Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Stadtentwässerung Friedrichshafen“

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Friedrichshafen

Aufgrund von § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 (GBl. S. 22, ber. GBl. 2004, S. 653), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.11.2024 (GBl. S. 98), i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.11.2024 (GBl. S. 98), hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen in seiner Sitzung am 29.09.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebs

  1. Die Stadt Friedrichshafen erfüllt als Beseitigungspflichtige für das Abwasser nach dem Bundes- und Landesrecht ihre Aufgabe in der Rechtsform eines Eigenbetriebs.
    Gegenstand des Betriebs ist, das im Stadtgebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der jeweils gültigen Abwassersatzung sowie der jeweils gültigen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten.
  2. Durch diese Satzung werden weder Rechte noch Pflichten in Bezug auf die Abwasserbeseitigung und die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben begründet, aufgehoben oder verändert.
  3. Der Betrieb wird als Eigenbetrieb nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes geführt.
  4. Der Eigenbetrieb kann alle seinen Gegenstand fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben; dies gilt insbesondere für abwasserwirtschaftliche Betätigungen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich anderer Einrichtungen oder Unternehmen bedienen.
  5. Der Eigenbetrieb kann aufgrund von Vereinbarungen sein räumliches Aufgabengebiet auf andere Gemeinden oder Teile davon ausdehnen. 
    Die Aufgabenerledigung durch den Abwasserzweckverband Lipbach-Bodensee auf der Gemarkung Kluftern bleibt davon unberührt.

§ 2 Name und Sitz

  1. Der Eigenbetrieb führt den Namen „Stadtentwässerung Friedrichshafen".
  2. Der Betrieb hat seinen Sitz in Friedrichshafen.

§ 3 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Stammkapital

  1. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes erfolgt nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes – EigBG – und der Eigenbetriebsverordnung-HGB – EigBVO-HGB – auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.
  2. Von der Festsetzung eines Stammkapitals nach § 12 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes wird abgesehen.

§ 4 Organe des Eigenbetriebs

Organe des Eigenbetriebs sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der Oberbürgermeister und die Betriebsleitung.

§ 5 Aufgaben des Gemeinderats

  1. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz und diese Betriebssatzung mit Zuständigkeitstabelle vorbehalten sind.
  2. Der Gemeinderat kann allgemein oder im Einzelfall dem Betriebsausschuss Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse des Betriebsausschusses ändern oder aufheben, solange sie noch nicht vollzogen sind.
  3. Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.
  4. Widersprechen sich noch nicht vollzogene Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Oberbürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.

§ 6 Betriebsausschuss

Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes wird ein beschließender Betriebsausschuss gebildet. Er führt die Bezeichnung Betriebsausschuss Stadtentwässerung Friedrichshafen.

Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und den gemeinderätlichen Mitgliedern des nach der Hauptsatzung gebildeten Ausschusses für Planen, Bauen und Umwelt (PBU). Die Regelungen der Hauptsatzung über die Stellvertretung im Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt (PBU) gelten entsprechend.

§ 7 Aufgaben des Betriebsausschusses

  1. Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.
  2. Der Betriebsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz und diese Betriebssatzung mit Zuständigkeitstabelle vorbehalten sind, soweit nicht der Gemeinderat nach § 5 dieser Satzung zuständig ist.
  3. Der Betriebsausschuss entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit selbständig anstelle des Gemeinderats, soweit nicht der Oberbürgermeister oder die Betriebsleitung zuständig ist.
  4. Ist die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Betriebsausschuss einerseits und dem Oberbürgermeister oder der Betriebsleitung andererseits zweifelhaft, so ist die Zuständigkeit des Betriebsausschusses anzunehmen.
    Ist zweifelhaft, ob der Betriebsausschuss oder ein beschließender Ausschuss nach der Hauptsatzung der Stadt zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Betriebsausschusses gegeben.

§ 8 Aufgaben des Oberbürgermeisters

  1. Der Oberbürgermeister nimmt die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz, den Vorschriften, die auf Grund des § 18 Abs.1 des Eigenbetriebsgesetzes erlassen worden sind und diese Betriebssatzung mit Zuständigkeitstabelle vorbehaltenen Aufgaben wahr, soweit nicht der Gemeinderat nach § 5 oder der Betriebsausschuss nach § 7 dieser Satzung zuständig ist.
  2. In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses.

§ 9 Betriebsleitung

  1. Zur Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung bestellt.
  2. Die Betriebsleitung besteht aus einem kaufmännischen Betriebsleiter und einem technischen Betriebsleiter.
  3. Die beiden Betriebsleiter sind im Rahmen der Aufgaben des Eigenbetriebs in ihrem jeweiligen Geschäftskreis für die Stadt allein vertretungsberechtigt.
  4. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Betriebsleitern entscheidet der Oberbürgermeister.
  5. Alle Zweige des Rechnungswesens sind gem. § 17 Eigenbetriebsgesetz ausschließlich dem kaufmännischen Betriebsleiter zugeteilt.
  6. Der Oberbürgermeister erlässt eine Geschäftsordnung für die Betriebsleitung.

§ 10 Aufgaben der Betriebsleitung

  1. Die Betriebsleitung nimmt die ihr durch das Eigenbetriebsgesetz, die Eigenbetriebsverordnung auf Grundlage des Handelsgesetzbuches und diese Betriebssatzung mit Zuständigkeitstabelle vorbehaltenen Aufgaben wahr, soweit nicht der Gemeinderat nach § 5, der Betriebsausschuss nach § 7 oder der Oberbürgermeister nach § 8 dieser Satzung zuständig ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. 
    Zur laufenden Betriebsführung gehört die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge und alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind.
  2. Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister über wichtige Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.
  3. Die Betriebsleitung hat dem Fachbediensteten für das Finanzwesen der Stadt alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplans mit Finanzplanung, den Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichts rechtzeitig zuzuleiten. Auch hat sie ihn auf Wunsch über die Tätigkeit des Eigenbetriebs zu unterrichten, soweit sie für die Finanzwirtschaft der Stadt von Bedeutung ist, insbesondere über die Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung.

§ 11 Zuständigkeitstabelle

Zur Festlegung der Zuständigkeiten im Einzelnen und zur Festlegung von Wertgrenzen bei Entscheidungen erlässt der Gemeinderat eine Zuständigkeitstabelle zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Friedrichshafen. Diese ist Bestandteil dieser Betriebssatzung.

Aufgrund von § 11 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Friedrichshafen hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen in seiner Sitzung am 29.09.2025 folgende

Zuständigkeitstabelle zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Stadtentwässerung Friedrichshafen"

erlassen:

  1. Geltungsbereich
    Diese Zuständigkeitstabelle gilt für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Friedrichshafen. Sie ist Bestandteil der Betriebssatzung.
  2. Zuständigkeiten
    Es gelten hier analog die Regelungen der städt. Zuständigkeitsordnung mit folgender Maßgabe:
    • Die Entscheidungsbefugnisse des Gemeinderats, des Betriebsausschusses und des Oberbürgermeisters sind durch Gesetz, Betriebssatzung und diese Zuständigkeitsregelung geregelt.
    • Bei der Bewirtschaftungsbefugnis tritt an die Stelle des Haushaltsplans der Wirtschaftsplan und an die Stelle des städt. Dienststellenleiters und des bewirtschaftungsbefugten Amtes die Betriebsleitung.
    • Die Anordnungsbefugnis wird nach Festlegung durch die Betriebsleitung in einer für die gesamte Stadtverwaltung geltenden Verfügung des Oberbürgermeisters geregelt.
  3. Übertragung von Entscheidungsbefugnissen
    Es gelten hier analog die Regelungen der städt. Zuständigkeitsordnung mit folgender Maßgabe:
    • Die Regelungen für die Ortschaftsräte, die Ortsvorsteher und die Ortsverwaltungen gelten nicht.
    • Bei der Weiterdelegation tritt an die Stelle des Dienststellenleiters die Betriebsleitung
  4. Entscheidungsvorbehalte
    Es gelten hier analog die Regelungen der städt. Zuständigkeitsordnung.
  5. Grundregeln für die Wertgrenzen
    Es gelten hier analog die Regelungen der städt. Zuständigkeitsordnung mit folgender Maßgabe:
    • An die Stelle des Haushaltsjahrs tritt das Wirtschaftsjahr.
  6. Bereitstellung der finanziellen Mittel
    Es gelten hier analog die Regelungen der städt. Zuständigkeitsordnung mit folgender Maßgabe:
    • An die Stelle des Haushaltsplans tritt der Wirtschaftsplan.
  7. Beteiligung anderer Stellen
    Bei Angelegenheiten, die den Eigenbetrieb und eine oder mehrere städt. Dienststellen betreffen, dürfen Sachentscheidungen erst getroffen werden, wenn diese Dienststelle(n) und der Eigenbetrieb beteiligt worden ist bzw. sind. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die nächsthöhere Stelle. Entsprechendes gilt, wenn Zweifel bestehen, ob der Eigenbetrieb oder eine Dienststelle für eine Sachentscheidung zuständig ist.
  8. Zuständigkeitsverzeichnis

    I. Sachentscheidungen

    1. Vergabe von Investitionsmaßnahmen im Rahmen des Liquiditätsplans sowie für Arbeiten, Leistungen, Lieferungen und Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Erfolgsplans

    bis zu 150.000 EUR – zuständig: Betriebsleitung
    bis zu 250.000 EUR – zuständig: Oberbürgermeister
    über 250.000 EUR – zuständig: Betriebsausschuss

    Die Zuständigkeit von Vergabeentscheidungen liegt komplett in der Zuständigkeit der Verwaltung, da sich aus den Ergebnissen der Ausschreibungen / Submissionen ohnehin rechtliche Bindungen für die Verwaltung / Stadt ergeben.

    Ausnahme / Einschränkung der Zuständigkeit der Verwaltung und damit abschließende Zuständigkeit beim zuständigen Gremium im Rahmen der bestehenden Wertgrenzen:
    Wenn der genehmigte Kostenrahmen aus der Grundsatzentscheidung (voraussichtlich) nicht (mehr) eingehalten werden kann.

    2. a) Grundsatzentscheidungen über Investitionsmaßnahmen im Rahmen des Liquiditätsplans und für Instandhaltungsmaßnahmen (Erhaltungsaufwendungen) im Rahmen des Erfolgsplans

    bis zu 150.000 EUR – zuständig: Betriebsleitung
    bis zu 300.000 EUR – zuständig: Oberbürgermeister
    bis zu 1.000.000 EUR – zuständig: Betriebsausschuss
    über 1.000.000 EUR – zuständig: Gemeinderat

    2 b) Grundsatzentscheidungen über sonstige Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Liquiditätsplans und Erfolgsplans

    bis zu 150.000 EUR – zuständig: Betriebsleitung
    bis zu 300.000 EUR – zuständig: Oberbürgermeister
    über 300.000 EUR – zuständig: Betriebsausschuss

    Die Zuständigkeit für Ersatzbeschaffungen beweglichen Vermögens (insbesondere TK-Anlagen, IT, Fuhrpark) sowie von Verbrauchs- und Büromaterialien liegt komplett in der Zuständigkeit der Verwaltung.

    Voraussetzung: Haushaltsmittel sind im Wirtschaftsplan vorhanden. Der regelmäßige Ersatz verschlissener Geräte und Fahrzeuge ist als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen.

    3. Anerkennung oder Feststellung von Schlussabrechnungen von Investitionsmaßnahmen im Rahmen des Liquiditätsplans und für Instandhaltungsmaßnahmen (Erhaltungsaufwendungen)

    bis zu 150.000 EUR – zuständig: Betriebsleitung
    bis zu 250.000 EUR – zuständig: Oberbürgermeister
    über 250.000 EUR – zuständig: Betriebsausschuss

    4. Unterzeichnung von Aufträgen auf Vergabe von Arbeiten, Leistungen, Lieferungen gemäß I. dieser Zuständigkeitsregelung – zuständig: Betriebsleitung 

    5. Anmietung, Vermietung, Leasing beweglicher Gegenstände, die im Einzelfall jährliche Einnahmen oder Ausgaben zur Folge haben

    bis zu 75.000 EUR – zuständig: Betriebsleitung
    über 75.000 EUR – zuständig: Betriebsausschuss

    6. Veräußerung von beweglichem Vermögen
    bis zu 75.000 EUR – zuständig: Betriebsleitung
    bis zu 250.000 EUR – zuständig: Betriebsausschuss
    über 250.000 EUR – zuständig: Gemeinderat

    7. Abschluss von Vereinbarungen über die Ausdehnung des räumlichen Aufgabengebiets
    zuständig: Gemeinderat

    Die wertmäßigen Angaben unter I. Sachentscheidungen Ziffern 1–7 werden als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) festgesetzt.

    II. Finanzwesen

    1. Zustimmung im Einzelfall zu erfolgsgefährdenden, unabweisbaren Mehraufwendungen des Erfolgsplans, wenn diese das im Erfolgsplan ausgewiesene Ergebnis 

    bis zu 100.000 EUR – zuständig: Betriebsleitung
    über 100.000 EUR – zuständig: Betriebsausschuss
    verschlechtern.

    2. Zustimmung zu Mehrauszahlungen bei den im Liquiditätsplan veranschlagten Investitionsmaßnahmen, wenn diese für das einzelne Vorhaben 
    bis zu 100.000 EUR – zuständig: Betriebsleitung
    über 100.000 EUR – zuständig: Betriebsausschuss
    betragen.

    3. Zustimmung im Einzelfall zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen von 
    bis zu 100.000 EUR – zuständig: Betriebsleitung
    über 100.000 EUR – zuständig: Betriebsausschuss

    4. Aufnahme und Umwandlung (Neuvereinbarung des Zinssatzes, Umschuldungen, Laufzeitverlängerungen u. ä.) der im Liquiditätsplan vorgesehenen Kredite und Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommen, im Einzelfall im Rahmen des Wirtschaftsplans – zuständig: Betriebsleitung

    5. Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen, Übernahme von Schuldverpflichtungen und ähnliche Rechtsgeschäfte
    bis zu 200.000 EUR – zuständig: Betriebsleitung
    bis zu 1.000.000 EUR – zuständig: Betriebsausschuss
    über 1.000.000 EUR – zuständig: Gemeinderat

    6. Erlass und Niederschlagung von Forderungen
    bis zu 15.000 EUR – zuständig: Betriebsleitung
    bis zu 25.000 EUR – zuständig: Oberbürgermeister
    bis zu 150.000 EUR – zuständig: Betriebsausschuss
    über 150.000 EUR – zuständig: Gemeinderat

    7. Stundungen
    a) Von Beiträgen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach § 28 Abs. 1 KAG                                      
    zuständig: Betriebsleitung
    b) Von sonstigen Forderungen
    bis zu 25.000 EUR – zuständig: Betriebsleitung
    bis zu 75.000 EUR – zuständig: Oberbürgermeister
    über 75.000 EUR – zuständig: Betriebsausschuss

    8. Festsetzung der allgemeinen Benutzungsbedingungen einschließlich der Festsetzung von Preisregelungen.                                  
    zuständig: Gemeinderat

    9. Aufnahme von Kassenkrediten                              
    zuständig: Betriebsleitung

    10. Gewährung von Kassenkrediten            
    zuständig: Betriebsleitung

    11. Entscheidungen in Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Stadt als Steuerschuldnerin im Aufgabengebiet des Eigenbetriebs
    zuständig: Betriebsleitung

    Die wertmäßigen Angaben unter II. Finanzwesen Ziffern 1–11 werden als Bruttobeträge (mit Umsatzsteuer) festgesetzt.

    III. Personalwesen

    IV. Rechtsangelegenheiten

    V. Liegenschaftswesen

    VI. Entscheidungen innerdienstlicher Art

    VII. Zentrale Verwaltungsaufgaben
    Für die ausdrücklich in den Abschnitten III bis VII aufgeführten und für die sonstigen nicht ausdrücklich aufgeführten Entscheidungsgebiete gelten – sofern sie für den Eigenbetrieb zutreffen – analog die Regelungen in den jeweils gültigen Fassungen der Zuständigkeitstabelle zur städtischen Hauptsatzung und des Zuständigkeitsverzeichnisses der städtischen Zuständigkeitsordnung mit der Maßgabe, dass die Ortschaftsräte und Ortsvorsteher keine Zuständigkeiten im Bereich des Eigenbetriebs haben.

    VIII. Sämtliche sonstigen Verfügungen des Oberbürgermeisters im Bereich der Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten entsprechend für den Eigenbetrieb.

    IX. Sämtliche Verfügungen der städtischen Querschnittsämter, die die gesamte Stadtverwaltung betreffen, gelten entsprechend für den Eigenbetrieb.

    X. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Personalrat und dem Oberbürgermeister gelten entsprechend für die Mitarbeiter des Eigenbetriebs.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 4. Dezember 2000 in der Fassung vom 19. Dezember 2022 außer Kraft.

Friedrichshafen, 29. September 2025 
gez. Simon Blümcke 
Oberbürgermeister 

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzungen gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Stadtentwässerung Friedrichshafen“