Jahrmarktsatzung

Satzung zur Ordnung der Jahrmärkte und Spezialmärkte (Jahrmarktsatzung)

Aufgrund der §§ 4 und 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl S. 581), zuletzt geändert am 09.11.2010 (GBl. S. 793, 962) und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 2258) hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 29.04.2013 folgende Satzung zur Ordnung der Jahrmärkte und Spezialmärkte (Jahrmarktsatzung) beschlossen:

Artikel 1

§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Friedrichshafen betreibt die von ihr durchgeführten Jahrmärkte (zu diesen zählt auch der Weihnachtsmarkt) und Spezialmärkte (z.B. Kunsthandwerkermarkt zum Kulturufer) als öffentliche Einrichtung.

§ 2 Zutritt

Der Zutritt zu den Jahrmärkten und Spezialmärkten ist grundsätzlich jedermann gestattet.

§ 3 Untersagung des Zutritts

  1. Die Verwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt, je nach den Umständen befristet oder räumlich begrenzt, untersagen.
  2. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen die Vorschriften der §§ 67 bis 71 a GewO, gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.

§ 4 Zulassung

  1. Die Verwaltung erteilt unter Beachtung des § 70 der Gewerbeordnung die Zulassung für die Standplätze, Geschäftsbereiche und gegebenenfalls das Warensortiment auf schriftlichen Antrag und beachtet dabei die Erfordernisse der Veranstaltung. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Dies gilt auch dann, wenn seit Jahren der gleiche Platz zugeteilt wurde.
  2. Die Zulassung erfolgt, soweit in dieser Satzung nicht geregelt, aufgrund der Zulassungsrichtlinien für die Jahrmärkte der Stadt Friedrichshafen vom 29.04.2013 und der Zulassungsrichtlinien für den Weihnachtsmarkt der Stadt Friedrichshafen vom 29.04.2013 sowie der Zulassungsrichtlinien für die Spezialmärkte der Stadt Friedrichshafen vom 29.04.2013 (in der jeweils geltenden Fassung), die jeweils Bestandteil dieser Satzung sind.
  3. Das Zulassungsverfahren sowie die Erlaubnis- bzw. Ausnahmeerteilungen können über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 5 Versagung der Zulassung

Die Zulassung kann versagt werden, insbesondere wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die für die Teilnahme am Jahrmarkt oder Spezialmarkt erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 70 a Abs. 1 Gewerbeordnung nicht besitzt,
  2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
  3. das Geschäft oder die Verkaufseinrichtung der antragsstellenden Person den marktbetrieblichen Erfordernissen nicht entspricht.

§ 6 Widerruf der Zulassung

Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmöglichkeiten kann die Zulassung von der Verwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor,

  1. 1. bei nachteiliger Veränderung der in der Bewerbung beschriebenen optischen Gestaltung des Geschäftes bzw. Standes,
    2. bei Änderung der Ausmaße des Geschäftes bzw. Standes,
    3. bei Überschreitung der in der Bewerbung angegebenen elektrischen Leistungsaufnahme,
    4. bei Änderung des in der Bewerbung angegebenen Sortiments oder Warenkreises,
    5. bei Vorliegen von Tatsachen, die eine persönliche Unzuverlässigkeit begründen oder bei Verstoß gegen Bestimmungen zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Verwaltung während der laufenden Veranstaltung und in der Auf- und Abbauzeit,
    6. bei Geschäften bzw. Ständen, die den Sicherheitsanforderungen nicht genügen,
    7. wenn die Zulassungsinhaberin/ der Zulassungsinhaber oder deren Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben,
    8. wenn der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
    9. bei Änderung der Eigentumsverhältnisse,
    10. bei der Verwendung von Einweggeschirr ohne vorherige Zustimmung der Verwaltung
    11. wenn die Marktplätze ganz oder teilweise für bauliche Veränderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt werden; in diesem Fall vergütet die Verwaltung das im Voraus bezahlte Standgeld zurück
    12. wenn die Zulassungsinhaberin/ der Zulassungsinhaber das, nach der Marktgebührensatzung der Stadt Friedrichshafen in der jeweils gültigen Fassung, erhobene Standgeld nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt.
  2. Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Verwaltung die unverzügliche Räumung des Standplatzes verlangen. Wird einer solchen Anordnung nicht in angemessener Frist Folge geleistet, kann die Stadt die Räumung auf Kosten des Geschäfts- bzw. Standinhabers zwangsweise vornehmen.

§ 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber

  1. Es dürfen nur auf einem zugeteilten Standplatz oder einem festgelegten Geschäftsbereich für ein bewegliches Geschäft Waren angeboten, verkauft oder Tätigkeiten ausgeübt werden.
  2. Speisen und Getränke dürfen nur auf Mehrweggeschirr bzw. in Mehrweggläsern abgegeben werden. Die Verwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  3. Ein Standplatz oder ein Geschäftsbereich für bewegliche Geschäfte darf nur für die Geschäftsart oder Tätigkeit genutzt werden, die in der Zulassung ausdrücklich angegeben ist.
  4. Die Geschäfte, Verkaufseinrichtungen und Stände dürfen nur nach Maßgabe des Belegungsplanes und nach den Weisungen der Verwaltung zu dem von der Verwaltung bestimmten Zeitpunkt aufgestellt und müssen nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich bis zu dem von der Verwaltung bestimmten Zeitpunkt vom Platz entfernt werden.
  5. Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen vor, während und besonders nach der Benutzungszeit zu reinigen, von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen.
  6. Bei Verwendung von offenem Feuer sind die Weisungen der Feuerwehr Friedrichshafen zu beachten.
  7. Es besteht Preisauszeichnungspflicht für alle Artikel.
  8. Für die Teilnahme ist die Geschäfts- und Verkaufsausstattung selbst mitzubringen und attraktiv zu gestalten. Die Ausstattungsgegenstände müssen standfest sein (besonders bei witterungsbedingt schlechten Umständen) und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Platzoberfläche nicht beschädigt wird.
  9. Den Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, zur Regelung des ungestörten Marktablaufs, ist Folge zu leisten.

§ 8 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Marktgelände

  1. Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktgeländes die Bestimmungen des Marktrechts sowie die Anordnungen der Verwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.
  2. Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  3. Der Gebrauch von Lautsprechern ist nur auf der Bühne und im Rahmen des Programms, sowie den Personen, die ein Fahr-, Schau-, Belustigungs- oder Ausspielungsgeschäft innehaben, mit Erlaubnis der Verwaltung gestattet. Diese gesonderte Erlaubnis wird insbesondere beim Weihnachtsmarkt und den Spezialmärkten nur erteilt, wenn die Art des Geschäftes Musik- oder Wortübertragungen durch Lautsprecher erfordert.
  4. Das Veranstaltungsgelände darf während der Veranstaltungsstunden nicht befahren werden. Außerhalb dieser Zeiten nur zur Warenzulieferung oder zum Abtransport der Waren mit einer entsprechenden Einfahrgenehmigung der Verwaltung.
  5. Es ist insbesondere unzulässig:
    1. Waren im Umhergehen oder durch Auslosen anzubieten,
    2. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
    3. Tiere frei umherlaufen zu lassen,
    4. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen,
    5. Das Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Marktgelände,
    6. Das Betteln,
    7. Das Musizieren,
    Ausnahmen von Ziff. 2, 5 und 7 sind in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Verwaltung möglich.
  6. Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

§ 9 Sauberhaltung des Marktgeländes

  1. Das Marktgelände darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht eingebracht werden.
  2. Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet:
    1. ihre Verkaufseinrichtungen und die Verkehrsflächen vor ihren Standplätzen während der Marktzeit und darüber hinaus, solange bis der Platz vollständig geräumt ist in einem verkehrssicheren Zustand zu halten,
    2. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird,
    3. ihre Standplätze sowie die Flächen zwischen den Standreihen und den Nachbarstandplätzen nach Marktende in besenreinem Zustand zu verlassen. Die Abfälle, das Verpackungsmaterial und der übrige marktbedingte Kehricht sind mitzunehmen,
    4. verkehrsgefährdende Rückstände, wie Öle und Fette vor Verlassen des Marktgeländes zu beseitigen.
  3. Die Verkäufer von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr haben bei ihren Ständen Abfallkörbe oder andere geeignete Behältnisse in ausreichender Zahl aufzustellen und die Käufer zu deren Benutzung anzuhalten.
  4. Nicht ordnungsgemäß gereinigte Standplätze kann die Stadt auf Kosten des Standinhabers durch eigene Bedienstete oder durch Dritte reinigen lassen.

§ 10 Verkaufseinrichtungen

  1. Verkaufseinrichtungen für die Jahr- und Spezialmärkte, mit Ausnahme des Weihnachtsmarktes, dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.
  2. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und höchstens um 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben.
  3. Verkaufseinrichtungen und Unterstände müssen standfest sein. Verkaufseinrichtungen und Unterstände für den Weihnachtsmarkt und mehrtägige Spezialmärkte müssen die Erfordernisse der DIN EN 13814 oder der jeweils gültigen technischen Baubestimmung erfüllen. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchtabnahme (FlBAuVwV) sowie die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR), in der jeweils gültigen Fassung, sind zu beachten.
    Verkaufseinrichtungen und Unterstände dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Verwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
  4. Bei aufkommendem Sturm oder Unwetter sind Schirme und Marktstände zu sichern bzw. rückzubauen.
  5. Das Anbringen von Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Zulassungsinhabers in Verbindung steht.
  6. In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.

Ausnahmen zu Abs. 1, 2, 5 und 6 sind in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Verwaltung möglich.

§ 11 Hygiene, Seuchen, Epidemien

  1. Alle Waren, insbesondere aber jene, die dem Verzehr dienen, dürfen nur angeboten werden, wenn und soweit sie den einschlägigen Hygienevorschriften entsprechen.
  2. Verzehrgegenstände müssen, soweit sie offen angeboten werden, in hygienisch einwandfreien und sauberen Behältern bzw. auf ebensolchen Unterlagen gelagert sein.
  3. Gegenstände, soweit sie zum sofortigen Verzehr geeignet sind, dürfen nur in unbenutztem, sauberem, unbedrucktem und nicht beschriebenem Verpackungsmaterial abgegeben werden. Das Verpackungsmaterial darf nicht am Boden gelagert sein.
  4. Bei Gefahr des Auftritts von Seuchen oder Epidemien behält sich die Stadt vor, Märkte ganz oder teilweise zu schließen, zu beschränken oder bestimmte Waren, Tiere oder Personen vom Marktgeschehen auszuschließen. Verpflichtungen der Stadt zum Schadenersatz aus solchen Beschränkungen entstehen nicht.

§ 12 Haftung

Die Stadt haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Sie haftet nicht für Schäden, die durch Einschränkungen der Märkte, Ausfall von einzelnen Markttagen, Verlegungen, Veränderungen, Wetterlagen, Räumungen und anderen anlassbezogenen Notwendigkeiten entstehen.

§ 13 Ausnahmen

In besonderen Härtefällen können im Rahmen bestehender gesetzlicher Vorschriften von den Bestimmungen dieser Satzung Ausnahmen zugelassen werden.

§ 14 Gebühren

  1. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Zulassung zur Veranstaltung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme.
  2. Für die Zulassung oder die tatsächliche Inanspruchnahme werden Gebühren nach der Marktgebührensatzung der Stadt Friedrichshafen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Jahrmarktsatzung über
    1. das Verbot des Zutritts zu den Jahrmärkten und Spezialmärkten nach § 3,
    2. das Anbieten oder Verkaufen von Waren oder das Ausüben von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1,
    3. das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken in Einweggeschirr nach § 7 Abs. 2,
    4. das Benutzen der Standplätze oder Geschäftsbereiche entsprechend der Zulassung nach § 7 Abs. 3,
    5. den Aufbau nach dem Belegungsplan, Weisungen der Verwaltung und rechtzeitigem Abbau nach § 7 Abs. 4,
    6. die Pflicht zur Schneeräumung und zum Streuen bei Glätte nach § 7 Abs. 5,
    7. den Gebrauch von Lautsprechern nach § 8 Abs. 3,
    8. das Befahren des Veranstaltungsgeländes während der Veranstaltungsstunden nach § 8 Abs. 4,
    9. das Anbieten von Waren im Umhergehen oder Auslosen, das Verteilen von Werbematerial oder sonstigen Gegenständen, freies Umherlaufen lassen von Tieren, das Mitführen von Motorrädern, Fahrrädern, Mopeds oder ähnlichen Fahrzeugen, das Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Marktgelände, das Betteln und das Musizieren nach § 8 Abs. 5,
    10. die Gestattung des Zutritts nach § 8 Abs. 6,
    11. die Verunreinigung der Marktflächen nach § 9 Abs. 1,
    12. die Reinigung der Standplätze usw. nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
    13. das Aufstellen von Abfallkörben nach 9 Abs. 3,
    14. die Verkaufseinrichtungen nach § 10 Abs. 1 bis 4,
    15. die Plakate und Werbung nach § 10 Abs. 5,
    16. das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten nach § 10 Abs. 6,
    17. die Vorschriften über Hygiene usw. nach § 11 Abs. 1 bis 4,
    verstößt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 16 Inkrafttreten *)
Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bürgermeisteramt Friedrichshafen, den 07. Mai 2013
gez.
Andreas Brand
Oberbürgermeister

Hinweis

Falls diese Satzung unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zulassungsrichtlinien für die Friedrichshafener Jahrmärkte

– Anlage 1 zur Satzung für die Jahrmärkte und Spezialmärkte der Stadt Friedrichshafen (Jahrmarktsatzung) –

Inhaltsverzeichnis

  1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck
  2. Bewerbung
  3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren
  4. Zulassung bei Überangebot
  5. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung
  6. Inkrafttreten

 

  1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck
    1. Die Stadt Friedrichshafen veranstaltet auf dem Vorplatz der Markthalle und auf dem Charlottenhof (Nordstadt) jährlich drei Tagesjahrmärkte sowie in der Innenstadt (Adenauerplatz, Wilhelmstraße zw. Adenauerplatz und Goldschmiedstraße, Goldschmiedstraße und Buchhornplatz, sowie Passage bis zum Vorplatz des Kaufhauses am Romanshorner Platz) einen Tagesjahrmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte und Spezialmärkte der Stadt Friedrichshafen (Jahrmarktsatzung) vom 29.04.2013 (in der jeweils geltenden Fassung).
      Die Jahrmärkte in der Nordstadt finden in der Regel am letzten Donnerstag im April, am dritten Donnerstag im Juni sowie am 2. Donnerstag im November eines jeden Jahres statt.
      Der Jahrmarkt in der Innenstadt findet in der Regel am zweiten Donnerstag im September eines jeden Jahres statt.
      Fällt der Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Markt am vorhergehenden Donnerstag abgehalten. Die Marktzeit beginnt um 08:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr.
      Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Zeit, Öffnungszeit und Platz von der Stadt abweichend festgesetzt wird, oder an einzelnen Markttagen der Markt ausfällt, wird dies öffentlich bekannt gegeben.
    2. Der Markt dient der Unterhaltung und der Einkaufsmöglichkeit der Besucherinnen und Besucher. Es ist daher vorrangiges Ziel, sowohl ein attraktives und ausgewogenes Angebot der verschiedenen Branchen untereinander, als auch innerhalb der jeweiligen Branche zu schaffen. Die einzelnen Branchen werden, auch im Hinblick auf das Verbraucherverhalten, in Anzahl und Größe von Jahr zu Jahr begrenzt.
    3. Die Zuweisung der Standplätze erfolgt nach marktspezifischen Erfordernissen, insbesondere nach
      - Ausgewogenheit und Vielfältigkeit des Warenangebots
      - Kundenattraktivität
      Jeder Bewerber erhält für ein Geschäft gleicher Art nur einen Standplatz zugewiesen, sofern nicht mehr Standplätze als Bewerber vorhanden sind
  2. Bewerbung
    1. Bewerbungen sind schriftlich beim Marktamt einzureichen.
    2. Alle Bewerberinnen und Bewerber haben die für das betreffende Geschäft bzw. Stand erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z. B. gewerbe-, bau-, sicherheits- und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen.
  3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren
    1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Friedrichshafen genannten Gründen werden Bewerbungen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen:
      1. Bewerbungen mit falschen Angaben.
      2. Bewerbungen, bei denen nach Eingang der Bewerbung Veränderungen eingetreten sind (z. B. Eigentumsverhältnisse).
      3. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Friedrichshafen, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben.
      4. Geschäfte bzw. Stände, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben oder aktuell nicht genügen.
      5. Bewerberinnen oder Bewerber, die grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Marktplatzeinrichtungen verursacht haben.
    2. Des Weiteren können Bewerbungen neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden:
      1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt wurden.
      2. Geschäfte bzw. Stände mit sehr hohem elektrischem Energiebedarf, wenn das Stromversorgungsnetz des Marktplatzes die insgesamt geforderte Leistung nicht zur Verfügung stellen kann.
  4. Zulassung bei Überangebot
    1. Gehen mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten.
      Bei der Zulassung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
      - Attraktivität des Betriebs wegen seiner Art, Ausstattung, Betriebsweise, optischen Gestaltung
      - Attraktivität des Angebots (insbesondere Warensortiment, Qualität, Vorführung am Stand)
      - Das Verhalten bei vergangenen Veranstaltungen. Hierunter fällt beispielsweise die Zuverlässigkeit der sich bewerbenden Person einschließlich ihrer Hilfskräfte - hierzu zählt auch das Verhalten gegenüber den Personen, die den Markt besuchen -, die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung und eines reibungslosen Veranstaltungsablaufs sowie die fristgerechte und vollständige Zahlung des Platzgeldes
      Bei Neubewerbern wird unterstellt, dass sie die Kriterien unter Anstrich drei erfüllen, soweit nichts Gegenteiliges aus anderen Städten bekannt geworden ist.
      Geschäfte bzw. Stände, von denen angenommen wird, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung, Betriebsweise oder optischen Gestaltung eine besondere Anziehungskraft auf die Besucherinnen oder Besucher ausüben, sollen bevorzugt berücksichtigt werden.
    2. Bei gleicher Erfüllung der Kriterien nach Ziffer 4.1 erhalten Stammbeschicker den Vorzug vor anderen Bewerbern. Stammbeschicker sind bekannte und bewährte Beschicker, die innerhalb der letzten fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft bzw. Stand gleicher Art auf den Jahrmärkten betrieben haben. Der Vorrang kann nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs gelten. Für ein Geschäft anderer Art oder ein im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht werden.
      Der Anteil an Beschickern, die keine Stammbeschicker sind, soll innerhalb von Geschäften vergleichbarer Art, sofern die Voraussetzungen nach 4.1 gleichermaßen erfüllt werden, mindestens 10 Prozent betragen. Innerhalb dieser Gruppe werden bei vergleichbarer Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 4.1 diejenigen bevorzugt, die sich am häufigsten erfolglos beworben haben. Bei gleicher Anzahl entscheidet das Los.
    3. Können aufgrund der vorstehenden Kriterien nicht alle Stammbeschicker berücksichtigt werden, so müssen diejenigen Stammbeschicker aussetzen, die die größere Anzahl an unmittelbar aufeinanderfolgenden Zulassungen erhalten haben. Bei gleicher Anzahl entscheidet das Los.
    4. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zum Belegungsplan (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben:
  5. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung
    Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen und Auflagen.
  6. Inkrafttreten
    Diese Richtlinien treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Zulassungsrichtlinien für den Friedrichshafener Weihnachtsmarkt „Bodensee-Weihnacht“

– Anlage 2 zur Satzung für die Jahrmärkte und Spezialmärkte der Stadt Friedrichshafen (Jahrmarktsatzung) –

Inhaltsverzeichnis

  1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck
  2. Bewerbung
  3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren
  4. Zulassung bei Überangebot
  5. Ergänzende Zulassungsregelungen für gemeinnützige Organisationen und Kunsthandwerker
  6. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung
  7. Inkrafttreten

 

  1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck
    1. Die Stadt Friedrichshafen veranstaltet jährlich auf dem Buchhornplatz, im Platanengarten und der Seestraße und auf den angrenzenden Bereichen den Friedrichshafener Weihnachtsmarkt „Bodensee-Weihnacht“ als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte und Spezialmärkte der Stadt Friedrichshafen (Jahrmarktsatzung) vom 29.04.2013 (in der jeweils geltenden Fassung).
      Der Weihnachtsmarkt beginnt in der Regel jeweils am Donnerstag vor dem 2. Advent und endet regelmäßig am Sonntag 4. Advent des jeweiligen Kalenderjahres.
      Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Zeit, Öffnungszeit und Platz von der Stadt abweichend festgesetzt wird, oder an einzelnen Markttagen der Markt ausfällt, wird dies öffentlich bekannt gegeben.
    2. Die Gestaltung des Friedrichshafener Weihnachtsmarktes erfolgt mit dem Ziel, eine größtmögliche Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu erreichen. Hierzu soll ein vielseitiges, umfassendes und ausgewogenes Warensortiment, das übli- cherweise zum traditionellen Charakter des Weihnachtsmarktes gehört, angeboten werden. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Beschickerinnen und Beschicker für jede Angebotsgruppe von Jahr zu Jahr neu festzulegen, sofern nicht nachfolgende Richtlinien eine abweichende Regelung treffen.
    3. Die Zuweisung der Standplätze erfolgt nach marktspezifischen Erfordernissen, insbesondere nach
      - Ausgewogenheit und Vielfältigkeit des Warenangebots
      - Kundenattraktivität
      Jeder Bewerber erhält für ein Geschäft gleicher Art nur einen Standplatz zugewiesen, sofern nicht mehr Standplätze als Bewerber vorhanden sind
  2. Bewerbung
    1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Die Ausschreibung wird in den örtlichen Medien und auf der jeweils aktuellen Internetseite der Stadt Friedrichshafen veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Friedrichshafen eingegangen sein.
    2. Alle Bewerberinnen und Bewerber haben die für das betreffende Geschäft bzw. Stand erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z. B. gewerbe-, bau-, sicherheits- und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen.
    3. Die nicht rechtzeitige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss.
      Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Branchen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Veranstalters festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen.
  3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren
    1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Friedrichshafen genannten Gründen werden Bewerbungen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen:
      1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Friedrichshafen) und Sammelbewerbungen.
      2. Bewerbungen mit falschen Angaben oder ohne Verwendung des Formblattes und des Bildnachweises.
      3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbung Veränderungen eingetreten sind (z. B. Eigentumsverhältnisse).
      4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Friedrichshafen, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben.
      5. Geschäfte bzw. Stände, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben.
      6. Bewerberinnen oder Bewerber, die grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Marktplatzeinrichtungen verursacht haben.
    2. Des Weiteren können Bewerbungen neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden:
      1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt wurden.
      2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 6 Abs. 10 der Jahrmarktsatzung).
      3. Geschäfte mit sehr hohem elektrischem Energiebedarf, wenn das Stromversorgungsnetz des Weihnachtsmarktplatzes die insgesamt geforderte Leistung nicht zur Verfügung stellen kann.
  4. Zulassung bei Überangebot
    1. Gehen mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten.
      Bei der Zulassung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
      - Attraktivität des Betriebs wegen seiner Art, Ausstattung, Betriebsweise, optischen Gestaltung
      - Attraktivität des Angebots (insbesondere Warensortiment, Qualität, Vorführung am Stand)
      - Das Verhalten bei vergangenen Veranstaltungen. Hierunter fällt beispielsweise die Zuverlässigkeit der sich bewerbenden Person einschließlich ihrer Hilfskräfte - hierzu zählt auch das Verhalten gegenüber den Personen, die den Markt besuchen -, die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung und eines reibungslosen Veranstaltungsablaufs sowie die fristgerechte und vollständige Zahlung des Platzgeldes:
      Bei Neubewerbern wird unterstellt, dass sie die Kriterien unter Anstrich drei erfüllen, soweit nichts Gegenteiliges aus anderen Städten bekannt geworden ist.
      Geschäfte bzw. Stände, von denen angenommen wird, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung, Betriebsweise oder optischen Gestaltung eine besondere Anziehungskraft auf die Besucherinnen oder Besucher ausüben, sollen bevorzugt berücksichtigt werden.
    2. Bewerberinnen oder Bewerber für den Gastronomiebereich, die in dieser Sparte ganzjährig selbständig gewerblich tätig sind, werden vor Bewerberinnen oder Bewerbern berücksichtigt, die ausschließlich den Weihnachtsmarkt beschicken wollen.
    3. Bei gleicher Erfüllung der Kriterien nach Ziffer 4.1 erhalten Stammbeschicker den Vorzug vor anderen Bewerbern. Stammbeschicker sind bekannte und bewährte Beschicker, die innerhalb der letzten fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft bzw. Stand gleicher Art auf dem Weihnachtsmarkt betrieben haben. Der Vorrang kann nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs gelten. Für ein Geschäft anderer Art oder ein im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht werden.
      Der Anteil an Beschickern, die keine Stammbeschicker sind, soll innerhalb von Geschäften vergleichbarer Art, sofern die Voraussetzungen nach 4.1 gleichermaßen erfüllt werden, mindestens 10 Prozent betragen. Innerhalb dieser Gruppe werden bei vergleichbarer Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 4.1 diejenigen bevorzugt, die sich am häufigsten erfolglos beworben haben. Bei gleicher Anzahl entscheidet das Los.
    4. Können aufgrund der vorstehenden Kriterien nicht alle Stammbeschicker berücksichtigt werden, so müssen diejenigen Stammbeschicker aussetzen, die die größere Anzahl an unmittelbar aufeinanderfolgenden Zulassungen erhalten haben. Bei gleicher Anzahl entscheidet das Los.
    5. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zum Belegungsplan (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben.
  5. Ergänzende Zulassungsregelungen für gemeinnützige Organisationen und Kunsthandwerker
    Es wird in der Regel ein Anteil von maximal 10% der Stände kostenlos an gemeinnützige Organisationen, die den Reinerlös aus dem Verkauf für soziale Zwecke in Friedrichshafen verwenden, zugelassen.
    Gemeinnützige Organisationen und Kunsthandwerker können auch nur tageweise bzw. für eine „Halbzeit“ (9 Tage) zugelassen werden.
  6. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung
    Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen und Auflagen.
  7. Inkrafttreten
    Diese Richtlinien treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Zulassungsrichtlinien für den Kunsthandwerkermarkt anlässlich des Friedrichshafener Kulturufers

– Anlage 3 zur Satzung für die Jahrmärkte und Spezialmärkte der Stadt Friedrichshafen (Jahrmarktsatzung) –

Inhaltsverzeichnis

  1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck
  2. Bewerbung
  3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren
  4. Zulassung bei Überangebot
  5. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung
  6. Inkrafttreten

 

  1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck
    1. Die Stadt Friedrichshafen veranstaltet alljährlich anlässlich des Kulturufers auf der Uferstraße einen zehntägigen Kunsthandwerkermarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte und Spezialmärkte der Stadt Friedrichshafen (Jahrmarktsatzung) vom 29.04.2013 (in der jeweils geltenden Fassung). Er ist ein Spezialmarkt im Sinne der §§ 68, 69 der Gewerbeordnung.
      Der Kunsthandwerkermarkt beginnt in der Regel jährlich am ersten Freitag in den Sommerferien von Baden-Württemberg. Er endet nach zehn Tagen am Sonntag.
    2. Der Markt erfolgt mit dem Ziel, ein attraktives, vielfältiges und ausgewogenes Angebot mit hoher Ausrichtung auf selbst gefertigtes Kunsthandwerk zu präsentieren. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden. Hierunter fallen die Beschickerinnen und Beschicker der „ersten Stunde“, die den Markt mit aufgebaut haben, sowie Beschickerinnen und Beschicker, deren Sortiment sich in das Gesamtbild des Kunsthandwerkermarktes einpasst und diesen sinnvoll abrundet, wie z.B. Kunsthandwerk aus Marokko. Es ist der Verwaltung vorbehalten, die Anzahl der Teilnehmer für einzelne Angebotsgruppen zu beschränken, um einem ausgewogenen Gesamtbild des Marktes Rechnung zu tragen (s. 4.1).
    3. Die Zuweisung der Standplätze erfolgt nach marktspezifischen Erfordernissen, insbesondere nach
      - Ausgewogenheit und Vielfältigkeit des Warenangebots
      - Kundenattraktivität
      Jeder Bewerber erhält für ein Geschäft gleicher Art nur einen Standplatz zugewiesen, sofern nicht mehr Standplätze als Bewerber vorhanden sind
  2. Bewerbung
    1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Die Ausschreibung wird in den örtlichen Medien (Schwäbische Zeitung/Südkurier) und auf der jeweils aktuellen Internetseite der Stadt Friedrichshafen veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Friedrichshafen eingegangen sein.
    2. Alle Bewerberinnen und Bewerber haben die für das betreffende Geschäft bzw. Stand erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z. B. gewerbe-, bau-, sicherheits- und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen.
    3. Die nicht rechtzeitige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss.
      Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Angebotsgruppen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Veranstalters festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben bzw. zulassen.
  3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren
    1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Friedrichshafen genannten Gründen werden Bewerbungen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausge- schlossen:
      1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Friedrichshafen) und Sammelbewerbungen.
      2. Bewerbungen mit falschen Angaben oder ohne Verwendung des Formblattes und des Bildnachweises.
      3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbung Veränderungen eingetreten sind (z. B. Eigentumsverhältnisse).
      4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Friedrichshafen, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben.
      5. Geschäfte bzw. Stände, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben.
      6. Bewerberinnen oder Bewerber, die grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Marktplatzeinrichtungen verursacht haben.
  4. Zulassung bei Überangebot
    1. Gehen mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind bzw. als ein ausgewogenes Gesamtbild des Marktes verkraften kann, orientiert sich die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen, an der Attraktivität von Angebot und Erscheinungsbild sowie an den platzspezifischen Gegebenheiten.
      Bei der Zulassung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
      - Im Bereich Schmuck erfolgt eine Beschränkung auf maximal 20% des Gesamtangebotes
      - Attraktivität des Geschäftes bzw. Standes wegen seiner Art, Ausstattung, Betriebsweise, optischen Gestaltung
      - Attraktivität des Angebots (insbesondere Warensortiment, Qualität, Vorführung am Stand)
      - Das Verhalten bei vergangenen Veranstaltungen. Hierunter fällt beispielsweise die Zuverlässigkeit der sich bewerbenden Person einschließlich ihrer Hilfskräfte - hierzu zählt auch das Verhalten gegenüber den Personen, die den Markt besuchen -, die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung und eines reibungslosen Veranstaltungsablaufs sowie die fristgerechte und vollständige Zahlung des Platzgeldes
      Bei Neubewerbern wird unterstellt, dass sie die Kriterien unter Anstrich vier erfüllen, soweit nichts Gegenteiliges aus anderen Städten bekannt geworden ist.
      Geschäfte bzw. Stände, von denen angenommen wird, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung, Betriebsweise oder optischen Gestaltung eine besondere Anziehungskraft auf die Besucherinnen oder Besucher ausüben, sollen bevorzugt berücksichtigt werden.
    2. Bei gleicher Erfüllung der Kriterien nach Ziffer 4.1 erhalten Stammbeschicker den Vorzug vor anderen Bewerbern. Stammbeschicker sind bekannte und bewährte Beschicker, die innerhalb der letzten fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft bzw. Stand gleicher Art auf dem Kunsthandwerkermarkt betrieben haben. Der Vorrang kann nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs gelten. Für ein Geschäft anderer Art oder ein im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht werden.
      Der Anteil an Beschickern, die keine Stammbeschicker sind, soll innerhalb von Geschäften vergleichbarer Art, sofern die Voraussetzungen nach 4.1 gleichermaßen erfüllt werden, mindestens 10 Prozent betragen. Innerhalb dieser Gruppe werden bei vergleichbarer Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 4.1 diejenigen bevorzugt, die sich am häufigsten erfolglos beworben haben. Bei gleicher Anzahl entscheidet das Los.
    3. Können aufgrund der vorstehenden Kriterien nicht alle Stammbeschicker berücksichtigt werden, so müssen diejenigen Stammbeschicker aussetzen, die überwiegend Handelsware anbieten und die größere Anzahl an unmittelbar aufeinanderfolgenden Zulassungen erhalten haben. Bei gleicher Anzahl entscheidet das Los.
    4. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zum Belegungsplan (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben.
  5. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung
    Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen und Auflagen.
  6. Inkrafttreten
    Diese Richtlinien treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.