Eingliederungsvereinbarung Kluftern

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Kluftern, Landkreis Überlingen, in die Stadt Friedrichshafen, Landkreis Tettnang

Präambel

Die ständig anhaltende Entwicklung innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraumes macht es unter Berücksichtigung der menschlichen, wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Verflechtungen notwendig, Verwaltungseinheiten zu bilden, die in der Lage sind, die zunehmenden Aufgaben sinnvoll zu übernehmen und die Entwicklungschancen zum Wohle der Einwohner zu erhalten und zu verbessern. Mit dem Ziel, die gemeinschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Verwaltungseinheit zu erfüllen, schließen sich die Gemeinde Kluftern und die Stadt Friedrichshafen zusammen. Die Stadt Friedrichshafen, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Grünbeck, und die Gemeinde Kluftern, vertreten durch Bürgermeister Brotzer, schließen nach Anhörung der in der Gemeinde Kluftern wohnenden Bürger am 27. Februar 1972 sowie gemäß der Beschlüsse des Gemeinderats der Stadt Friedrichshafen vom 23. Februar 1972 und des Gemeinderats der Gemeinde Kluftern vom 27. Februar 1972 auf Grund von 8 Abs.2 und 9 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.7.1955 Ges.Bl.S.129) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und Landkreisordnung vom 26.7.1971 Ges. Bl. S.314) folgende

Vereinbarung:

I. ALLGEMEINES

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Kluftern wird in die Stadt Friedrichshafen eingegliedert.

§ 2 Bezeichnung der eingegliederten Gemeinde

Die eingegliederte Gemeinde bildet einen Stadtteil der Stadt Friedrichshafen. Dieser führt die Bezeichnung „Friedrichshafen-Kluftern“.

§ 3 Rechtsnachfolge

Die Stadt Friedrichshafen tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten der Gemeinde Kluftern ein.

§ 4 Rechte und Pflichten der Einwohner und der Bürger

  1. Die Bürger der Gemeinde Kluftern werden mit der Eingliederung Bürger der Stadt Friedrichshafen. Den Einwohnern, die am Tage der Eingliederung das Bürgerrecht in der Gemeinde Kluftern noch nicht erworben haben, wird die Dauer des Wohnens in der Gemeinde Kluftern auf die Dauer des Wohnens in der Stadt Friedrichshafen angerechnet.
  2. Die Bürger und die Einwohner der Gemeinde Kluftern haben nach der Eingliederung die gleichen Rechte und Pflichten wie die in dem vor der Eingliederung bestehenden Gebiet der Stadt Friedrichshafen wohnenden Bürger und Einwohner; § 21 bleibt unberührt.

II. ORTSCHAFTSVERFASSUNG

§ 5 Einführung der Ortschaftsverfassung

Die Stadt Friedrichshafen verpflichtet sich, für den Stadtteil Kluftern die Ortschaftsverfassung im Sinne der §§ 76 a - 76 g der Gemeindeordnung einzuführen und rechtzeitig durch eine Änderung der Hauptsatzung das Erforderliche zu regeln.

§ 6 Ortschaftsrat

Der Ortschaftsrat besteht aus 11 Mitgliedern einschließlich dem Ortsvorsteher.

§ 7 Aufgaben des Ortschaftsrats

  1. Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil Kluftern betreffen, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil Kluftern betreffen.
  2. Als wichtige Angelegenheiten im Stadtteil Kluftern gelten insbesondere:
    1. Veranschlagung von Haushaltsmitteln für den Stadtteil Kluftern im Haushaltsplan der Stadt Friedrichshafen;
    2. Bau von Schulen und Kindergärten sowie die Errichtung, Erweiterung oder Aufhebung öffentlicher Einrichtungen;
    3. Errichtung oder Ausbau von Sportstätten;
    4. Bau und wesentliche Instandsetzung von Straßen und Wirtschaftswegen;
    5. Ausbau und Aufrechterhaltung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
    6. Ausbau der Energieversorgung;
    7. Aufstellung von Bauleitplänen;
    8. Erlaß von Satzungen nach § 14 (Bausperre) und nach §§ 25 und 26 (besonderes Vorkaufsrecht) BBauG;
    9. Erlaß, Aufhebung oder Änderung von sonstigen Satzungen und Polizeiverordnungen;
    10. Festsetzung von Abgaben und Tarifen;
    11. Gestaltung und Fortbestand der örtlichen Verwaltung;
    12. Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten sowie Angestellten der Vergütungsgruppen I - V BAT bei der örtlichen Verwaltung.
  3. Dem Ortschaftsrat werden folgende Angelegenheiten, die den Stadtteil Kluftern betreffen, zur Entscheidung übertragen:
    1. Vollzug des Haushaltsplans im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel, insbesondere Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, die Ausgaben von mehr als 10.000 DM bis zu 60.000 DM im Einzelfall zur Folge haben;
    2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des ordentlichen und außerordentlichen Haushalts sowie Verwendung von Verstärkungsmitteln von mehr als 3.000 DM bis zu 6.000 DM im Einzelfall;
    3. Verkauf von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 2.000 DM bis zu 6.000 DM im Einzelfall;
    4. Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, soweit im Einzelfall der jährliche Miet- oder Pachtwert bei bebauten Grundstücken mehr als 2.000 DM bis zu 5.000 DM und bei unbebauten Grundstücken mehr als 1.000 DM bis zu 2.000 DM beträgt;
    5. Ausgestaltung und Benützung von Einrichtungen
    a) der Kultur- und Sportpflege;
    b) der Schulen;
    c) der Kindergärten und Kinderspielplätze;
    d) der Park- und Grünanlagen;
    e) des Friedhofs;
    6. Pflege des Ortsbildes;
    7. Jagd- und Fischwasserverpachtung, Schafweideverpachtung;
    8. Vatertierhaltung;
    9. Benennung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, wobei darauf zu achten ist, daß keine Bezeichnungen gewählt werden, die in der Stadt Friedrichshafen bereits vorhanden sind;
    10. Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr und der örtlichen Vereine;
    11. Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei Gemeinde-, Landes- und Bundeswahlen sowie bei Zählungen aller Art;
    12. Anstellung und Entlassung von Angestellten der örtlichen Verwaltung in den
    13. Vergütungsgruppen VIII bis VI b BAT im Rahmen des Stellenplans;
    14. Erteilung des Einvernehmens der Stadt nach dem Bundesbaugesetz.
    Dies gilt nicht für Vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse sowie für die in § 39 Abs.2 und § 44 Abs.2 der Gemeindeordnung genannten Angelegenheiten.
  4. Der Ortschaftsrat wirkt bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Stadt Friedrichshafen mit, soweit es sich um die Bereitstellung von Mitteln fi5r den Stadtteil Kluftern handelt. Die für den Stadtteil Kluftern zur Bewirtschaftung und für Investitionen vorgesehenen Mittel werden in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Friedrichshafen betragsmäßig ausgewiesen.
  5. Zu den Sitzungen der beschließenden und beratenden Ausschüsse des Gemeinderats wird jeweils ein Vertreter des Ortschaftsrats als Sachverständiger beratend zugezogen, sofern Angelegenheiten behandelt werden, die den Stadtteil Kluftern betreffen. Es ist ihm in der Sitzung auf Wunsch das Wort zu erteilen. In beratenden Ausschüssen hat der Vertreter des Ortschaftsrats Stimmrecht. Der Sachverständige des Ortschaftsrats und dessen Vertreter werden vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats für jeweils eine Gemeinderats-Amtsperiode bestellt. Außerdem kann zu den Sitzungen des Gemeinderats im Einzelfall ein Vertreter des Ortschaftsrats als Sachverständiger zugezogen werden.

§ 8 Örtliche Verwaltung

  1. Das bisherige Bürgermeisteramt KIuftern bildet künftig die örtliche Verwaltung. Sie führt die Bezeichnung „Ortsverwaltung Kluftern“.
  2. Die Ortsverwaltung ist zugleich eine Geschäftsstelle der Stadtverwaltung und hat alle Zuständigkeiten, die für eine zweckmäßige und bürgernahe Betreuung der Einwohner des Stadtteils Kluftern notwendig sind. Die im bisherigen Stellenplan und in der Stellensatzung der Gemeinde Kluftern enthaltenen Stellen sollen als Stellen der Ortsverwaltung Kluftern unverändert erhalten bleiben. Anpassungen an geänderte Bedürfnisse können nur nach Anhörung des Ortschaftsrats erfolgen.
  3. Die Ortsverwaltung erfüllt insbesondere die bisherigen Zuständigkeiten des Bürgermeisteramts Kluftern auf den Gebieten:
    1. Standesamt:
    Die Stadt Friedrichshafen wird beantragen, daß der Stadtteil Kluftern einen eigenen Standesamtsbezirk bildet. Gegebenenfalls soll der Gemeinderat den Ortsvorsteher zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Friedrichshafen-Kluftern ernennen.
    2. Grundbuchamt:
    Das Grundbuchamt Kluftern soll erhalten bleiben, sofern die Landesregierung dies zuläßt. Der Oberbürgermeister wird den Ortsvorsteher zum stellvertretenden Ratschreiber ernennen.
    3. Vergleichsbehörde im Sühneverfahren in Privatklagesachen:
    Der Oberbürgermeister wird den Ortsvorsteher mit den Aufgaben der Vergleichsbehörde in den Fällen beauftragen, in denen die Parteien im Stadtteil Kluftern wohnen.
    4. Inventurbehörde:
    Für den Stadtteil Kluftern soll eine selbständige Abteilung der Inventurbehörde gebildet werden.
    5. Polizeiliche Zuständigkeiten:
    Die Ortsverwaltung stellt Personalausweise aus, nimmt melderechtliche An-, Abund Ummeldungen sowie Gewerbean- und -abmeldungen entgegen und verwaltet die Fundsachen. Polizeistundenverlängerung erfolgt durch die Ortsverwaltung. Die Aufgaben der Obdachlosenpolizei sowie der Wehrerfassung werden von den Fachämtern der Stadt wahrgenommen. Der Ortsvorsteher kann zu den Sitzungen der Musterungskommission entsandt werden,
    6. Soziale Angelegenheiten:
    Anträge in bezug auf Leistungen aus der Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung, Wohngeldgesetz, Unterhaltssicherung für Wehrpflichtige, Rundfunkgebühren- befreiung und in Jugendhilfesachen werden über die Ortsverwaltung an die Fachämter der Stadt vorgelegt.
  4. Bau- und Wohnungswesen; Baurecht:
    Mit dem Zusammenschluß geht die gesamte Planungshoheit nach dem Bundesbaugesetz auf die Stadt Friedrichshafen über. Bauanträge werden bei der Ortsverwaltung eingereicht. Baugenehmigungen erteilt die Stadt. Vom Eingang aller Bauanträge wird der Ortschaftsrat vor der Entscheidung von der Ortsverwaltung unterrichtet, sofern dadurch das Baugenehmigungsverfahren nicht verzögert wird. § 7 Abs.3 Ziff. 13 bleibt unberührt.
  5. Baulandumlegungen:
    Baulandumlegungen im Stadtteil Kluftern erfolgen durch die Stadt nur nach Anhörung des Ortschaftsrats. In den Städtischen Umlegungsausschuß wird als Sachverständiger der Ortsvorsteher oder ein Mitglied des Ortschaftsrats berufen.
  6. Grundstückswertermittlungen:
    Bei Grundstückswertermittlungen durch den Gutachterausschuß wird für alle Fälle des Stadtteils Kluftern ein Vertreter des Ortschaftsrats als Sachverständiger zugezogen.
  7. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst:
    Die Stadt ist grundsätzlich bereit, im Stadtteil Kluftern die bisherige Regelung beizubehalten. Zusätzlich hat die Stadt mit ihren Spezialfahrzeugen bei der Abwicklung des Winterdienstes mitzuwirken und insbesondere Verkehrsstraßen zu räumen. Mit der Ortsverwaltung wird ein besonderer Einsatzplan aufgestellt.
  8. Haushalt und Zahlungsverkehr:
    Die Finanzhoheit geht auf die Stadt Friedrichshafen über. Die Einnahmen werden gemeinsam im Rahmen des Gesamthaushalts der Stadt bewirtschaftet. Dagegen werden in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan die auf Maßnahmen im Stadtteil entfallenden wesentlichen Ausgaben sowie die von dem Ortsvorsteher bzw. dem Ortschaftsrat selbständig bewirtschafteten Haushaltsmittel zusammengestellt (Teilhaushaltsplan). Eine örtliche Zahlstelle wird aufrechterhalten. Es wird Wert auf gute örtliche Bankverbindungen gelegt; die bestehenden sollen aufrechterhalten bleiben, solange das wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
  9. Rechtsangelegenheiten:
    Die bei der Ortsverwaltung anhängig werdenden Rechtsstreitigkeiten werden durch das Rechtsamt der Stadt bearbeitet. Der Ortschaftsrat bzw. der Ortsvorsteher werden vorher gehört.
  10. Entgegennahme von Anträgen und Wünschen:
    Die Ortsverwaltung nimmt darüber hinaus Anträge und Wünsche aller Art entgegen, bearbeitet sie und leitet sie an die zuständigen Fachämter weiter, soweit sie nicht erledigt werden können.
  11. Nachrichtenblatt:
    Die Ortsverwaltung kann ein Nachrichtenblatt für den Stadtteil herausgeben, solange der Ortschaftsrat dies wünscht. § 21. Abs.3 Ziff.2 bleibt unberührt.
  12. Änderungen werden nur nach Anhörung des Ortschaftsrats vorgenommen, wenn sie aus sachlichen Gründen unumgänglich sind.
  13. Das archivwürdige Schriftgut der Gemeinde Kluftern wird zur Erhaltung der Überlieferung in einer eigenen Abteilung des Archivs der Stadt Friedrichshafen aufbewahrt.

§ 9 Aufgaben und Rechtsstellung des Ortsvorstehers

  1. Für die Aufgaben und die Rechtsstellung des Ortsvorstehers im Stadtteil Kluftern gilt § 76 e der Gemeindeordnung. Danach werden der Ortsvorsteher und sein Stellvertreter vom Gemeinderat nach Anhörung des Ortschaftsrats aus den Ortschaftsräten noch der Wahl der Ortschaftsräte ( § 76 c Abs. l der Gemeindeordnung) gewählt.
  2. Der Ortsvorsteher untersteht direkt dem Oberbürgermeister und vertritt diesen und die Beigeordneten ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Er kann an den Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse der Stadt mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. Der Ortsvorsteher hat in allen dringenden Fällen das Recht auf eine direkte Besprechung mit dem Oberbürgermeister.
  4. Dem Ortsvorsteher werden vom Oberbürgermeister zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit sie den Stadtteil Kluftern betreffen:
    1. Anstellung und Entlassung aller Arbeiter und der Angestellten der Vergütungsgruppen IX und X BAT im Rahmen des Stellenplans;
    2. Veräußerung und Erwerb von Grundstücken im Wert bis zu 5.000 DM im Einzelfall nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel;
    3. beim Vollzug des Haushaltsplans:
    a) Vergabe von Arbeiten und Lieferungen im Rahmen der für den Stadtteilzugewiesenen Haushaltsmittel bis zu 10 000 DM im Einzelfall;
    b) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Verwendung von Verstärkungsmitteln bis zu 3.000 DM im Einzelfall;
    c) Genehmigung zur Überschreitung und Erweiterung von Aufträgen, die auf Beschlüsse des Ortschaftsrats zurückzuführen sind, bis zu 2.000 DM im Einzelfall und im Rahmen der zugewiesenen Deckungsmittel;
    d) Verkauf von beweglichem Vermögen im Wert bis zu 2.000 DM im Einzelfall;
    e) Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, soweit im Einzelfall derjährliche Miet- oder Pachtwert bei bebauten Grundstücken 2.000 DM und bei unbebauten Grundstücken 1.000 DM nicht übersteigt.
  5. Im Interesse der Förderung einer bürgernahen Verwaltung und der Selbstverwaltung der Bürger wird der Ortsvorsteher beauftragt:
    1. Bürgerversammlungen im Stadtteil Kluftern durchzuführen;
    2. die bisher üblichen Ehrungen von Bürgern bei Goldenen Hochzeiten, besonderen Geburtstagen, Arbeitsjubiläen usw. auch fernerhin beizubehalten.

III. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

§ 10 Ziel der Eingliederung

  1. Mit der Eingliederung soll erreicht werden, daß in der bisherigen Gemeinde Kluftern bessere Voraussetzungen für die persönliche Entfaltung der Einwohner geschaffen werden.
  2. Der Stadtteil Kluftern soll in der Weise weiterentwickelt werden, daß nach sorgfältiger Abwägung aller Interessen möglichst die im derzeitigen Entwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kluftern vorgezeichnete Entwicklung beibehalten wird. Bei der weiteren Entwicklung des Stadtteils Kluftern sollen im Entwurf fertiggestellte Bauleitpläne der Gemeinde Kluftern beibehalten werden, soweit sie nicht unter Berücksichtigung neuer Gesichtspunkte ohnedies überarbeitet werden müssen oder einer neu aufzustellenden Bauleitplanung, die aus Gründen des Zusammenschlusses der Gemeinden notwendig wird, widersprechen.

§ 11 Örtliches Brauchtum

Das örtliche Brauchtum der Gemeinde Kluftern soll erhalten bleiben. Das kulturelle Eigenleben im Stadtteil Kluftern soll sich auch weiterhin frei und ungehindert entfalten können. Bei örtlichen Veranstaltungen darf der Stadtteil Kluftern das bisherige Wappen der Gemeinde Kluftern verwenden.

§ 12 Kulturelle Einrichtungen und Vereine

Die Stadt Friedrichshafen wird alle im Stadtteil Kluftern vorhandenen, karitativen, kulturellen, sportlichen und sonstigen Vereinigungen und Einrichtungen in derselben Weise fördern und unterstützen wie die entsprechenden Vereinigungen im bisherigen Stadtgebiet Friedrichshafen.

§ 13 Erhaltung der Landschaft

Die Stadt Friedrichshafen wird den Wald auf der Gemarkung Kluftern nach Möglichkeit erhalten, die freie Landschaft des Stadtteils Kluftern als Erholungsgebiet fördern und sich gegen Verunstaltung derselben wenden.

§ 14 Förderung der Landwirtschaft

Die Stadt Friedrichshafen wird den berechtigten Belangen der Landwirtschaft im Stadtteil Kluftern Rechnung tragen. Dazu gehören insbesondere eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, der Ausbau des Feldwegenetzes und die Förderung weiterer Aussiedlungen.

§ 15 Vergabe von Lieferungen und Arbeiten

Bei der Vergabe von Lieferungen und Arbeiten werden die im Stadtteil Kluftern wohnenden Gewerbetreibenden den Gewerbetreibenden im bisherigen Gebiet der Stadt Friedrichshafen gleichgestellt.

IV. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN

§16 Übernahme des bisherigen Bürgermeisters

  1. Dem bisherigen Bürgermeister der Gemeinde Kluftern wird bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers im Stadtteil Kluftern übertragen. Nach Ablauf dieser Amtszeit kann der als Ortsvorsteher verwendete Bürgermeister vom Gemeinderat nach Anhörung des Ortschaftsrats erneut zum Ortsvorsteher gewählt werden.
  2. Für die Rechtsstellung des als Ortsvorsteher verwendeten Bürgermeisters gilt 2 Abs.2 und 3 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28.7.1970 (Ges.Bl.S.419).
  3. Wird der bisherige Bürgermeister als Ortsvorsteher nicht wiedergewählt und tritt er nicht in den Ruhestand, so ist die Stadt Friedrichshafen bereit, ihn unter bestmöglicher Wahrung seines Besitzstandes in ihre Dienste zu berufen.

§ 17 Übernahme der weiteren Bediensteten

  1. Die Arbeiter und Angestellten (auch Teilbeschäftigte) der Gemeinde Kluftern werden mit allen Rechten und Anwartschaften aus ihrem bisherigen Dienstverhältnis in den Dienst der Stadt übernommen. Sie werden nach Möglichkeit ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechend eingesetzt. Bisherige Angestellte und Arbeiter verbleiben, wenn sie es wünschen, auf Dauer bei der Ortsverwaltung.
  2. Für die Übernahme der Beamten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 18 Unechte Teilortswahl, Vertretung des Stadtteils Kluftern im Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen

  1. Die Stadt Friedrichshafen wird durch entsprechende Ausgestaltung ihrer Hauptsatzung dem Stadtteil Kluftern ab der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl im Wege der unechten Teilortswahl eine dem Bevölkerungsanteil angemessene Vertretung im Gemeinderat gewährleisten. Die Verteilung der Sitze im Gemeinderat auf die verschiedenen Wohnbezirke wird vor jeder weiteren regelmäßigen Gemeinderatswahl geprüft und erforderlichenfalls berichtigt werden.
  2. Dem Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen gehören bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl 2 Mitglieder des Gemeinderats der eingegliederten Gemeinde Kluftern an, die vor dem Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung vom Gemeinderat Kluftern bestimmt werden.
  3. Bei der Besetzung der Ausschüsse sollen die Gemeinderäte aus dem Stadtteil Kluftern angemessen berücksichtigt werden.

§ 19 Übernahme des bisherigen Gemeinderats als Ortschaftsrat

Die Stadt Friedrichshafen wird durch entsprechende Änderung der Hauptsatzung bestimmen, daß gem. § 76 c Abs. l Satz 2 der Gemeindeordnung nach der Einrichtung der Ortschaft Kluftern bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl die bisherigen Gemeinderäte der Gemeinde Kluftern die Ortschaftsräte sind.

§ 20 Mitgliedschaft in Zweckverbänden

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Stadt Friedrichshafen in die Rechte und Pflichten der Gemeinde Kluftern als Verbandsmitglied in sämtlichen Zweckverbänden, bei denen die Gemeinde Kluftern Mitglied ist, ein.

§ 21 Ortsrecht

  1. Im Stadtteil Kluftern bleibt das bisherige Ortsrecht der Gemeinde Kluftern aufrechterhalten, soweit es nicht mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung oder später durch das Recht der Stadt Friedrichshafen ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Krafttritt. Das Ortsrecht ist spätestens innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung im gesamten Stadtgebiet zu vereinheitlichen, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes gesagt ist. Der Ortschaftsrat kann jederzeit beantragen, daß im Stadtteil Kluftern schon vorher das Ortsrecht der Stadt Friedrichshafen eingeführt wird.
  2. In Kraft bleiben vorläufig insbesondere folgende Rechtsvorschriften der bisher selbständigen Gemeinde Kluftern:
    1. Fleischbeschaugebührensatzung;
    2. Satzung über die öffentliche Müllabfuhr;
    3. Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung;
    4. die Regelung über die Erhebung eines sog. Kulturbeitrags.
  3. Folgende Rechtsvorschriften der Stadt Friedrichshafen werden mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Stadtteil Kluftern in Kraft gesetzt:
    1. Hauptsatzung;
    2. Satzung über die Form öffentlicher Bekanntmachungen;
    3. Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger;
    4. Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren;
    5. Stellensatzung;
    6. Fäkalienabfuhrsatzung;
    7. Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrags;
    8. Satzung über die öffentliche Entwässerung;
    9. Satzung über die Erhebung von Stundungszinsen;
    10. Polizeiverordnung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege;
    11. Betriebssatzung der Stadtwerke Friedrichshafen.
  4. Die Satzung der Stadt Friedrichshafen über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs soll vor dem 1.1.1977 im Stadtteil Kluftern noch keine Gültigkeit haben.
  5. Die Feuerwehrabgabesatzung der Gemeinde Kluftern wird ab 1.1.1972 aufgehoben.
  6. Die Realsteuerhebesätze der Stadt Friedrichshafen gelten im Stadtteil Kluftern mit Wirkung vom 1.1.1972 an.
  7. Bebauungspläne der bisherigen Gemeinde Kluftern gelten weiter.

§ 22 Erfüllung örtlicher Aufgaben

  1. Die Stadt Friedrichshafen ist vom Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an gesetzlich verpflichtet, alle im Stadtteil Kluftern bereits bestehenden und neu anfallenden gemeindlichen Aufgaben zu erfüllen.
  2. In Ausübung ihres für den Stadtteil Kluftern übernommenen Sorgerechts verpflichtet sich die Stadt Friedrichshafen, den Standard im Angebot öffentlicher Einrichtungen und Dienstleistungen dem ihren anzugleichen und seine Erhaltung und Anpassung an die fortschreitende Entwicklung zu gewährleisten.
  3. Ohne Minderung dieser Verpflichtung sind folgende Vorhaben im Stadtteil Kluftern, die bereits vom Gemeinderat der Gemeinde Kluftern beschlossen worden sind, abzuwickeln:
    1. Finanzierung des restlichen Beitrags zu den Kosten des Baus der Nachbarschaftsschule in Markdorf;
    2. Verlegung eines Kanals im nördlichen Teil der Riedheimer Straße;
    3. Bau eines Feuerwehrgerätehauses;
    4. Beschaffung eines Löschfahrzeugs LF 16.
  4. Die Stadt Friedrichshafen hat unter Beachtung einer geordneten Wirtschaftsführung im Stadtteil Kluftern folgende Aufgaben durchzuführen:
    1. in den Jahren 1972/73:
    a) Bau einer Mehrzweckhalle;
    b) Fertigstellung vorhandener Baustraßen in der Siedlung Kreuzäcker I";
    c) Ausbau des Feldweges zum „Hugenloh“;
    d) Ausbau des Feldweges Parzelle Nr. 813;
    e) Ausbau des Feldweges zum Anwesen Arnold;
    f) Renovierung der gemeindeeigenen Kapelle in Efrizweiler;
    g) Bewilligung eines städt. Beitrags zu den Kosten des Baus einer neuen Kirche in Kluftern in Höhe von 40.000 DM;

    2. in den Jahren 1974/75:
    Bau eines Kindergartens für rund 120 Kinder der Ortsteile Kluftern und Lipbach;

    3. in den Jahren 1976/77:
    Bau eines Kindergartens für rund 90 Kinder des Ortsteils Efrizweiler;

    4. in den Jahren 1977/78:
    Bau einer beheizbaren Schwimmhalle;

    5. in den Jahren 1972 ff.:
    a) Erschließung folgender Baugebiete, je nach Bedarf:
    aa) „Lenzenstein II“,
    bb) „Kreuzäckersiedlung II“,
    cc) „Briel“,
    dd) „Vorder-Lipbach II“,
    ee) Ausbau der Zufahrtsstraße zum Baugebiet der „IMMO“,
    b) Einrichtung eines Sportplatzes neben der Mehrzweckhalle.
  5. Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt, im Stadtteil Kluftern folgende Maßnahmen durchzuführen:
    1. Kanalisierung, Ausbau und Anlegung von Gehwegen in der Schloßstraße, Riedheimer Straße, Im Winkel, im westlichen Teil der Heinrich-Weißmann-Straße und im westlichen Teil der Kreuzäcker-Ringstraße, Verlegen von Kanälen in Lipbach.
    2. Die Stadt Friedrichshafen bemüht sich beim Land Baden-Württemberg um den Ausbau
    a) der Ortsdurchfahrt Efrizweiler (L 328 b) und wird im Zuge des Ausbaus die erforderlichen Gehwege bauen und die in diesem Zusammenhang notwendigen Kanäle verlegen,
    b) der L 328 b von Efrizweiler nach Schnetzenhausen.
    3. Außerdem beabsichtigt die Stadt Friedrichshafen,
    a) Vorsorge zu treffen für die Wasserversorgung,
    b) Einrichtungen für den Fremdenverkehr z.B. Wanderwege, Ruhebänke usw. zu schaffen,
    c) auf Parz. Nr. 22 beim Schulhaus einen öffentlichen Kinderspielplatz anzulegen,
    d) sich um den Anschluß von Kluftern an den Omnibusstadtverkehr zu bemühen,
    e) Vorsorge zu treffen für die Unterbringung alter Einwohner.
  6. Änderungen in der Durchführung der aufgeführten Maßnahmen sind nur nach Anhörung des Ortschaftsrats möglich.

§ 23 Sonstiges

  1. Die Stadt Friedrichshafen wird die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Einrichtung und Unterhaltung der Nachbarschaftsschule in Markdorf vom 28.7.1967 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung dazu hinsichtlich der einzugliedernden Gemeinde Kluftern so lange nicht kündigen, wie dies von der Mehrheit der Erziehungsberechtigten gewünscht wird und die Schulaufsichtsbehörde der bestehenden Regelung zustimmt. Die Kündigung erfolgt erst nach vorheriger Anhörung des Ortschaftsrats.
  2. Die freiwillige Feuerwehr Kluftern bleibt als besondere Abteilung der freiwilligen Feuerwehr Friedrichshafen erhalten. Feuerwehrgeräte, die zur Stärkung der Schlagkraft oder als Ersatz notwendig sind, müssen neu beschafft werden. Es darf also kein Austausch mit Geräten der städtischen Wehr erfolgen. Freiwillige Zuwendungen der Stadt an die Städt. Feuerwehr (Korpskasse usw.) werden anteilsmäßig der Ortsfeuerwehr in gleicher Weise gewährt.
  3. Die Stadt Friedrichshafen wird für das Weiterbestehen des bisherigen Jagdbezirks Kluftern eintreten, so lange dies die Jagdgenossenschaft von Kluftern wünscht.
  4. Der Friedhof Kluftern bleibt erhalten und wird erforderlichenfalls erweitert.
  5. Der Fleischbeschaubezirk Kluftern bleibt bis auf weiteres erhalten.

V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 24 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der §§ 3 und 4 erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 25 Regelung von Meinungsverschiedenheiten

  1. Die vorstehende Vereinbarung wird auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Vertragstreue getroffen. Auftretende Fragen sollen in diesem Geiste gütlich geklärt werden.
  2. Bei Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung wird die eingegliederte Gemeinde Kluftern bis 31. Dezember 1984 jeweils durch die Mitglieder des Ortschaftsrats Kluftern vertreten. Wird die Ortschaftsverfassung vorher aufgehoben, so kommt die Vertretung den zuletzt gewählten Ortschaftsräten zu.
  3. Bestehen über Bauleitplanungen, Flächennutzung und Wohnungsbau Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ortschaftsrat und Organen der Stadt, die sich nicht ausgleichen lassen, so tritt vor der Entscheidung ein Vermittlungsausschuß zu neuer Beratung zusammen. Der Vermittlungsausschuß besteht aus dem Oberbürgermeister, dem Ortsvorsteher und je 3 vom Gemeinderat und vom Ortschaftsrat gewählten Mitgliedern.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1972 in Kraft, sofern die obere Rechtsaufsichtsbehörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

Friedrichshafen, den 27.2.1972
Dr. Grünbeck
Oberbürgermeister

Kluftern, den 27.2.1972
Brotzer
Bürgermeister