Marktgebührensatzung

Marktgebührensatzung der Stadt Friedrichshafen

Auf Grund der §§ 4 und 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg i. d.F.vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.November 2010 (GBl. S. 793) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 29. April 2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Bereitstellung von Standplätzen auf den städtischen Wochen- und Jahrmärk-ten sowie Spezialmärkten erhebt die Stadt Friedrichshafen Benutzungsgebühren zur Deckung ihres Aufwandes nach Maßgabe dieser Satzung und der einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Gebührenverzeichnisse 1, 2, und 3.

Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Zulassung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme.

§ 2 Gebührenpflichtiger

Die Gebühren schuldet, wer die Anlagen und Einrichtungen der Märkte benutzt oder benutzen lässt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenbemessung

  1. Die Gebühren für die Wochenmärkte werden nach dem Gebührenverzeichnis Nr.1 erhoben.
  2. Die Gebühren für den Jahr – und Weihnachtsmarkt werden nach Art der Nutzung des Standplatzes, im Übrigen nach dem im Gebührenverzeichnis Nr. 2aufgeführten Kriterien bemessen.
  3. Für die Spezialmärkte sind die Gebühren im Gebührenverzeichnis Nr. 3 fest-gelegt.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung oder der tatsächlichen Inanspruchnahme.
  2. Die Gebührenschuld für die Wochenmärkte ist nach Anforderung sofort fällig. Wird eine fällige Gebühr nicht sofort bezahlt, kann die Marktverwaltung den Standplatz entziehen.
  3. Für Jahr- und Spezialmärkte gilt: Einmalige Gebühren sowie Tagesgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig. Jahrmarktgebühren werden 14 Tage vor der ersten Veranstaltung fällig. Die Gebühren für den Weihnachtsmarkt und die Spezialmärkte sind spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu entrichten. Entrichtete Jahrmarktgebühren werden nur dann erstattet, wenn der Platz rechtzeitig abbestellt wird. Die Abmeldung muss mindestens 3 Werktage vor dem Markttag eingegangen sein.

§ 5 Festsetzung der Gebühren

  1. Die Marktgebühren für die Dauerbeschicker auf den Wochenmärkten werden im Vorfeld jährlich über Gebührenbescheid erhoben. Die Erhebung der Marktgebühren für die Tagesbeschicker erfolgt im Nachhinein durch einen quartalsmäßigen Gebührenbescheid.
  2. Die Gebühren für die Jahr- und Spezialmärkte werden im Vorfeld durch Gebührenbescheid erhoben. Tageszulassungen entstehen mit Zuweisung bzw. Inanspruchnahme des Platzes. Die Marktgebühren werden, soweit sie nicht vorher bezahlt wurden, während des Marktes durch einen Beauftragten der Stadtkasse eingezogen.

§ 6Kostenersatz

Entstehen im Zusammenhang mit der Benutzung von Markteinrichtungen zusätzliche Auslagen für die Stadt, die nicht in einer Gebühr erfasst werden, so sind diese nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert zu erstatten.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktgebührensatzung vom 01. April 1971 zuletzt geändert durch die Änderungssatzung der Marktgebühren vom 21. Dezember 2012 außer Kraft.


Bürgermeisteramt Friedrichshafen,
den 10. Juni 2013
gez. Andreas Brand
Oberbürgermeister

Hinweis

Falls diese Satzung unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.