Gebührenordnung Medienhaus am See
§1 Allgemeines
- Das Medienhaus am See erhebt für die Benutzung sowie für bestimmte Dienstleistungen Gebühren.
§2 Gebühren
- Die Ausleihe von Medien im Medienhaus am See, in der Zweigstelle Fischbach und der Ortsbücherei Kluftern ist kostenpflichtig. An Gebühren werden erhoben:
- Von Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wahlweise eine Pauschale für die Dauer von
12 Monaten: 22,00 €
1 Monat: 5,00 € - Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Lernende und Studierende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr wie auch Personen mit Berechtigung der Häfler Karte und Bürgergeld-Empfangende sind von der Benutzungspauschale befreit.
- Von Personen mit Einschränkungen eine Pauschale für die Dauer von
12 Monaten: 12,00 €
- Von Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wahlweise eine Pauschale für die Dauer von
- Von jeder Kundin bzw. jedem Kunden wird bei bestimmten Medien jeweils eine Ausleihgebühr je Ausleihperiode erhoben:
Ausleihe eines Spiel- oder Kinderfilms: 1,00 €
Ausleihe eines Konsolenspiels, einer Maker-Box, Toniebox, SAMI-Lesebär: 1,00 € - Bearbeitungsgebühren werden erhoben für:
- Vorbestellung: 1,00 €
- Fernleihe je Bestellung: 4,00 €
- Ausstellen eines Ersatzausweis: 3,00 €
- Ersatz eines Covers (DVD, CD, u. a.): 2,50 €
- Ersatz eines Transponderetiketts (RFID): 1,00 €
- Kopien:
DIN A4 schwarz-weiß: 0,30 €
DIN A3 schwarz-weiß: 0,40 €
DIN A4 farbig: 1,00 €
DIN A3 farbig: 1,50 €
- Für Medien, die erst nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden, sind Versäumnisgebühren zu entrichten. Sie betragen:
- Pro Medium auf Erwachsenen-Ausweis und Öffnungstag: 0,50 € höchstens 20,00 €
- Pro Medium auf Kinder-Ausweis und Öffnungstag: 0,40 € höchstens 20,00 €
- Spiel- oder Kinderfilm, Konsolenspiel, Maker-Box, Toniebox, SAMI-Lesebär je Öffnungstag: 0,50 € höchstens 20,00 €
- Erinnerung in Textform: 1,50 € Bearbeitungsgebühr
- Wird die Leihfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, kann der Einzug im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) erfolgen. Hierfür werden die jeweils gültigen Verwaltungsgebühren erhoben.
§3 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner ist die jeweilige Kundin bzw. der jeweilige Kunde des Medienhaus am See.
§4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld entsteht:
- Im Falle des §2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) mit der Ausleihe.
- Im Falle des §2 Absatz 2 mit der Ausleihe und mit der Verlängerung der Ausleihe.
- Im Falle des §2 Absatz 3 Buchstabe a) und b) mit dem Abholen der Medien.
- Im Falle des §2 Absatz 3 mit der Ausstellung.
- Im Falle des §2 Absatz 3 Buchstabe d) und e) bei der Rückgabe der Medien.
- Im Falle des §2 Absatz 3 Buchstabe f) mit dem Fertigen der Kopie.
- Im Falle des §2 Absatz 4 mit den Buchstaben a), b) und c) am 1. Öffnungstag nach Ablauf der Leihfrist.
- Im Falle des §2 Absatz 4 Buchstabe d) mit dem Erstellen der Erinnerung.
- Die Gebühren werden mit dem Entstehen fällig und sind innerhalb von 4 Wochen zu begleichen.
§5 Schlussvorschrift
- Diese Gebührenordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.