Gebührenordnung Medienhaus am See

§1 Allgemeines

  1. Das Medienhaus am See erhebt für die Benutzung sowie für bestimmte Dienstleistungen Gebühren.

§2 Gebühren

  1. Die Ausleihe von Medien im Medienhaus am See, in der Zweigstelle Fischbach und der Ortsbücherei Kluftern ist kostenpflichtig. An Gebühren werden erhoben:
    1. Von Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wahlweise eine Pauschale für die Dauer von
      12 Monaten: 22,00 €
      1 Monat: 5,00 €
    2. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Lernende und Studierende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr wie auch Personen mit Berechtigung der Häfler Karte und Bürgergeld-Empfangende sind von der Benutzungspauschale befreit.
    3. Von Personen mit Einschränkungen eine Pauschale für die Dauer von
      12 Monaten: 12,00 €
  2. Von jeder Kundin bzw. jedem Kunden wird bei bestimmten Medien jeweils eine Ausleihgebühr je Ausleihperiode erhoben:

    Ausleihe eines Spiel- oder Kinderfilms: 1,00 €
    Ausleihe eines Konsolenspiels, einer Maker-Box, Toniebox, SAMI-Lesebär: 1,00 €
  3. Bearbeitungsgebühren werden erhoben für:
    1. Vorbestellung: 1,00 €
    2. Fernleihe je Bestellung: 4,00 €
    3. Ausstellen eines Ersatzausweis: 3,00 €
    4. Ersatz eines Covers (DVD, CD, u. a.): 2,50 €
    5. Ersatz eines Transponderetiketts (RFID): 1,00 €
    6. Kopien:
      DIN A4 schwarz-weiß: 0,30 €
      DIN A3 schwarz-weiß: 0,40 €
      DIN A4 farbig: 1,00 €
      DIN A3 farbig: 1,50 €
  4. Für Medien, die erst nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden, sind Versäumnisgebühren zu entrichten. Sie betragen:
    1. Pro Medium auf Erwachsenen-Ausweis und Öffnungstag: 0,50 € höchstens 20,00 €
    2. Pro Medium auf Kinder-Ausweis und Öffnungstag: 0,40 € höchstens 20,00 €
    3. Spiel- oder Kinderfilm, Konsolenspiel, Maker-Box, Toniebox, SAMI-Lesebär je Öffnungstag: 0,50 € höchstens 20,00 €
    4. Erinnerung in Textform: 1,50 € Bearbeitungsgebühr
  5. Wird die Leihfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, kann der Einzug im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) erfolgen. Hierfür werden die jeweils gültigen Verwaltungsgebühren erhoben.

§3 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist die jeweilige Kundin bzw. der jeweilige Kunde des Medienhaus am See.

§4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

  1. Die Gebührenschuld entsteht:
    1. Im Falle des §2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) mit der Ausleihe.
    2. Im Falle des §2 Absatz 2 mit der Ausleihe und mit der Verlängerung der Ausleihe.
    3. Im Falle des §2 Absatz 3 Buchstabe a) und b) mit dem Abholen der Medien.
    4. Im Falle des §2 Absatz 3 mit der Ausstellung.
    5. Im Falle des §2 Absatz 3 Buchstabe d) und e) bei der Rückgabe der Medien.
    6. Im Falle des §2 Absatz 3 Buchstabe f) mit dem Fertigen der Kopie.
    7. Im Falle des §2 Absatz 4 mit den Buchstaben a), b) und c) am 1. Öffnungstag nach Ablauf der Leihfrist.
    8. Im Falle des §2 Absatz 4 Buchstabe d) mit dem Erstellen der Erinnerung.
  2. Die Gebühren werden mit dem Entstehen fällig und sind innerhalb von 4 Wochen zu begleichen.

§5 Schlussvorschrift

  1. Diese Gebührenordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

Gebührenordnung Medienhaus am See