nutzungszeiten

  1. Das Schulgelände ist zur außerschulischen Nutzung freigegeben, sofern nicht eine schulische oder von der Stadt Friedrichshafen genehmigte Veranstaltung stattfindet an Schultagen von Montag bis Freitag 18:00 Uhr -22:00 Uhr, an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien von 07:00 Uhr-22:00 Uhr
  2. § 5 (1) findet keine Anwendung in den Bereichen für die gesonderten Vereinbarungen und Festlegungen bestehen.

§ 6 Ausnahmen

Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung kann die Stadt Friedrichshafen erteilen.

§ 7 Benutzungsregeln

  1. Beim Aufenthalt auf dem Schulgelände sind Störungen und Belästigungen Dritter zu vermeiden.
  2. Es dürfen keine alkoholischen Getränke mitgeführt oder konsumiert werden.
  3. Der Aufenthalt in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand ist nicht zulässig.
  4. Es darf nicht geraucht werden.
  5. Es dürfen keinen Drogen konsumiert werden.
  6. Hunde sind auf dem Schulgelände verboten. Auf öffentlichen Wegen, die durch das Schulgelände verlaufen, sind Hunde in diesem Bereich an der Leine zu führen. Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf dem Schulgelände oder auf öffentlichen Wegen, die durch das Schulgelände verlaufen, verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
  7. Das Schulgelände darf grundsätzlich nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit Sondergenehmigungen, von der Stadt Friedrichshafen beauftragte Firmen (z. B. Handwerker, Warenlieferanten) sowie Rettungsfahrzeuge und Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr. Die Schulparkplätze dürfen nur nach Maßgabe der jeweiligen Beschilderung benutzt werden.
  8. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass Dritte nicht gestört werden.
  9. Es ist verboten, ein Feuer anzuzünden, Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen.
  10. Das Wegwerfen von Abfällen sowie das Verunreinigen des Schulgeländes ist untersagt. Das Schulgelände einschließlich seiner Gebäude und Ausstattung ist pfleglich zu behandeln und ordentlich sowie aufgeräumt zu hinterlassen. Es ist verboten, Bänke, Schilder, Hinweise, Einfriedungen und andere Einrichtungen zu beschriften, bekleben, bemalen, beschmutzen oder zu entfernen. Dies gilt auch für alle Gebäude.
  11. Es ist nicht gestattet, Pflanzen, Bäume oder Teile davon, abzureißen, abzuschneiden oder auf andere Weise zu entfernen oder zu beschädigen sowie Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine von ihrem bestimmungsgemäßen Ort zu entfernen.
  12. Es ist untersagt, unberechtigt Waren oder Leistungen aller Art feilzuhalten oder zu bewerben. Dies gilt auch für das Betreiben von Informationsständen oder die Verteilung von Flugblättern zu politischen Zwecken.
  13. (13) Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte, dürfen auf dem Schulgelände nicht benutzt werden. Davon ausgenommen ist der Gebrauch von Kinderspielzeug wie z. B. Spielbällen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von §142 Abs. 1 und 2 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 3 (3) den Anordnungen des Aufsichtspersonal nicht Folge leistet,

    2. entgegen § 5 das Schulgelände außerhalb der festgesetzten Nutzungszeiten außerschulisch nutzt oder gegen bestehende Vereinbarungen verstößt;

    3. entgegen § 7 (1) Dritte stört oder belästigt;

    4. entgegen § 7 (2) alkoholische Getränke mit sich führt oder konsumiert;

    5. sich entgegen § 7 (3) in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand im Schulgelände aufhält;

    6. entgegen § 7 (4) raucht;

    7. entgegen § 7 (5) Drogen konsumiert;

    8. entgegen § 7 (6) Satz 1 Hunde verbotswidrig auf das Schulgelände führt;

    9. entgegen § 7 (6) Satz 2 Hunde auf öffentlichen Wegen die durch das Schulgelände führen, nicht an der Leine führt;

    10. entgegen § 7 (6) Satz 3 nicht dafür sorgt, dass Hunde ihre Notdurft nicht im Schulgelände verrichten bzw. dass dort abgelegter Hundekot nicht unverzüglich beseitigt wird;

    11. entgegen § 7 (7) das Schulgelände außerhalb einer berechtigten Nutzung der dortigen Privatparkplätze oder ohne Berechtigungsausweis mit einem Kraftfahrzeug befährt;

    12. entgegen § 7 (8) Satz 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere Geräte zur Lauterzeugung in der Weise benutzt, dass Dritte gestört werden;

    13. entgegen § 7 (9) Feuer anzündet, Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abbrennt;

    14. entgegen § 7 (10) Abfälle wegwirft oder das Gelände verunreinigt, sowie vorsätzlich Gegenstände und Gebäude beschädigt, beschriftet, beklebt, beschmutzt entfernt oder zerstört;

    15. entgegen § 7 (11) Pflanzen, Bäume oder Teile davon abreißt abschneidet oder auf andere Weise entfernt oder beschädigt sowie Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine von ihrem bestimmungsgemäßen Ort entfernt;

    16. entgegen § 7 (12) Waren oder Leistungen aller Art feilhält oder bewirbt sowie Informationsstände betreibt oder Flugblätter zu politischen Zwecken verteilt;

    17. entgegen § 7 (13) Schieß-, Wurf-oder Schleudergeräte auf dem Schulgelände benutzt;
  2. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 142 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in ihrer jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden.
  3. § 8 (1) gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 6 dieser Benutzungsordnung zugelassen worden ist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:
Friedrichshafen, 15.11.2018
Andreas Brand
Oberbürgermeister