Benutzungsordnung Medienhaus am See

§1 Allgemeines

  1. Das Medienhaus am See (Öffentliche Bibliothek) ist eine öffentliche, gemeinnützige Einrichtung der Zeppelin-Stiftung, deren Träger die Stadt Friedrichshafen ist. Jede Person ist im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung berechtigt, das Medienhaus am See und seine Zweigstellen zu benutzen.
  2. Das Medienhaus am See dient der allgemeinen Information, der schulischen und beruflichen Aus- und Fortbildung, der persönlichen und politischen Bildung sowie der Freizeitgestaltung. Dazu beschafft, erschließt und vermittelt es Medien und Informationen. Es fördert seine Aufgaben durch eine kontinuierliche Programmarbeit.

§2 Anmeldung

  1. Die antragstellende Person hat ihre Wohnungsanschrift glaubhaft zu machen. Das Medienhaus am See verlangt geeignete Nachweise, z. B. den Personalausweis. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr benötigen bei der Anmeldung das Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
  2. Jedes Mitglied hat eine Namens- bzw. Adressenänderung unverzüglich dem Medienhaus am See mitzuteilen.
  3. Jede Person erhält bei der Anmeldung einen Bibliotheksausweis. Der Ausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Friedrichshafen. Sein Verlust ist dem Medienhaus am See sofort mitzuteilen. Er ist zurückzugeben, wenn das Medienhaus am See nicht benutzt wird oder das Medienhaus am See es aus wichtigem Grund verlangt.
  4. Daten von Mitgliedern werden ausschließlich zur Erfüllung von Aufgaben des Medienhaus am See unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verwendet.

§3 Ausleihe und Benutzung

  1. Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises werden Bücher und andere Medien in der Regel vier Wochen ausgeliehen. Präsenzbestände werden nicht verliehen. Das Medienhaus am See ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. In begründeten Ausnahmefällen werden Medienanzahl und Leihfrist vom Medienhaus am See beschränkt.
  2. Die Ausleihe der Medien richtet sich nach der Altersfreigabe gemäß dem Jugendschutzgesetz.
  3. Eine zweimalige Verlängerung der Leihfrist ist möglich, sofern keine Vorbestellung vorliegt. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Leihfrist erfolgen.
  4. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Das Mitglied wird benachrichtigt, sobald sie bereitstehen.
  5. Bücher, die nicht im Medienhaus am See vorhanden sind, können die Fernleihe nach den jeweils gültigen Richtlinien bestellt werden.
  6. Entliehene Medien dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden.

§4 Hausordnung

  1. Auf andere Besucherinnen und Besucher des Hauses ist Rücksicht zu nehmen.
  2. Rauchen, Essen oder Trinken sowie Schlafen und Lärmen sind innerhalb der Ausleihräume nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgeführt werden.
  3. Dem Personal des Medienhaus am See steht das Hausrecht zu. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.

§5 Behandlung von Medien und Geräten

  1. Jede Person hat Medien und Geräte sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Insbesondere sind an den EDV-Geräten des Medienhaus am See jegliche Manipulationen zu unterlassen. Bereits bestehende Schäden müssen sofort bei der Ausleihe gemeldet werden, da sie sonst dem Mitglied zugerechnet werden.
  2. Verlust, Beschädigung oder Veränderung von Medien oder Geräten sind dem Medienhaus am See zu melden. Für Beschädigung oder den Verlust von Medien oder Geräten ist das Mitglied schadenersatzpflichtig, auf dessen Bibliotheksausweis sie benutzt wurden. Bei Ersatzbeschaffungen ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert zu entrichten.
  3. Jede Person hat die Bestimmungen des Urheberrechts in eigener Verantwortung zu beachten.

§6 Haftung

  1. Jede Person haftet für Verlust, Beschädigung oder Veränderung von Medien und Geräten des Medienhaus am See sowie für Schäden, die aus dem Verlust oder Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen.
  2. Das Medienhaus am See übernimmt keine Aufsichtspflicht bei Minderjährigen. Dies gilt nicht bei Veranstaltungen des Medienhaus am See speziell für Kinder, bei denen die Anwesenheit der Eltern nicht gefordert wird.
  3. Jede Person hat das Medienhaus am See von allen Forderungen freizustellen, die auf der Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere des Urheberrechts, beruhen.
  4. Das Medienhaus am See haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Personals beruhen. In diesem Rahmen haftet das Medienhaus am See nicht für Schäden, die der Person durch die Benutzung der Medien und Geräte des Medienhaus am See entstehen.
  5. Das Medienhaus am See übernimmt keine Haftung für die Inhalte, Funktionsfähigkeit oder Verfügbarkeit der von ihm bereitgestellten Medien, Hard- oder Software oder auf Dienstleistungen externer Dienstleister mit digitalen Diensten.

§7 Gebühren

  1. Das Medienhaus am See erhebt Gebühren. Sie richten sich nach der „Gebührenordnung für das Medienhaus am See“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§8 Ausschluss von der Benutzung

  1. Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder gegen Anordnungen des Personals, die aufgrund des Hausrechts ergangen sind, verstoßen, können von der Benutzung des Medienhaus am See ausgeschlossen werden.

§9 Schlussvorschrift

Diese Satzung tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Benutzungsordnung des Medienhauses am See (Stadtbücherei)“ vom 1. Januar 2013 außer Kraft.

Benutzungsordnung Medienhaus am See