Vergnügungssteuersatzung

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 26.07.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Friedrichshafen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 Steuergegenstand

Der Vergnügungssteuer unterliegen

  1. Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) bereitgehalten werden, soweit diese gewerblich genutzt werden.

    Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z. B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
  2. Erotische Darbietungen und Vorführungen in Nachtlokalen, Tabledance-Lokalen oder vergleichbare Betrieben.

§ 3 Steuerbefreiungen

Von der Steuer nach § 2 Nr. 1 ausgenommen sind

  1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),
  2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
  3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z. B. Musikautomaten),
  4. Geräte, die im Fachhandel oder in Fachabteilungen zu Vorführzwecken bereitgestellt werden
  5. Geräte, die ausschließlich im Rahmen eines Vereins zu nicht gewerblichen Zwecken in dessen Räumen ohne öffentlichen Zugang zu Vereinszwecken genutzt werden
  6. Tischfußballgeräte, Billardtische und Dartspiele,
  7. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs).

§ 4 Steuerschuldner und Haftung

  1. Steuerschuldner der in § 2 Nr. 1 genannten Geräte oder Spieleinrichtungen ist der Aufsteller. Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung (AO).
  2. Steuerschuldner der in § 2 Nr. 2 genannten Veranstaltungen ist der Unternehmer der Veranstaltungen (Veranstalter).
  3. Neben dem Aufsteller oder Unternehmer haftet der Inhaber der Räume, in denen die steuerpflichtigen Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt sind oder in denen steuerpflichtige Veranstaltungen durchgeführt werden, als Gesamtschuldner im Sinne des § 44 AO.
  4. Überlässt ein Eigentümer Geldspielgeräte nach § 2 Nr. 1 einem Automatenaufsteller entgeltlich zur gewerblichen Nutzung, so haftet er neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner, da er regelmäßig in einer derart engen Beziehung zum Gegenstand und Tatbestand der Vergnügungssteuer steht.

§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld

  1. Die Steuerpflicht für Geräte und Einrichtungen i. S. d. § 2 Nr. 1 beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Die Steuerpflicht für Vergnügungen i. S. d. § 2 Nr. 2 beginnt mit Aufnahme des Betriebes bzw. der Veranstaltung.
  2. Die Steuerpflicht für Geräte und Einrichtungen i. S. d. § 2 Nr. 1 endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird. Die Steuerpflicht für Vergnügungen i. S. d. § 2 Nr. 2 endet mit Ablauf des Tages, an dem der Betrieb endgültig aufgegeben wird.
  3. Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3.
  4. Die Steuerschuld entsteht für den jeweiligen Kalendermonat mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats.
  5. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist bei Geräten und Veranstaltungen, die nach dem Pauschalmaßstab besteuert werden, der volle Monatssatz zu berechnen.

§ 6 Bemessungszeitraum, Bemessungsgrundlage (Steuermaßstab)

  1. Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat.
  2. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
    • bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld) – bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen;
    • bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte – hat ein Gerät mehrere selbstständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.
    • Bei Darbietungen und Vorführungen nach § 2 Nr. 2 die Größe des benutzten Raumes. Als benutzte Räume gelten die konzessionierten Räume ohne Nebenräume, Bühnen und Küchen.

§ 7 Steuersatz für das Bereithalten eines Gerätes nach § 2 Nr. 1

  1. Der Steuersatz beträgt für das Bereithalten eines Gerätes nach § 2 Nr. 1 mit Gewinnmöglichkeit 25 v.H. des positiven Bruttoeinspielergebnisses. Ein negatives Bruttoeinspielergebnis führt nicht zu einer Erstattung.
  2. Der Steuersatz beträgt für ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit und
    • aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Landesglücksspielgesetz: 95,00 Euro
    • aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 50,00 Euro

      für jeden angefangenen Kalendermonat.
  3. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß Absatz 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
  4. Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß Absatz 2 im Stadtgebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller.
  5. Macht der Steuerschuldner (§ 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß Absatz 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben ist (z. B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in § 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.

§ 8 Steuersatz für Darbietungen und Vorführungen nach § 2 Nr. 2

Die Steuer beträgt für Darbietungen und Vorführungen nach § 2 Nr. 2 je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche 5,00 Euro, mindestens jedoch 50,00 Euro je Veranstaltungstag.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Steuer für Geräte, die nach dem Einspielergebnis bemessen werden, wird durch Steuerbescheid nach Ablauf des Kalendermonats festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
  2. Die Steuer bei Vergnügungen, die nach Stückzahl oder Fläche bemessen wird, wird durch Steuerbescheid nach Ablauf des Kalendermonats festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

§ 10 Anzeigepflichten

  1. Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes i. S. von § 2 Nr. 1 ist der Stadt innerhalb von einer Woche schriftlich anzuzeigen (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. §§ 90, 93 AO). Dasselbe gilt für die Durchführung von Darbietungen und Vorführungen im Sinne von § 2 Nr. 2.
  2. Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 4) und der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke.
  3. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im Sinne von § 6 Abs. 2 mit genauer Bezeichnung (Name und Gerätenummer), der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.

§ 11 Steuererklärung

  1. Der Steuerschuldner hat der Steuerabteilung der Stadt Friedrichshafen bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit das Bruttoeinspielergebnis gem. § 6 Abs. 2 anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Kalendermonat je Spielgerät, schriftlich mitzuteilen (Steuererklärung) (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. §§ 90, 93 AO). Der Steuererklärung sind alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Abs. 2 für den Meldezeitraum anzuschließen. Wenn eine elektronische Steuererklärung von der Stadt Friedrichshafen bereitgestellt wird, kann auch diese verwendet werden.
  2. Bei nicht oder nicht vollständig abgegebenen Erklärungen oder Anzeigen nach ist die Steuerabteilung berechtigt, Schätzungen vorzunehmen.
  3. Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks, Ausdrucksnummer) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen.

§ 12 Prüfungsrecht

  1. Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten zur Feststellung von Steuertatbeständen die Aufstellungs-, Betriebs- und Veranstaltungsorte gem. § 2 zu betreten, zu überprüfen und die für Steuererklärung erforderlichen Geschäftsunterlagen einzusehen (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i. V. m. §§ 193-203 AO).
  2. Die Steuerschuldner und die von ihm beauftragten Personen haben auf Verlangen der Stadt Friedrichshafen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerksausdrucke und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten und Spieleinrichtungen vorzunehmen.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt,
  2. den Erklärungspflichten nach § 11 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt,
  3. die Mitwirkung bei Überprüfungen nach § 12 Abs. 1 und 2 verweigert.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 01.01.2022 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 25.11.2013

Ausgefertigt:
Friedrichshafen, den 26.07.2021
Bürgermeisteramt
Gez. Andreas Brand
Oberbürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.