Geschäftsordnung Förderbudget Bürgerschaftliches Engagement

Geschäftsordnung
für das Komitee Förderbudget Bürgerschaftliches Engagement der Stadt Friedrichshafen

Präambel

Der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen hat am 23. April 2018 einstimmig die Konzeption für das Förderbudget Bürgerschaftliches Engagement beschlossen. Dieses Förderbudget ist ein klares Bekenntnis zu Engagement und Ehrenamt sowie zu den Idealen einer Bürgergesellschaft, es fördert und wertschätzt die uneigennützige Beteiligung am Gemeinwesen. Die Konzeption ist so angelegt, dass vorbildliche Vorhaben und ergänzende Projekte in ihrer ganzen Vielfalt ermöglicht werden können, innerhalb und außerhalb von Vereinsstrukturen.

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Aufgaben und Inhalte
      1. Vergabe von Fördermitteln 
        Das Komitee Förderbudget Bürgerschaftliches Engagement (nachfolgend kurz als „Komitee“ bezeichnet) entscheidet über die Vergabe von Fördermitteln aus dem Förderbudget Bürgerschaftliches Engagement bei Anträgen über 3.500 €.  
        Kleinere Projekte und Unterstützungsleistungen (bis maximal 3.500 €) werden durch die bzw. den Beauftragten für Bürgerschaftliches Engagement entschieden. Diese Förderung wird dokumentiert und die Dokumentation dem Komitee vorgelegt. In Grenzfällen wird das Komitee um ein Votum gebeten.
      2. Anpassung der Förderrichtlinien 
        Anpassungen oder Aktualisierungen der „Förderrichtlinien zur finanziellen Förderung von Projekten aus dem Förderbudget Bürgerschaftliches Engagement der Stadt Friedrichshafen“ erfolgen durch den zuständigen Ausschuss. Der bzw. die Beauftragte für Bürgerschaftliches Engagement kann dem zuständigen Ausschuss entsprechende Empfehlungen vorlegen.
      3. Rechtsanspruch
        Ein Rechtsanspruch auf Förderung ergibt sich weder aus der Konzeption für das Förderbudget Bürgerschaftliches Engagement noch aus der Geschäftsordnung für das Komitee Förderbudget Bürgerschaftliches Engagement der Stadt Friedrichshafen.
    2. Finanzen 
      Über den Umfang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplanverfahrens.  Die Stadt Friedrichshafen stellt ein Budget zur Projektförderung und finanziellen Unterstützung des ehrenamtlichen und freiwilligen Engagements aus dem städtischen Haushalt bereit.

      Die Mittelbewirtschaftung erfolgt durch die bzw. den Beauftragten für Bürgerschaftliches Engagement, Amt für Gesellschaft, Bildung und Soziales.

    3. Zusammensetzung des Komitees
      Das Komitee setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Gemeinderats, des Jugendparlaments, der Einwohnerschaft, der Wissenschaft sowie der Verwaltung.

      Ständige Mitglieder aus der Verwaltung mit Stimmrecht:

      • der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin, vertreten durch die Koordinierungsstelle Bürgerbeteiligung
      • der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin des Dezernat III, vertreten durch die Leitung des Amtes für Gesellschaft, Bildung und Soziales   


      Wechselnde Mitglieder mit Stimmrecht:

      • vier Mitglieder aus dem Gemeinderat- ein Mitglied aus dem Jugendparlament
      • eine fachlich passende Vertreterin oder ein fachlich passender Vertreter aus der Wissenschaft/dem Hochschulbereich (aus der Region, beispielsweise aus den Fachgebieten Sozialforschung, Soziale Arbeit, Sozialwissenschaft, Sozialplanung, Demographie, Gerontologie, Innovationswissenschaften, Nachhaltigkeitsforschung u. a.)
      • eine freiwillig/ehrenamtlich engagierte Einwohnerin oder ein freiwillig/ehrenamtlich engagierter Einwohner mit Erfahrung aus mindestens zwei Engagement-Bereichen (mit Hauptwohnsitz in Friedrichshafen, Vollendung des 18. Lebensjahres)
    4. Besetzungsverfahren
      Ständige Mitglieder - Besetzung Kraft Amtes:

      • der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin, vertreten durch die Koordinierungsstelle Bürgerbeteiligung
      • der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin des Dezernat III, vertreten durch die Leitung des Amtes für Gesellschaft, Bildung und Soziales


      Wechselnde Mitglieder:

      • Die Vertretenden der Fraktionen werden von ihren Fraktionen benannt.
      • Die Vertreterin/der Vertreter des Jugendparlaments wird vom Jugendparlament benannt.
      • Die Vertreterin bzw. der Vertreter aus der Wissenschaft wird von der/dem Beauftragten für Bürgerschaftliches Engagement vorgeschlagen. Die Komitee-Mitglieder haben ebenfalls ein Vorschlagsrecht. Der zuständige Ausschuss des Gemeinderates beschließt die ausgewählten Mitglieder. Diese werden vom Dezernenten des Dezernats III offiziell eingesetzt.
      • Die Vertreterin bzw. der Vertreter aus der Einwohnerschaft wird von der bzw. dem Beauftragten für Bürgerschaftliches Engagement vorgeschlagen. Die Komitee-Mitglieder haben ebenfalls ein Vorschlagsrecht. Der zuständige Ausschuss des Gemeinderates beschließt die ausgewählten Mitglieder. Diese werden vom Dezernenten des Dezernats III offiziell eingesetzt.
    5. Vertretungsregelung 
      Die Fraktionen und das Jugendparlament haben die Möglichkeit, Stellvertretungen aus dem jeweiligen Gremium zu benennen. Auch die Verwaltung kann im Bedarfsfall Vertreter entsenden.

      Die übrigen Mitglieder werden bei Nichtteilnahme an den Komitee-Sitzungen nicht vertreten.

      Sollte ein Mitglied nicht teilnehmen können, ist die Abgabe eines schriftlichen, gegebenenfalls telefonischen, Votums möglich.
    6. Amtszeit 
      • Die Komitee-Amtszeit der Vertretenden der Fraktionen ist gekoppelt an die des Gemeinderates (5 Jahre).
      • Die Komitee-Amtszeit der Vertreterin bzw. des Vertreters des Jugendparlaments ist gekoppelt an die des Jugendparlaments (2 Jahre).
      • Die Komitee-Amtszeit der Vertretenden aus Wissenschaft und Bürgerschaft ist gekoppelt an die des Gemeinderates (5 Jahre).
      • Die Komitee-Amtszeit der Vertretenden aus der Verwaltung ist an deren entsprechendes Amt in der Verwaltung gekoppelt.
    7. Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Komitee und Nachrückverfahren
      1. Die Vertretenden der Fraktionen und des Jugendparlaments scheiden aus dem Komitee aus, wenn sie aus dem Gemeinderat bzw. dem Jugendparlament ausscheiden. Die Nachrückenden werden von den Fraktionen bzw. dem Jugendparlament benannt.

        Das Komitee-Mitglied aus der Einwohnerschaft scheidet aus, wenn es seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in Friedrichshafen hat. Für die Nachbesetzung gelten die Regelungen analog zu 1.4.

        Für die Nachbesetzung eines Komitee-Mitglieds aus der Wissenschaft gelten die Regelungen analog zu 1.4.
      2. Die Vertretenden der Fraktionen bzw. des Jugendparlaments und die Vertretenden aus Einwohnerschaft und Wissenschaft können außerdem ihr Ausscheiden aus dem Komitee analog § 16 GemO aus wichtigem Grund beantragen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Komitee. Für die Nachfolge gelten die Regeln gem. 1.7.1.
    8. Geschäftsstelle
      Die Geschäftsstelle ist bei der bzw. dem Beauftragten für Bürgerschaftliches Engagement des Amts für Gesellschaft, Bildung und Soziales angesiedelt.
      Die Geschäftsstelle erledigt die organisatorische Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, bringt gegebenenfalls Anträge aus den Ortschaften in den Ortschaftsrat ein, regelt die rechtzeitige Zustellung von Einladungen und Informationen, bereitet die Sitzungsunterlagen auf und fertigt die Niederschrift (Ergebnisprotokoll). Sie ist zudem Ansprechperson für die Komitee-Mitglieder sowie die Antragstellerinnen und -steller. Bei Rückfragen zu Anträgen können sich die Komitee-Mitglieder an die Geschäftsstelle wenden. Eine direkte Kontaktaufnahme zu den Antragstellern ist nicht erwünscht. Die Ausschreibung der Fördermittel sowie die Erstellung der Zuwendungs- und Ablehnungsbescheide erfolgt ebenfalls durch die Geschäftsstelle.
    9. Öffentlichkeitsarbeit
      Die Öffentlichkeitsarbeit erfolgt durch die Geschäftsstelle.
  2. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder des Komitees entscheiden im Rahmen der „Förderrichtlinien zur finanziellen Förderung von Projekten aus dem Förderbudget Bürgerschaftliches Engagement der Stadt Friedrichshafen“. 

    1. Verpflichtung bei Eintritt 
      Mit Eintritt in das Komitee sind die Mitglieder zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet und erkennen diese an. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist von den Mitgliedern bei Eintritt in das Komitee zu unterzeichnen.
    2. Pflicht zur Verschwiegenheit 
      Die Mitglieder des Komitees sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist.
    3. Teilnahme an den Sitzungen 
      Die Mitglieder des Komitees sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie die Geschäftsstelle rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen.
    4. Ausschluss wegen Befangenheit
      Bringt eine Entscheidung einem Mitglied des Komitees ihm selbst oder seinem Arbeitgeber einen unmittelbar persönlichen Vorteil oder Nachteil, oder ist es aus einem anderen Grund befangen, darf es nicht bei diesem Tagesordnungspunkt mit abstimmen, sondern enthält sich.
    5. Sitzungsgeld
      Ein Honorar ist nicht vorgesehen. Eventuelle Reisekosten werden aus Mitteln eines separaten Sachmittelkontos ersetzt.
  3. Sitzungen
    1. Nicht-Öffentlichkeit
      Die Sitzungen des Komitees sind nichtöffentlich.
    2. Einberufung
      Das Komitee tagt zwei Mal im Jahr. Die Sitzungstermine werden, wenn möglich, am Ende eines Kalenderjahres für das darauffolgende Jahr bekannt gegeben.

      Das Komitee wird von der Geschäftsstelle schriftlich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt eine Kalenderwoche. Unter Einhaltung derselben Frist (eine Woche vor Sitzungstermin) werden alle für die Sitzung relevanten Unterlagen versandt. In Ausnahmefällen können ergänzende Unterlagen in der Sitzung nachgereicht werden.

      In Ausnahmefällen können Antragsteller von der Geschäftsstelle zu einer Sitzung (nur zum entsprechenden Tagesordnungspunkt) eingeladen werden, um ihren Antrag selbst dem Komitee vorzustellen. Der Beratung und Abstimmung dürfen sie nicht beiwohnen.
    3. Tagesordnung 
      Die Tagesordnung wird von der Geschäftsstelle erstellt. Mitglieder des Komitees können Vorschläge für Tagesordnungspunkte bis zu zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung bei der Geschäftsstelle einreichen.
    4. Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung 
      Die Beschlussfähigkeit des Komitees ist mit mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder erreicht (fünf stimmberechtigte Mitglieder). Hierzu zählen auch schriftlich oder telefonisch abgegebene Voti. 

      Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. 

      Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Das Komitee kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird.

      In dringenden Angelegenheiten ist die Beschlussfassung über einen Antrag im Umlaufverfahren auf elektronischem Wege per Mail zulässig. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der innerhalb der gesetzten Rückmeldefrist abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen dem Antrag zustimmt.
    5. Sitzungsleitung 
      Der bzw. dem Beauftragten für Bürgerschaftliches Engagement obliegt die Sitzungsleitung; sie bzw. er ist jedoch kein stimmberechtigtes Mitglied.
  4. Niederschrift
    1. Führung der Niederschrift 
      Über jede Sitzung ist durch die Geschäftsstelle eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls zu fertigen.
    2. Inhalt der Niederschrift 
      In die Niederschrift sind aufzunehmen:
      • Name der Sitzungsleitung 
      • Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Komitees
      • falls zutreffend, Namen der eingeladenen Gäste
      • Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
      • Abstimmungsergebnisse, gefasste Beschlüsse

        Die Sitzungsleitung und jedes Mitglied können jederzeit verlangen, dass ihre Stellungnahme zum Beratungsgegenstand, ihre Abstimmung oder die Begründung ihrer Abstimmung in der Niederschrift festgehalten werden.
    3. Bekanntgabe der Niederschrift
      Die Niederschrift wird von der Geschäftsstelle per Mail an die Mitglieder des Komitees versendet.
  5. Inkrafttreten
    Die Geschäftsordnung des Komitees tritt mit Beschlussfassung des Gemeinderats in Kraft. Änderungen an der Geschäftsordnung können auch auf Antrag einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Komitees initiiert werden.

    Stand: 23.06.2025

Geschäftsordnung Förderbudget Bürgerschaftliches Engagement