Hallen – Benutzungs- und Entgeltordnung Dorgemeinschaftshaus Raderach

Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Raderach

Dorfgemeinschaftshaus Raderach
Fichtenburgstr. 37
88048 Friedrichshafen

 

  1. Das Dorfgemeinschafthaus darf nur zu dem vereinbarten Zweck genutzt werden. Die Untervermietung des Dorfgemeinschaftshauses oder sonstige Überlassung an Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig.
  2. Die Stadt behält sich vor, bei einem wichtigen Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Nutzer bei Vertragsabschluß falsche Angaben über den Vertragszweck gemacht hat. Sofern der Nutzer den Rücktritt nicht zu vertreten hat, werden die ihm nachgewiesenermaßen entstandenen Aufwendungen erstattet, es sei denn die Veranstaltung kann zu einem anderen Zetitpunkt nachgeholt werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche stehen dem Nutzer nicht zu.
  3. Der Nutzer soll sich zur Vorbereitung der Veranstaltung rechtzeitig vorher mit dem zuständigen Hausmeister absprechen.
  4. Für die Belegung des Dorfgemeinschaftshauses wird das Benutzungsentgelt wie folgt festgelegt:

    gesamter Raum Euro 90,00

    Bei Unterteilung:
    großer Teil (2/3 Saal) Euro 60,00
    kleiner Teil (1/3 Saal)Euro 30,00

    Das Benutzungsentgelt bezieht sich auf eine Nutzungsdauer von vier Stunden. Als Nutzungsdauer zählt auch die Zeit der Vorbereitung der Veranstaltung und der Beräumung des DGH nach Ende der Veranstaltung. Wird das DGH länger als vier Stunden angemietet bzw. über die angemietete Zeit hinaus benutzt, erfolgt ein Zuschlag in Höhe von € 15,00 je weiterer angefangener Stunde.
    Die örtlichen Verreine erhalten eine Ermäßigung von 1/3 auf das Benutzungsentgelt.
  5. Die Freiwilige Feuerwehr Friedrichshafen Abteilung Raderach hat die Schank-und Gaststättenerlaubnis für das Dorfgemeinschaftshaus Raderach. Der gesamte Bedarf an Getränken ist vom Nutzer grundsätzlich und ausschließlich aus der als Anlage beigefügten Getränkekarte des Dorfgemeinschafthauses zu beziehen. Dies gilt insbesondere für das gesamte Angebot an Bier und nichtalkoholischen Getränken. Werden außerhalb des Angebotes des Dorfgemeinschaftshauses Getränke vom Nutzer gestellt, so ist an die Freiwillige Feuerwehr eine Entschädigung pro Flasche (bis 1 Liter) zu bezahlen. Die Bewirtung erfolgt grundsätzlich ab 18:00 Uhr ansonsten nach Absprache.
  6. Speisen können selbst mitgebracht werden. Teller und Besteck sind für 90 Personen vorhanden und können pro Gedeck geliehen werden.
    Kaffeepulver kann mitgebracht werden. Eine Kaffeemaschine ist vorhanden und kann benutzt werden.
    Bei der Belegung des Dorfgemeinschaftshauses ohne Bewirtung ist eine Küchennutzung nicht möglich.
  7. Das Gebäude, die Räume, Einrichtungen und Geräte sind schonend und pfleglich zu behandeln. Strom und Wasser sind sparsam zu verwenden.
  8. Das Dorfgemeinschaftshaus und deren Einrichtungen werden dem Nutzer in dem Zustand, in dem sie sich befinden, zur Nutzung überlassen. Der Nutzer verpflichtet sich, die überlassenen Räume und Einrichtungen vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Schadhafte Einrichtungen dürfen nicht benutzt werden und müssen unverzüglich beim Hausmeister gemeldet werden.
  9. Der Nutzer haftet in vollem Umfang für alle Schäden an den Räumlichkeiten, den überlassenen Einrichtungen, Geräten oder Zugangswegen, die aus Anlass der Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses eintreten.
  10. Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitglieder, Beauftragten, Besucher oder sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses stehen, soweit nicht der Schaden von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
    Insoweit verzichtet der Nutzer auch auf eigene Haftpflichtansprüche oder Regressansprüche gegen die Stadt.

    Unberührt bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB, sowie die Haftung für Personenschäden.
  11. Der Nutzer ist verpflichtet, notwendige Genehmigungen für die Veranstaltung selbst einzuholen. Er hat die feuer-, sicherheits-, ordnungs- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie die Bestimmungen zum Jugendschutz und Nichtraucherschutz zu beachten.
  12. Der Nutzer darf eigene Gegenstände wie Schränke oder Elektrogeräte nur mit Erlaubnis der Stadt, Ortsverwaltung Raderach aufstellen. Für Schäden an den eingebrachten Gegenständen übernimmt die Stadt keine Haftung, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Stadt vor.
  13. Saal- und Tischdekoration kann nach vorheriger Absprache mit dem Hausmeister angebracht werden. Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare Gegenstände verwendet werden. Gänge und Notausgänge dürfen nicht mit Gegenständen verstellt oder verhängt werden. Innerhalb und außerhalb des Dorfgemeinschaftshauses ist das Abbrennen von Feuerwerk, offenes Feuer und offenes Licht, Hantieren mit gefährlichen Gegenständen und gefährlichen Flüssigkeiten sowie Waffen untersagt. Kerzen/Teelichter sind mit feuerfester Unterlage und einem geeigneten Gefäße aufzustellen und zu betreiben.
  14. Bei Nutzung der Garderobe wird keine Haftung übernommen.
  15. Das Aufstellen der Tische und die Bestuhlung wird vom Nutzer selbst vorgenommen. Bei Bedarf können runde Tische (8-10 Personen) und wenn gewünscht auch Tischdecken gemietet werden.
  16. Das Dorfgemeinschaftshaus ist in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand (besenrein) zu verlassen.

    Lebensmittelreste und Müll müssen in die dafür vorgesehenen Mülleimer im Außenbereich gebracht werden.

    Die benutzen Tische sind zunächst zu reinigen, zusammenzuklappen und auf den vorhandenen Wagen ordnungsgemäß zu stapeln. Stühle sind ebenfalls ordnungsgemäß zu stapeln. Eingebrachte Gegenstände sind zu entfernen.
  17. Den Anweisungen des Ortsvorstehers und des Hausmeisters ist Folge zu leisten. Diesen Personen ist der Zutritt zum Dorfgemeinschaftshaus auch während der Nutzungszeit jederzeit und ohne Einschränkung zu gestatten.
  18. Im gesamten Dorfgemeinschaftshaus besteht Rauchverbot. Es darf nur im Außenbereich geraucht werden. Zigarettenkippen sind in den dafür vorhandenen Aschenbecher zu werfen.
  19. Auf die Anwohner ist insbesondere bei der Zu- und Abfahrt Rücksicht zu nehmen. Auf die gültig Polizeiverordnung der Stadt Friedrichshafen wird ausdrücklich verwiesen.

Raderach, 01.01.2022